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Begriffe

-> Arbeitsbereitschaft
§ 5 AZG regelt die sog. verlängerte Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft. Voraussetzung für eine solche Verlängerung ist, dass in die verlängerte Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

Arbeitsbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass die Selbstbestimmungsmöglichkeit der Arbeitnehmer über die Verwendung ihrer Zeit nicht gänzlich ausgeschlossen, aber auch nicht in jenem Ausmaß vorhanden ist, wie sie typischer Weise bei Freizeit und Rufbereitschaft vorliegt. Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zu jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfalle.

Die Arbeitsbereitschaft muss regelmäßig anfallen. Regelmäßig bedeutet nicht, dass die Arbeitsbereitschaft stets zu gleichbleibenden Zeiten auftreten muss. Es genügt, wenn sie nach dem gewöhnlichen Verlauf der Arbeit immer wieder anfällt. Die Arbeitsbereitschaft muss wesentliches Merkmal der Tätigkeit sein. Nur gelegentlich oder nur in Ausnahmefällen auftretende Arbeitsbereitschaft erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Arbeitszeit. Auf die Lage der Arbeitsbereitschaft kommt es hingegen nicht an, wesentlich ist, dass sie regelmäßig anfällt.

Die Arbeitsbereitschaft muss in erheblichem Umfang vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsbereitschaft mindestens ein Drittel der Arbeitszeit betragen muss, weil die zulässige Normalarbeitszeit um ein Drittel ausgedehnt wird. Für die Regelmäßigkeit und den erheblichen Umfang der Arbeitsbereitschaft ist es nicht von Bedeutung, wie lange jeweils die Zeiten der Anspannung und der Entspannung sind und wie oft sie sich abwechseln. Es kommt nur darauf an, dass insgesamt die Zeiten der Arbeitsbereitschaft im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit erheblich und bei dieser Tätigkeit regelmäßig im Sinne von typisch sind.

Gemäß § 5 Abs. 3 AZG kann das Arbeitsinspektorat für Betriebe, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, der täglichen Normalarbeitszeit bis auf 12 Stunden für Arbeitnehmer zulassen, wenn für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

-> Arbeitszeit
Gemäß § 2 Abs.1 AZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit (ohne Ruhepausen). Von taxativen Ausnahmen abgesehen, beträgt die höchstzulässige Tagesarbeitszeit 10 Stunden, die höchstzulässige Wochenarbeitszeit 50 Stunden. Basis ist die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Normalarbeitszeit, dazu kommen Mehrarbeits- bzw. Überstunden.

-> Bandbreite
Ist jene Stundenzahl pro Woche, die ohne Überstundenzuschlag gearbeitet werden kann.

-> Dezember 8.
Feiertag, an dem im Einzelhandel offengehalten und beschäftigt werden kann (außer am Sonntag)

-> Durchrechenbare Arbeitszeit
Arbeitszeit während der Wochen des Durchrechnungszeitraumes

-> Durchrechnungszeitraum (Einarbeitungszeitraum)
Ist jener Zeitraum, innerhalb dessen die Zeitguthaben auszugleichen sind.

-> Einarbeiten
Durch Einarbeiten können zu den in einer Woche verteilten Arbeitsstunden 3 zuschlagsfreie Einarbeitungsstunden kommen. Innerhalb einer vereinbarten Einarbeitungszeit (max. 52 Wochen) muss es dann in Verbindung mit Feiertagen zum Abbau der Einarbeitungsstunden kommen. Die Einarbeitungszeit hat die Ausfallswochen zu umfassen.

-> Einarbeiten von Feiertagen
7 Wochen Einarbeitung gemäß § 4 Abs.2 AZG: Durchrechnungszeitraum 7 Wochen, Bandbreite max. 50 Stunden pro Woche und 10 Stunden pro Tag.

Eingearbeitet werden nur die Fenstertage, nicht die Feiertage selbst. Die 7 Wochen müssen zusammenhängen. Die Ausfallstage (eingearbeiteten Tage) müssen innerhalb der 7 Wochen liegen.

Einarbeiten von Feiertagen innerhalb von 52 Wochen (aufgrund § 4 Abs.3 AZG)

-> Feiertagsruhe
Gemäß § 7 ARG hat der Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um Null Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muss.

-> Fliessbandarbeit:
Hier hängt das Tempo der eigenen Arbeit vom Tempo (Takt) des Fliessbandes ab.

-> Gestaffelte Arbeitszeit
liegt vor, wenn nicht für alle Arbeitnehmer des Betriebes ein gleicher Arbeitsbeginn und ein gleiches Arbeitsende vorliegt.

