Chemie
AKTUELLE THEMEN
Veröffentlichung des ersten laufenden Aktionsplan 2012-2014 für die Stoffbewertung (CoRAP)
Im Mai 2011 informierte die ECHA bereits über die Kriterien für die Stoffauswahl und veröffentlichte im Oktober 2011 einen Entwurf des Aktionsplans für die Stoffbewertung (Community Rolling Action Plan, CoRAP). Ende Februar wurde der erste laufende Aktionsplan von der ECHA veröffentlicht. 90 Stoffe sollen in den nächsten drei Jahren durch die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten bearbeitet und bewertet werden.
Die Stoffbewertung ist auf den Zeitraum 2012 – 2014 folgendermaßen verteilt:
· 2012: 36 Stoffe (davon sollen 3 Stoffe durch Österreich bewertet werden)
· 2013: 23 Stoffe (geplant)
· 2014: 31 Stoffe (geplant)
Der Aufnahmegrund des Stoffes, durch welchen Mitgliedsstaat und in welchem Jahr der Stoff bewertet wird, ist im CoRAP 2012 erläutert. Dieser kann in der nachfolgenden Downloadbox heruntergeladen werden.
Aktualisierte FAQs zum CoRAP sind auf der Webseite der ECHA verfügbar.
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Konsultation zu besonders besorgniserregenden Stoffen
ECHA hat neue Vorschläge zur Identifizierung besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC), wegen deren karzinogenen, mutagenen und/oder reproduktionstoxischen Eigenschaften, veröffentlicht. Die betroffenen Stoffe und die öffentliche Konsultation, die noch bis 12. April läuft, sind hier zu finden.
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (CLP)von der europäischen Chemikalienagentur veröffentlicht
(„Classification, Labelling and Packaging“: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen)
Das lang erwartete Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (CLP) wurde von der europäischen Chemikalienagentur veröffentlicht. Hauptziel der CLP-Verordnung ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Die Verordnung dient auch dazu, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern, indem sie die Einstufung von Stoffen und Gemischen vereinheitlicht. Die Verordnung steht in Übereinstimmung mit dem weltweit harmonisierten System der Vereinten Nationen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (Globally Harmonised System - GHS) (auf Englisch und Französisch). Mit dem GHS soll eine weltweite Konvergenz der Einstufungssysteme für Chemikalien erreicht werden, was dem Handel zugute käme und das Schutzniveau insbesondere in jenen Ländern verbessern würde, die bisher kein derartiges System verwendet haben.
Verantwortlich für die Einstufung der Stoffe und für die Erzielung des Konsenses über deren Einheitlichkeit ist die Industrie. Für besonders schwerwiegende Gefahren allerdings (beispielsweise bei krebserzeugenden, erbgutschädigenden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen) prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten und die ECHA alle vorliegenden Informationen und schlagen eine einheitliche Einstufung vor, die die Kommission auf gesetzgeberischem Weg verbindlich macht. Unter http://echa.europa.eu/web/guest/information-on-chemicals/cl-inventory-database finden Sie die gemeldeten Einstufungen von mehr als 100 000 Stoffen.
In diesem Verzeichnis finden sich sowohl die harmonisierten Einstufungen (nach der CLP-VO Anhang VI), die gemeldeten Selbsteinstufungen sowie gemeinsame Einträge der Einstufung die aus einer Registrierung nach REACH resultieren.
Die ECHA will durch den Aufbau einer IT-Plattform die Kommunikation zwischen den einzelnen Meldern ermöglichen, um zu einer einheitlichen Einstufung zu gelangen. Innerhalb der Datenbank finden Sie auch bei unterschiedlicher Einstufung eines Stoffes die jeweilige Anzahl der Meldungen, verpflichtend für jeden Melder ist die Aktualisierung seiner Einträge wenn er neue Informationen zu seinem Stoff hat.
