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Emissionshandel

Neue Dokumente zum ETS 2

Die EU-Kommission hat auf ihrer Homepage zum ETS 2 (ETS2 : buildings, road transport and additional sectors - European Commission (europa.eu)) ein erstes „Guidance Dokument“ und ein erstes Template veröffentlicht:

Mit diesen Dokumenten werden Hinweise zum Verständnis der EU-Kommission zum „Monitoring“ (Berichterstattung der „Emissionen“) gegeben. Der Monitoring-Plan wird Gegenstand der Genehmigung gemäß § 37 EZG sein.


Handbuch nationales Emissionshandelssystem

Industrieanlagen
© Shutterstock

Aufgrund der bisher aufgetretenen Probleme im Zusammenhang mit dem nationalen Emissionshandelssystem (NEIS) hat das Amt für nationalen Emissionshandel nun ein Handbuch veröffentlicht. Das Handbuch zeigt, anhand von Screenshots samt Erklärungen, die verschiedenen Prozedere die im Online-Portal durchlaufen werden müssen.

Wie gewohnt steht das Amt für nationalen Emissionshandel auch weiterhin unter folgenden Kanälen für Auskünfte zur Verfügung:

Hotline: +43 (0) 50 233 560 555
(Montag bis Donnerstag von 7:30 – 15:30 Uhr, Freitag von 7:30 – 12:00 Uhr)

Email:post.aneh@bmf.gv.at 
Downloadlink:https://www.bmf.gv.at/themen/klimapolitik/carbon-markets/nationales-emissionszertifikatehandelsgesetz-2022-(NEHG-2022)/online-portal-NEIS.html

CO2-Grenzausgleich (CBAM) - Dokumentations- und Berichtspflicht ab 1.10.2023

Hier finden Sie weiterführende Informationen zu CO2-Grenzausgleich (CBAM) - Dokumentations- und Berichtspflicht ab 1.10.2023.


Novelle des Emissionszertifikategesetzes (EZG 2011)

Die Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG) wurde im Rahmen des Fit-For-55 Pakets überarbeitet und am 19.04.2023 vom Rat angenommen. Dabei wurden unter anderem folgende wesentliche Anpassungen am EU-Emissionshandel (EU-ETS) vorgenommen, wobei nähere Informationen ebenfalls untenstehender Präsentation zu entnehmen sind:

Industrie und Energiewirtschaft („ETS-1")
Die Gesamtmenge an Zertifikaten wird bis 2030 um 62 Prozent im Vergleich zu 2005 reduziert. Der jährliche Reduktionspfad beträgt ab 2024 jährlich 4,3 Prozent und wird ab 2028 auf 4,4 Prozent angehoben.

Ab dem Jahr 2024 wird der Anwendungsbereich für stationäre Anlagen ausgeweitet, wobei Anpassungen bei folgenden Tätigkeiten vorgenommen wurden: Raffination von Erdöl, Herstellung von Eisen oder Stahl, Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid, Trocknen oder Brennen von Gips, Herstellung von Industrieruß, Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas und die Beförderung von Treibhausgasen zwecks geologischer Speicherung. Für Anlagen, die somit in das EU-ETS aufgenommen werden, gelten folglich die Vorgaben des EZG 2011 ab 1. Jänner 2024.

Des weiteren wird der jährliche Fristenlauf ebenfalls bereits ab dem Jahr 2024 wie folgt angepasst:

  • Vorlage des Emissionsberichts bis 31. März
  • Buchung der Zuteilung bis 30. Juni
  • Abgabe der Zertifikate für das Vorjahr bis 30. September

Änderungen ab 2026
Zur Bekämpfung von "Carbon Leakage" wird das bestehende System der übergangsweisen Gratiszuteilung grundsätzlich beibehalten, wobei in Ergänzung dazu für einige Sektoren, etwa im Bereich der Eisen- und Stahlindustrie, der Zementindustrie, der Düngemittelherstellung, der Aluminiumproduktion und der Wasserstoffproduktion, sowie der Stromerzeugung, ein CO2-Grenzausgleich im Einklang mit EU-Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichs eingeführt wird. Für diese Sektoren wird die Gratiszuteilung beginnend ab 2026 reduziert und mit 2034 auf Null gesetzt.

Die produktspezifischen Benchmarks werden im Einklang mit der technologischen Entwicklung für den Zeitraum 2026 bis 2030 angepasst, wobei die bestehenden Mindest- beziehungsweise Maximalschwellen für die jährliche Verbesserung auf 0,3 Prozent beziehungsweise 2,5 Prozent pro Jahr angehoben werden.