-> Gleitende Arbeitszeit
Gemäß § 4b AZG liegt gleitende Arbeitszeit vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit selbst wählen kann. Die gleitende Arbeitszeit muss durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung). Die Gleitzeitvereinbarung muss enthalten:

  • Die Dauer der Gleitzeitperiode
  • Den Gleitzeitrahmen
  • Das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten vom Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode
  • Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit

Die tägliche Normalarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten. Die Vereinbarung von Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben in die nächste Gleitzeitperiode verhindert, dass Zeitguthaben am Ende einer Periode als Überstunden gelten.

-> Höchstarbeitszeit
Höchstgrenzen gemäß § 9 AZG grundsätzlich 10 Stunden pro Tag und
50 Stunden pro Woche

-> Kollektivvertragliche Regelung der Samstagsarbeit (Schwarz-Weiß-Regelung)
Wird ein Arbeitnehmer am Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, so hat der folgende Samstag grundsätzlich zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben. Der Kollektivvertrag sieht Ausnahmen vor.

-> Mehrarbeit
Durch die Arbeitszeitverkürzung entstand eine neue Arbeitszeitkategorie, die sog. Mehrarbeit. Das ist jene Arbeitszeit, die dem Ausmaß der Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) gegenüber der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden) entspricht.

Mehrarbeit ist eine Arbeitsleistung, die über die jeweilige wöchentliche kollektivvertragliche Normalarbeitszeit hinausgeht ohne eine Überstundenleistung darzustellen.

-> Nachtarbeit
Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer, die

  • regelmäßig oder
  • sofern der Kollektivvertrag nicht anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten. Für Nachtarbeit gelten auf Grund des EU-Nachtarbeitsanpassungsgesetzes die Bestimmungen der §§ 12a-12d AZG für Nachtarbeitnehmer und Nachtschwerarbeitnehmer.
    Es besteht Anspruch auf:
    - zusätzliche Ruhezeiten,
    - Gesundenuntersuchungen
    - und Versetzung

-> Normalarbeitszeit
Ist die für die Woche bzw. die einzelnen Tage der Woche vereinbarte Arbeitszeit (ohne Mehrarbeits- bzw. Überstunden). Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt gem. § 3 Abs.1 AZG 40 Stunden.

-> Öffnungszeit, erweiterte
Als erweiterte Öffnungszeiten gelten folgende Zeiten: Montag bis Freitag von 18:30 bis 21:00 und Samstag von 13:00 bis 18:00. Zu diesen Zeiten sind Verkaufstätigkeiten zulässig, aber zuschlagspflichtig.

-> Öffnungszeiten, zulässige
Grundsätzlich dürfen Verkaufsstellen Montag bis Freitag von 5:00 bis 21:00 und am Samstag von 5:00 bis 18:00 Uhr offen gehalten werden. Die zulässige Gesamtoffenhaltezeit beträgt 66 Stunden pro Woche.


-> Pausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 1/2 Stunde zu unterbrechen (unbezahlte Pause). Aus betrieblichen Gründen oder wenn es im Interesse der Arbeitnehmer liegt, können auch 2 Pausen a 15 Minuten oder 3 Pausen a 10 Minuten gewährt werden.

Bezahlte Pausen (d.s. Pausen die auf Arbeitszeit angerechnet werden), gebühren bei Arbeiten, die Werktags und Sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, für in Wechselschichten beschäftigte Arbeitnehmer oder bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise sowie bei Nachtschwerarbeit gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz.

Jugendlichen gebührt gemäß § 15 KJBG nach mehr als 4,5 Stunden eine unbezahlte Pause im Ausmaß einer halben Stunde.

-> Reisezeit
Gemäß § 20b AZG können durch Reisezeiten die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden. Sie liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat.

Reisezeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Gemäß § 20B Abs. 3 und 4 AZG kann durch Kollektivvertrag bei vorliegender ausreichender Erholungsmöglichkeit während der Reisezeit die tägliche Ruhezeit verkürzt werden.

-> Rufbereitschaft
§ 20A AZG. Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Dienstnehmer sich verpflichtet, außerhalb der Normalarbeitszeit erreichbar zu sein um über Aufforderung unverzüglich die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft zählt nicht als Arbeitszeit. Erst wenn die Arbeit tatsächlich anfällt, wird die verwendete Freizeit zur Arbeitszeit. Weil die Rufbereitschaft die Freizeit einschränkt, bedarf sie einer speziellen Vereinbarung und ist ihre Anwendung zeitlich begrenzt. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt pro Monat max. 10 Rufbereitschaften. Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass Rufbereitschaft innerhalb von 3 Monaten an 30 Tagen vereinbart wird.