Vorrangig für nachgeschaltete Anwender ist aber nach wie vor die durch den Vorlieferanten bekannt gegebene Einstufung, mittels Kennzeichnungsetikett oder Sicherheitsdatenblatt, und diese gegebenenfalls für die Einstufung von Gemischen zu verwenden.
(Siehe dazu die Pressemitteilung unter http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/12/123&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en).
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG-Novelle 2011)
Die Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG-Novelle 2011) wurde im BGBl 2012 I 7 kundgemacht.
Mit dieser Verordnungsnovelle erfolgt eine Anpassung insbesondere an die Verordnung EG 1907/2006 (REACH-VO) und EG 1272/2008 (CLP-VO) sowie eine Regelung der Übergangsphase bis 1.6.2015 (Außerkrafttreten von Stoff-und Zubereitungsrichtlinie) und die Übernahme des REACH-Durchführungsgesetzes.
Mit dieser Novelle erfolgt weiterhin eine Überarbeitung des Giftrechts vor dem Hintergrund der CLP-V (z. B.: Streichung der Giftliste) sowie administrative Vereinfachungen beim Giftbezug für Betriebe, die Gifte im Rahmen ihrer Gewerbeausübung verwenden, unter Beibehaltung des Geltungsbereiches.
Des weiteren wird mit dieser Novelle der ordnungsgemäße Vollzug der REACH-VO und CLP-VO geregelt. Im Umweltausschuss des Parlaments wurden zusätzliche Einvernehmenskompetenzen für das Gesundheitsministerium sowie Detailänderungen zum Sicherheitsdatenblatt beschlossen. Wie schon bisher in Österreich in der Chemikalienverordnung 1999 (§25 (3)) geregelt, kann jeder Käufer eines gefährlichen Stoffes und Gemisches ein Sicherheitsdatenblatt, sofern dies rechtlich notwendig ist, verlangen.
Des weiteren gab es folgende Ausschussfeststellung zur elektronischen Übermittelung des Sicherheitsdatenblattes:
„§ 25 des ChemG sieht vor, dass der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches (einer Zubereitung) dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen hat. Im Sinne der verstärkt angesprochenen Verwaltungsvereinfachung geht der Umweltausschuss davon aus, dass dieser Anforderung Genüge getan ist, wenn dem Abnehmer beim Bezug z.B. auf der Rechnung bekannt gegeben wird, unter welchem Web-Link er das Sicherheitsdatenblatt des bezogenen Produktes mittels Downloads beziehen kann. Auf Verlangen des Abnehmers hat der Lieferant das Sicherheitsdatenblatt ohne weitere Kosten in Papierform auszuhändigen.“
REACH-Liste für besonders besorgniserregende Stoffe um 20 Stoffe ergänzt – darunter erstes Umwelthormon
Besonders besorgniserregende Substanzen sollen langfristig im Anhang der EU-Chemikalienverordnung REACH aufgenommen und damit strengen Prüfungs-, Zulassungs- oder Verbotsverfahren unterzogen werden. Die "Kandidatenliste" wurde nun um 20 Substanzen erweitert, darunter das bei der Herstellung von Farben, Reifen und Klebstoffen verwendete Octyphenol.
Die Kandidatenliste für potenziell zu verbietende Stoffe im Anhang XIV der REACH-Verordnung enthält zur Zeit 73 gefährliche Substanzen, bis Ende 2012 sollen es laut Plan 136 werden. Die Stoffe werden durch die Mitgliedstaaten der EU vorgeschlagen und in einem Ausschuss diskutiert, bevor sie auf die Kandidatenliste kommen.
Das deutsche Umweltbundesamt (UBA) bezeichnete die Übernahmen von Octyphenol auf die Liste als "ersten Erfolg gegen einen hormonähnlichen Stoff". Außerdem wurden verschiedene Chrom- und Kobaltverbindungen sowie Trichlorethylen aufgenommen. (DNR, red.)