Zusätzlich dazu wird für die Berechnung der übergangsweisen Gratiszuteilung in der Periode 2026 bis 2030 folgendes Bonus/Malus-System eingeführt:

Für Anlagen, die Empfehlungen aus Energieaudits beziehungsweise Energiemanagementsystemen gemäß Artikel 8 der Energieeffizienz-Richtlinie (2012/27/EU) nicht umsetzen, ist die Gratiszuteilung um 20 Prozent zu reduzieren. Dies betrifft jedoch nur Empfehlungen, deren Amortisationszeit 3 Jahre nicht überschreitet und deren Investitionskosten nicht unverhältnismäßig sind. Zusätzlich dazu können auch Alternativmaßnahmen geltend gemacht werden. Sollten die Maßnahmen innerhalb der Periode nachträglich umgesetzt werden, wird folglich die 20 Prozent Reduktion rückgängig gemacht.

Für Anlagen mit Anlagenteilen mit einem Produkt-Referenzwert, deren individueller Emissionsfaktor unter den 20 Prozent höchsten Werten der bestehenden Referenzwerte für die betreffende Branche liegt, wird eine Reduktion von 20 Prozent der Zuteilung vorgenommen, sofern für diese kein Klimaneutralitätsplan bis 1. Mai 2024 erstellt wird. Dieser Plan muss klare Ziele für Fünfjahreszeiträume beinhalten und im Einklang mit EU-Klimaneutralität 2050 stehen.
Anlagen, deren individueller Emissionsfaktor hingegen unter den 10 Prozent niedrigsten Werten in der Branche liegen, sind von der (möglichen) Anwendung eines zukünftigen sektorübergreifenden Korrekturfaktors ausgenommen.

Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren („ETS-2“)
Das EU-Emissionshandelssystem wird um ein zweites Handelssystem (ETS-2) erweitert, welches jedenfalls bis 2030 in einem von ETS-1 getrennten Markt behandelt wird. Das neue System umfasst CO2-Emissionen aus der Überführung von Brennstoffen in den freien Verkehr durch "beaufsichtigte Unternehmen" (zumeist: Brenn-/Kraftstofflieferanten an Endverbraucher:innen), die zur Verbrennung in den Sektoren Gebäude- und im Straßenverkehrssektoren sowie in zusätzlichen Sektoren (gewerbliche Produktion) verwendet werden.

Der Zielpfad startet im Jahr 2024 und wird für die Jahre 2025 bis 2027 jährlich um 5,1 Prozent verringert. Ab 2028 wird der lineare Zielpfad neu kalibriert und der jährliche Kürzungsfaktor auf 5,38 Prozent angehoben.

Alle Zertifikate werden über Versteigerungen ausgegeben, wobei für das Jahr 2027 um 30 Prozent mehr Zertifikate auf den Markt gebracht werden sollen, die von den Versteigerungsmengen 2029 bis 2031 abgezogen werden ("front loading"). Im Jahr 2027 werden zudem 600 Millionen Zertifikate in die Marktstabilitätsreserve übergeführt. Diese Reserve dient der Preisstabilisierung im Verlauf der Handelsperiode.

Ab dem Jahr 2025 müssen regulierte Einrichtungen die ihnen zugerechneten Emissionen überwachen und ab 2026 der zuständigen Behörde melden; in Ergänzung sind Emissionen für das Jahr 2024 bis zum 30. April 2025 zu melden.

Ab dem Jahr 2028 müssen regulierten Einrichtungen jährlich bis 31. Mai Zertifikate für die ihnen zuzurechnenden Emissionen des Vorjahres abgeben. Sollte sich jedoch zeigen, dass die Energiepreise einen definierten Schwellenwert übersteigen, wird der Handelsstart um ein Jahr verschoben.

Weitere Schritte
Auf EU-Ebene sind nun die bestehenden delegierten beziehungsweise Durchführungs-Rechtakte zu überarbeiten, sowie einige neue Rechtsakte zu erlassen, um die notwendigen Umsetzungsdetails zu regeln. Nähere Details sind untenstehender Präsentation zu entnehmen.

Nationale rechtliche Umsetzung
Der nationale verwaltungsrechtliche Rahmen wird über eine Novelle des Emissionszertifikategesetzes 2011 (EZG 2011) gesetzlich verankert werden. Diese Novelle wird im Laufe des Jahres 2023 vorbereitet. Die Richtlinie ist, von einzelnen Spezialbereichen abgesehen, bis zum 31. Dezember 2023 in nationales Recht umzusetzen.

Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2026
Weitgehend unverändert bleibt der Prozess zur Beantragung von Gratiszuteilungen für Anlagen für den Zeitraum 2026 bis 2030. Dieser kann in Einklang mit den Regelungen des §24b EZG 2011 iZm. §13a der Zuteilungsregelverordnung (BGBl. II Nr. 119/2019) bis zum 30. Mai 2024 gestellt werden.


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