-> Ruhepause
ist eine Unterbrechung der Arbeitszeit zum Zwecke der Erholung des Arbeitnehmers (§ 11 AZG).

-> Ruhezeit
tägliche und wöchentliche Ruhezeiten gemäß § 12 AZG bzw. § 3 ARG. Sie soll dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Erholung und zur Freizeitpflege geben.

-> Schichtarbeit
Schichtarbeit liegt vor, wenn an einem Arbeitsplatz ein Arbeitnehmer nach Ableistung seiner Tagesarbeitszeit durch einen anderen Arbeitnehmer abgelöst wird, wobei die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers zumindest teilweise mit der Ruhezeit anderer Arbeitnehmer zusammenfallen muss.

-> Schichtplan
ist die Darstellung der Abfolge der Arbeitszeit der in mehrschichtiger Arbeitsweise beschäftigten Arbeitnehmer (jeweilige Arbeitszeit des Arbeitnehmers in der 1., 2., 3., ... Woche des Schichtturnusses).

-> Schichtturnus
ist jener abgeschlossene Zeitraum, nach dessen Abschluss ein Wiederbeginn des eingeteilten Arbeitszeitablaufes eintritt.

-> Schichtwechsel
ist die im Schichtplan vorgesehene Veränderung der Lage der Arbeitszeit für einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen.

-> Stillzeit
Gemäß § 9 MSchG ist stillenden Müttern auf ihr Verlangen die zum stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit frei zu geben, durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten.
(Da rund 90 % der Mütter den Karenzurlaub in Anspruch nehmen, die Schutzfristen nach der Entbindung mehrmals verlängert wurden und das Karenzurlaubsgeld entsprechend erhöht wurde, hat diese Bestimmung in der Praxis nur mehr sehr wenig Bedeutung. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die meist vorliegende Entfernung von Wohnung und Arbeitsstätte).

-> Tagesarbeitszeit
Ist gemäß § 2 Abs. 1 AZG die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.

-> Tägliche Ruhezeit
Gemäß § 12 AZG ist den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Der Kollektivvertrag kann die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens 8 Stunden verkürzen.

-> Teilzeitarbeit
§ 19 d AZG.Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit (kollektivvertragliche Normalarbeitszeit) im Durchschnitt unterschreitet. Für Lehrlinge ist (wegen des Ausbildungszweckes) die Vereinbarung von Teilzeitarbeit grundsätzlich unzulässig. Beschränkungen gelten auch bei einer Arbeitskräfteüberlassung.

Zu beachten ist, dass gemäß § 19d Abs. 4 AZG regelmäßig geleistete Mehrarbeit bei allen Ansprüchen aus Kollektivverträgen bzw. Arbeitsverträgen zu berücksichtigen ist, die nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden (insbesondere Sonderzahlungen).

Während des Karenzurlaubes besteht gemäß § 15g MSchG die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung auf Antrag der Mutter.

-> Überstunde
Überstunden: eine Überstunde liegt vor, wenn das Ausmaß der sich aus der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ergebenden täglichen Arbeitszeit zuzüglich einer möglichen Mehrarbeit überschritten wird.

-> Vereinbarung der flexiblen Arbeitszeitgestaltung
Die flexible Arbeitszeitgestaltung kann nicht angeordnet werden, sie muss stets ausdrücklich vereinbart werden (entweder als Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder als Vereinbarung mit jedem betroffenen Arbeitnehmer). Die Vereinbarung muss zwingend Regelungen hinsichtlich Verteilung der Normalarbeitszeit (Bandbreite), Ausgleichszeitraum sowie hinsichtlich der Grundsätze des Zeitausgleiches enthalten.

-> Verlängerte Normalarbeitszeit
Möglichkeit der ständigen Ausdehnung der Normalarbeitszeit gem. §5 AZG, wenn in der Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

-> Vorweihnachtssamstage
Besonderes gilt für die vier Samstage vor dem 24. Dezember: Offenhalten und Beschäftigen bis 18:00 zulässig; Beschränkung für Samstagarbeit gilt nicht; besondere Zuschlagsregelung

-> Wochenarbeitszeit
Ist gemäß § 2 Abs. 1 AZG die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

-> Wochenendruhe
Wochenendruhe: Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in jeder Kalenderwoche gemäß § 3 ARG.

-> Wochenruhe
Gemäß § 4 ARG hat der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird mit jeder Kalenderwoche anstelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

-> Zeitausgleich
Abbau der im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitgestaltung erworbenen Zeitguthaben.

-> Zeitausgleichsstunden
sind umverteilte Normalarbeitsstunden. Die Umverteilung erfolgt 1:1.


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