DNR: REACH-Liste um 20 Stoffe ergänzt – darunter erstes Umwelthormon
ECHA-Pressemitteilung
ECHA-Kandidatenliste – Zulassung besonders besorgniserregender Stoffe
UBA Pressemitteilung
Rückblick 2011 und der aktuelle Stand zu REACH
Das Jahr 2011 wurde von der UNESCO als das „Internationale Jahr der Chemie“ ausgerufen, das an die Errungenschaften der Chemie und ihre Beiträge zum menschlichen Wohlstand erinnern soll. Auch die REACH-Verordnung, die die Registrierung, Bewertung und die Zulassung von Chemikalien regelt, erlebte in diesem Jahr jedenfalls keinen Stillstand, weshalb dieser Artikel einen kurzen Überblick und ein Update über den aktuellen Stand in Bezug auf REACH geben soll. Das vordergründige Ziel der REACH-Verordnung ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, der durch die Pflicht von Unternehmen, die mehr als 1 Tonne eines Stoffes pro Jahr herstellen oder nach Europa importieren, diesen Stoff bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu registrieren, erreicht werden soll. Betroffen von dieser Verordnung sind sowohl Hersteller, Importeure und Händler, als auch nachgeschaltete Anwender, die mit der Verwendung von Chemikalien zu tun haben.
Die 1. Übergangsfrist zur Registrierung der sogenannten Phase-in-Stoffe endete im 2010, wobei bis zu diesem Zeitpunkt ungefähr 3.500 Stoffe registriert wurden. Besonders hingewiesen werden soll in diesem Zusammenhang jedoch auf die nächste Registrierungsfrist der Phase-in-Stoffe, die für eine Herstellungs- bzw. Importmenge von 100 bis 1000 Tonnen pro Jahr, gilt. Das Ende dieser Frist ist der 31. Mai 2013. Alle darunter fallenden Stoffe, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht registriert werden, dürfen infolge in der EU nicht mehr legal hergestellt, importiert oder verwendet werden. Es wird angenommen, dass aufgrund der geringeren Tonnage Klein- und Mittelunternehmen von dieser Frist stärker betroffen sein werden als 2010. Die letzte Registrierungspflicht für Stoffe ab 1 bis zu 100 Tonnen pro Jahr läuft mit 31. Mai 2018 ab.
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) erweitert die Kandidatenliste laufend um weitere Stoffe, welche dann in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV) aufgenommen werden können. Nach der Erweiterung der Kandidatenliste am 19. Dezember 2011 umfasst sie nunmehr 73 Substanzen.
Die ECHA hat der europäischen Kommission (EK) eine Empfehlung vorgelegt, dass 13 Substances of Very High Concern (SVHC) künftig nicht mehr ohne Genehmigung verwendet werden dürfen, welche auch im Newsletter der ECHA vom 21. Dezember 2011 veröffentlicht wurde. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme der Stoffe in Anhang XIV der REACH-Verordnung wird schließlich von der EK nach dem Regelungsverfahren getroffen werden. Dies bedeutet dass ab 21. Dezember 2011 eine 60-tägige Frist begonnen hat um Einwände bei der EK einzureichen.
Neuerungen und Erweiterungen, wie diese, werden laufend auf der Website der ECHA (http://www.echa.europa.eu) publiziert. Es wird empfohlen, angesichts der kommenden Registrierungsfrist 2013, diese im Auge zu behalten um rechtzeitig über die etwaige Registrierung informiert zu sein.
Im Zuge dessen ist auch auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Substanzen (CLP-Verordnung) zu achten. Es soll eine weltweit gültige und einheitliche Kennzeichnung für Gefahren geben. Chemische Stoffe sind seit dem 1. Dezember 2010 und Gemische werden ab dem 1. Juni 2015 nach der neuen CLP-Verordnung einzustufen und zu kennzeichnen und in das zentrale Verzeichnis der ECHA zu melden sein.
