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Erneuerbare-Energie-Richtlinie RED III

Am 31.10.2023 wurde die Änderung der Erneuerbaren-Energie-Richtlinie (Renewable Energy Directive III oder RED III) im Amtsblatt veröffentlicht, mit der die Europäische Union zusätzliche Vorgaben statuiert, um den Ausbau der erneuerbaren Energien in der EU weiter voranzutreiben.

RED III nimmt bei der Verwirklichung der Ziele des Green Deal, Klimaneutralität bis 2050 und – als Zwischenziel – bis 2030 eine Verringerung der Nettotreibhausgasemissionen (THG-Emissionen) um mindestens 55 % (gegenüber dem Stand von 1990) zu erreichen, eine wesentliche Rolle ein. Mit RED III werden nicht nur die EU-Ziele für den Anteil erneuerbarer Energien angehoben. Außerdem sollen Genehmigungsverfahren für den Ausbau von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen, Netze und Energiespeichern verkürzt werden. Damit werden zum Teil auch die Ende 2022 mit der EU-Notfall-Verordnung temporär beschlossenen Beschleunigungsvorgaben für Genehmigungsverfahren ins ordentliche europäische Recht überführt.

RED III ist am 20.11.2023 in Kraft getreten. Nach Inkrafttreten müssen die Mitgliedstaaten die meisten Vorgaben der Richtlinie bis 21.5.2025 national in den Bereichen Verkehr, Industrie, Gebäude sowie Wärme- und Kälteversorgung umsetzen. Die Bestimmungen zur Organisation des Genehmigungsverfahrens sind hingegen grundsätzlich bereits bis zum 1.7.2024 umzusetzen.

1. Neue ambitionierte Zielvorgaben für den Ausbau der erneuerbaren Energien
Nach den neuen verbindlichen Zielen der RED III ist der Anteil erneuerbarer Energien in der EU bis 2030 – statt wie bisher auf 32% – auf mindestens 42,5% des (Brutto-) Endenergieverbrauchs zu erhöhen. Alle Mitgliedsstaaten sind darüber hinaus aufgefordert, sich um die Erreichung eines unverbindlichen Ziels von 45% zu bemühen.

Zum Vergleich: in Österreich veränderte sich der Anteil erneuerbarer Energieträger am Bruttoendenergieverbrauch zwischen 2014 und 2019 wenig und blieb knapp unter 34%. Im Jahr 2020 stieg der Anteil auf 36,5%.

Für den Gebäudebereich ist als Unionsziel gesondert festgelegt, dass der Anteil erneuerbarer Energien beim Heizen und Kühlen europaweit bis 2030 auf mindestens 49% steigen soll. Mitgliedstaaten sind verpflichtet, nationale Ziele gesetzlich zu verankern, die mit diesem europäischen Ziel im Einklang stehen. Um die Nutzung erneuerbarer Energie zu fördern, muss jeder Mitgliedstaat den Erneuerbaren-Anteil im Gebäudesektor jährlich um mindestens 0,8 % (für den Zeitraum 2021-2025) bzw. 1,1 % (für den Zeitraum 2026-2030) erhöhen. Öffentliche Gebäude sollen dabei eine Vorbildfunktion erfüllen. Bei der Fernwärme und -kälte ist das Ziel eine Steigerung des erneuerbaren Anteils um
2,2 % pro Jahr.

Neben der Wärmewende sieht RED III auch Regelungen zur Erhöhung der erneuerbaren Energie und Verringerung der Treibhausgasintensität im Sektor Verkehr und Industrie vor. Insbesondere soll der Anteil von grünem Wasserstoff in der Industrie erhöht werden, im Verkehrsbereich ist die Erhöhung des Anteils an nicht fossilen Kraftstoffen und der Ausbau der Ladeinfrastruktur vorgesehen.

2. Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie
Zentraler Bestandteil der RED III ist die verpflichtende Ausweisung von Vorrangzonen (Go-to-Areas) für erneuerbare Energie, an die dann Regelungen zur erheblichen Verfahrensbeschleunigung für in diesen Zonen gelegenen erneuerbaren Energieprojekten anknüpfen. Statt einzelfallbezogenen Prüfungen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens sollen nunmehr auch über ordentliche Fachprogramme oder -pläne nachhaltige Schutzmechanismen für Natur und Umwelt umgesetzt werden.

In der RED III werden Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien rechtlich verankert. Sie ermöglichen schnellere Genehmigungsverfahren etwa für Windparks oder Photovoltaik-Anlagen.

Die Mitgliedstaaten haben bis 21.2.2026 Vorranggebiete für erneuerbare Energie auszuweisen. Dies kann für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen erfolgen. Die Ausweisung dieser Vorranggebiete hat unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu erfolgen. Vor der Ausweisung von Flächen und Gewässer als Beschleunigungsgebiet ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. An die Ausweisung dieser Vorrangzonen knüpft dann eine Vielzahl an verfahrensrechtlichen Erleichterungen, die sicherstellen sollen, dass entsprechende Genehmigungsverfahren zügig ablaufen.

Für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie, die in solchen Vorranggebieten angesiedelt sind und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen, soll davon ausgegangen werden, dass sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben. Daher soll für diese Projekte grundsätzlich keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein. Die Genehmigungsverfahren dürfen dann nicht länger als 12 Monate dauern.