13 neue Substances of Very High Concern
Die Europäische Chemikalienagentur hat der Europäischen Kommission eine Empfehlung vorgelegt, dass dreizehn Substances of Very High Concern (SVHC) künftig nicht mehr ohne Genehmigung verwendet werden dürfen. Diese Substanzen sind alle wegen ihrer krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden (oder einer Kombination davon) Eigenschaften klassifiziert.
Auszug aus dem ECHA Newsletter, Helsinki am 21. Dezember 2011:
Der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt stehen im Mittelpunkt von REACH. Durch das Unterliegen der Genehmigungspflicht dieser dreizehn Substances of Very High Concern (SVHC), soll gewährleistet werden, dass ihre Risiken ausreichend beherrscht werden und dass die Stoffe schrittweise durch geeignete alternative Stoffe oder Technologien ersetzt werden.
Die dreizehn Substanzen und ihre wichtigsten Anwendungen im Rahmen der Zulassung sind:
- Trichlorethylen (karzinogen). Eine Substanz, die hauptsächlich in der Oberflächenreinigung verwendet wird, in der Textil-Scheuer, in Klebstoffen und als Wärmeträger.
- Chromtrioxid (krebserregend, erbgutverändernd). Eine Substanz, die hauptsächlich für die Metallverarbeitung und als Katalysator verwendet.
- Säuren, die aus Chromtrioxid und deren Oligomere erzeugt werden (Gruppe bestehend aus: Chromsäure, Dichromsäure, Oligomere von Chromsäure und Dichromsäure) (karzinogen). Eine Substanz, die verwendet wird um Chromtrioxid in vielen seiner Anwendungen ersetzen zu können.
- Natriumdichromat (krebserregend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend). Eine Substanz, die hauptsächlich in die Oberflächenbehandlung von Metallen verwendet wird.
- Kaliumdichromat (krebserregend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend). Eine Substanz, die hauptsächlich in die Oberflächenbehandlung von Metallen und als Hilfsstoff verwendet wird.
- Ammoniumdichromat (krebserregend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend). Ein Stoff mit derzeit keinem Gebrauch im Rahmen der Genehmigung. Es könnte jedoch genutzt werden, um andere Chrom (VI) Stoffe zu ersetzen.
- Kaliumchromat (krebserregend, erbgutverändernd). Eine Substanz, die hauptsächlich in die Oberflächenbehandlung von Metallen verwendet wird.
- Natriumchromat (krebserregend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend). Eine Substanz, die hauptsächlich in die Oberflächenbehandlung von Metallen verwendet wird.
- Cobalt (II)-Sulfat (krebserregend, fortpflanzungsgefährdend). Eine Substanz, die hauptsächlich in der Oberflächenbehandlung verwendet wird.
- Cobaltdichlorid (krebserregend, fortpflanzungsgefährdend). Eine Substanz, die hauptsächlich in der Oberflächenbehandlung verwendet wird.
- Cobalt (II) dinitrate (krebserregend, fortpflanzungsgefährdend). Eine Substanz, die hauptsächlich in der Oberflächenbehandlung verwendet wird.
- Cobalt (II)-carbonat (krebserregend, fortpflanzungsgefährdend). Eine Substanz, die hauptsächlich in Düngemitteln und in Oberflächenbehandlungsprozessen eingesetzt wird.
- Cobalt (II)-diacetat (krebserregend, fortpflanzungsgefährdend). Eine Substanz, die hauptsächlich als Katalysator und in Oberflächenbehandlungsprozessen eingesetzt wird.
Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme der Stoffe in Anhang XIV der REACH-Verordnung wird schließlich von der Europäischen Kommission (EK) nach dem Regelungsverfahren getroffen werden.
ECHA_20111220_draft_recommendation_annex_xiv_third_en_2.pdf ECHA_2011-12-20 | 5.8 M |
ECHA_20111219_opinion_draft_recommendation_annex_xiv_third_en.pdf ECHA_2011-12-19 | 540 K |
Studie über die Auswirkungen der REACH-Verordnung
Das Centre for Strategy and Evaluation Services (CSES) wurde von der Generaldirektion Unternehmen und Industrie der Europäischen Kommission beauftragt, eine Studie durchzuführen, um die Auswirkungen der REACH-Verordnung auf den Binnenmarkt und auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Chemieindustrie zu bewerten.Die Studie ist Bestandteil der Überprüfimg der REACH-Verordnung durch die Europäischen Kommission. Diese Überprüfung geht nicht nur auf die obligatorische Berichterstattung ein, die im Verordnungstext vorgesehen ist (Art. 117 &138), sondern beinhaltet auch einen Bericht über die ersten Erfahrungen mit der Umsetzung der REACH-Bestimmungen, insbesondere mit Blick auf die Kosten, Verwaltungsaufwand und anderen Auswirkungen, die die Bestimmungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft haben können.
REACH Newsletter
48_REACH_Newsletter_Meldungen.pdf 48. REACH-Newsletter | 262 K |
49_REACH_Newsletter_Meldungen.pdf 49. REACH-Newsletter | 204 K |
50_REACH_Newsletter_Meldungen.pdf 50. REACH-Newsletter | 188 K |
51_REACH_Newsletter_Meldungen.pdf 51. REACH-Newsletter | 192 K |
52_REACH_Newsletter_Meldungen.pdf 52. REACH-Newsletter | 189 K |
ACHTUNG: Wichtige Fristen bei REACH und CLP
Bitte beachten Sie das in der nachfolgenden Downloadbox befindliche Informationsblatt über die Fristen im Bereich REACH und CLP! Eine Gesamtübersicht über die Reach-Fristen finden Sie auf unserem REACH-Helpdesk.
Wichtige_Fristen_REACH_und_CLP.pdf Informationsblatt: Ablauf der Fristen bei REACH und CLP | 832 K |
Änderungen der Anhänge der REACH-VO
Folgende Anhänge der REACH-VO sollen geändert werden:
Anhang I – Allgemeine Bestimmungen zur Stoffsicherheitsbeurteilung und zur Erstellung des Stoffsicherheitsberichtes
- in erster Linie Anpassungen an die CLP-VO
- Anhang XIII – Kriterien für PBT und vPvB-Stoffe
- Anhang XIV – Zulassungspflichtige Stoffe - Aufnahme von folgenden 6 Stoffen:
- 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (Moschus-Xylol)
- 4,4’-Diaminodiphenylmethan (MDA)
- Hexabromcyclododecan (HBCDD)
- Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
- Benzylbutylphthalat (BBP)
- Dibutylphthalat (DBP)
Betroffenheit:
Von der Aufnahme von Hbcdd als zulassungspflichtiger Stoff ist vor allem die Holzindustrie betroffen. Die Aufnahme als zulassungspflichtige Stoffe von 4,4’-Diaminodiphenylmethan (MDA), Phthalate betrifft alle, die mit Kunststoffen zu tun haben. Auch durch die Änderungen in Anahng XIII und I sind allgemein Stoffhersteller betroffen.
REACH-Navigator online
Der Navigator hilft Unternehmen dabei, herauszufinden, welche Verpflichtungen sie im Rahmen der REACH-Verordnung haben, und liefert Hinweise zur Erfüllung dieser Verpflichtungen.
Leitfaden zu Anhang V (Ausnahmen)
Die ECHA hat nunmehr auch den Leitfaden zu Anhang V (Ausnahmen) der REACH-Verordnung veröffentlicht:
http://guidance.echa.europa.eu/docs/guidance_document/annex_v_en.pdf
na_10_15_guidance_annex_v_20100401.pdf News Allert | 95 K |
Überarbeitung des Anhang XVII
(Dichlormethan, Lampenöle und flüssige Grillanzünder sowie zinnorganische Verbindungen)
In der nachfolgenden Downloadbox finden Sie die veröffentlichte Kommissionsverordnung Nr. 276 (2010) zur Änderung des Anhangs XVII (Beschränkungen) der REACH-Verordnung.