Genehmigungsverfahren für Projekte, die sich außerhalb von Beschleunigungsgebieten befinden, dürfen nicht länger als zwei Jahre dauern. Zu den organisatorischen und verfahrensmäßigen Erleichterungen zählt außerdem etwa die Einrichtung einer einheitlichen Anlaufstelle für Genehmigungsverfahren. Es gibt jeweils besondere Bestimmungen für das Repowering.

3. Verankerung des überragenden öffentlichen Interesses an erneuerbaren Energien
Von besonderer Bedeutung ist die Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses an erneuerbaren Energieanlagen. Dies gilt nunmehr über die Geltungsdauer der EU-Notfallverordnung hinaus bis zur Erreichung der Klimaneutralität.

Die Mitgliedstaaten haben bis spätestens 21.2.2024 insbesondere in Genehmigungs- verfahren sicherzustellen, dass bei der Interessensabwägung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und Vogelschutzrichtlinie erneuerbare Energieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Mit der RED III wird europarechtlich klargestellt, dass erneuerbare Energieanlagen (auch) der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.

4. Weitere Maßnahmen zur Verkürzung der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energieanlagen

a) Genehmigung von Solarenergieanlagen
Eines der Ziele der RED III ist es, die Dauer von Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen, gerade für Eigenversorger, zu begrenzen. Bereits jetzt und bis Mitte 2024 gilt parallel die unmittelbar anwendbare EU-Notfallverordnung, die ähnliche Regelungen für Solaranlagen kennt.

Solarenergieanlagen (d.h. Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie) auf künstlichen Strukturen und damit verbundenen Speichern am selben Standort müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten genehmigt werden. Ausgenommen sind Anlagen auf künstlichen Wasserflächen.

Für kleine Anlagen ist idR kein Kapazitätsausbau am Netzanschlusspunkt erforderlich. Angesichts der unmittelbaren positiven Auswirkungen derartiger Anlagen für Verbraucher:innen und ihrer begrenzten potenziellen Umweltauswirkungen sollen für Kleinanlagen die Genehmigungsverfahren durch kurze Entscheidungsfristen und Genehmigungsfiktionen gestrafft werden. Bei Solarenergieanlagen bis zu einer Leistung von 100 kW, was Photovoltaikanlagen auf Dachflächen üblicherweise umfassen wird, ist das Genehmigungsverfahren innerhalb von einem Monat abzuschließen. Wenn die Behörde innerhalb dieser Frist nicht reagiert, gilt das Projekt als genehmigt. Ausnahmeregelungen sind bei Kapazitätsengpässen des Anschlusses an das Verteilernetz allerdings möglich.

Der Anwendungsbereich umfasst weiterhin solche Solarenergieanlagen, die „gebäudeintegriert“ sind. Das sind z.B. Photovoltaikanlagen auf Wohnhäusern, Lagerhallen, Betriebsanlagen, etc. Diese Beschleunigungsregelung gilt allerdings nicht für Floating- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen.

b) Genehmigung von Wärmepumpen
Raumwärme und Klimatisierung von Gebäuden verursachen knapp 11 % der österreichischen Gesamtemissionen. Dabei spielen (importierte) fossile Brennstoffe noch immer eine große Rolle in der österreichischen Raum- und Warmwasserversorgung: rund 41 Prozent des Gesamtenergieträgereinsatzes für Raumwärme und Warmwasser im Gebäudesektor wird durch fossile Energieträger bereitgestellt, wobei rund 15 % des Endenergiebedarfs durch Öl sowie rund 23 % durch Erdgas abgedeckt werden.

Die Nutzung von Wärmepumpentechnologie für die Erzeugung erneuerbarer Wärme und Kälte aus Umgebungsenergie sowie aus geothermischer Energie ist daher für die Energiewende essenziell. Der rasche Ausbau von Wärmepumpen soll ermöglichen, Erdgasheizkessel und andere mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel durch eine erneuerbare Wärmequelle zu ersetzen und die Energieeffizienz zu steigern. Vor diesem Hintergrund schreibt die RED III Mitgliedstaaten vor, dass Wärmepumpen rasch genehmigt werden müssen.

Wie bereits die EU-Notfall-Verordnung legen die Regelungen der RED III allerdings nur eine verkürzte Entscheidungsfrist fest, aber keine Genehmigungsfiktion. Das Genehmigungsverfahren für die Installation von Wärmepumpen mit weniger als 50 MW darf grundsätzlich einen Monat nicht überschreiten. Für Erdwärmepumpen wird das Genehmigungsverfahren auf drei Monate beschränkt. Auch das Verfahren für den Netzanschluss von Wärmepumpen wird dabei gestrafft.

5. Weitere Datenübermittlungspflichten für Netzbetreiber
Zur Unterstützung der Systemintegration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen müssen Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber zukünftig den Erneuerbaren-Anteil und CO2-Ausstoß ihres Versorgungsgebietes veröffentlichen. Diese Daten müssen möglichst in Echtzeit zur Verfügung gestellt werden.

Sofern technisch möglich, sollen Verteilernetzbetreiber auch in anonymisierter und aggregierter Form Informationen über ihre (mit erneuerbarer Energie) eigenversorgenden Netzkund:innen veröffentlichen. Davon sind auch die im Rahmen einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften erzeugte und in das Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Quellen erfasst.

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (europa.eu)


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