EU_VO_276_2010_AEnderung_REACH_Anhang_XVII.PDF Kommissionsverordnung Nr. 276 (2010) | 720 K |
Änderung der VOC-Anlagen-Verordnung im BGBl. II Nr. 77/2010 kundgemacht
Im Bundesgesetzblatt wurde eine Änderung der VOC-Anlagen-Verordnung kundgemacht. Einige Änderungen sind inhaltlicher Natur, der Großteil stellt lediglich formale Anpassungen dar.
- Für Anlagen zum Illustrationstiefdruck mit einem Lösungsmittelverbrauch über fünf Tonnen pro Jahr gelten ab 1. Dezember 2012 strengere Grenzwerte für die diffusen Lösungsmittelemissionen.
- Für die Emission von Stickoxiden aus thermischen Abgasreinigungsanlagen in der Wickeldrahtbeschichtung gibt es nun einen speziellen Grenzwert beim Einsatz stickstoffhaltiger Lösungsmittel.
- Schließlich verweisen die Bestimmungen über vereinfachte Reduktionspläne für Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung nun auf die Lösungsmittelverordnung 2005. Bereits genehmigte vereinfachte Reduktionspläne gelten weiter, sofern die verwendeten Produkte der Lösungsmittelverordnung 2005 entsprechen.
Eine Reihe weiterer Änderungen sind rein formaler Natur (zB neue Bezeichnung des zuständigen Ministeriums, Anpassung an Begriffe und Gefahrenhinweise nach der CLP-Verordnung, Klarstellung missverständlicher Formulierungen oder Korrektur von Druckfehlern).
Eine Veröffentlichung des BMWFJ zur VOC-Richtlinie finden Sie unter folgendem Link: www.bmwfj.gv.at/Unternehmen/gewerbetechnik/Seiten/VOC-Richtlinie.aspx
VOC-Anlagen-Verordnung (BGBl. II Nr. 77/2010) | 40 K |
GHS in der EU: Verordnung Nr. 1272/2008
Am 20.01.2009 ist die EU Verordnung Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen in Kraft getreten.
Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sowie den freien Verkehr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen zu gewährleisten.
Dazu soll die Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen sowie der Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische erfolgen.
Verpflichtete sind primär:
- Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender zur Einstufung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen;
- Lieferanten eines Stoffes oder Gemisches zur Kennzeichnung und Verpackung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen;
- Hersteller, Produzenten von Erzeugnissen und Importeure zur Einstufung von nicht in Verkehr gebrachten Stoffen, die der Registrierung oder Meldung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterliegen.
Ab diesem Tag können optional die neuen Vorschriften für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung angewandt werden. Wird ein Stoff oder ein Gemisch nach den GHS-Regeln gekennzeichnet, muss die Einstufung nach Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie noch bis zum 1. Juni 2015 im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden.
Es gelten folgende Übergangsbestimmungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach dem bisher gültigen Recht (siehe Artikel 61):
- Bis zum 1. Dezember 2010 werden Stoffe gemäß der Stoffrichtlinie (67/548/EWG) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt. Die Einstufung nach der Stoffrichtlinie ist darüber hinaus bis 30. Mai 2015 im Sicherheitsdatenblatt anzugeben.
- Bis zum 1. Juni 2015 werden Zubereitungen gemäß der Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt.
- Abweichend vom zuvor genannten können Stoffe und Zubereitungen auch vor dem 1. Dezember 2010 bzw. dem 1. Juni 2015 nach den Vorgaben der GHS-VO eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
- Für die Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gilt der 1. Dezember 2010 als Stichtag. Vor diesem Termin ist die Meldung optional.
Verordnung Nr. 1272/2008 | 6.8 M |
ENTWÜRFE/STELLUNGNAHMEN
Ihre Ansprechpartnerin
Ulrike Witz | Telefon 05 90 900-3366 | E-Mail witz(at)fmmi(dot)at
