Antidumping
ANTIDUMPING WARENLISTE
Die aktuelle Liste des BMWFJ mit Antidumpingverfahren finden Sie hier.
AUSGEWÄHLTE ANTIDUMPINGVERFAHREN
Bioethanol
Betroffene Tarifnummern: ex 2207 10 00, 2207 20 00, 2208 90 99, 3814 00 90, 3824 90 97, 3814 00 10, 3820 00 00
Ursprungsland: USA
Mitte Oktober 2011 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung eines neuen AD-bzw. AS-Verfahrens betreffend Einfuhren von Bioethanol der Tarifnummern ex 2207 10 00, ex 2207 20 00, ex 2208 90 99, ex 3814 00 90, ex 3824 90 97, ex 3814 00 10, und ex 3820 00 00 mit Ursprung in den USA ein. Das gebräuchlichste Produkt, das aus den USA importiert wird, ist „E90“ (ein Gemisch aus 90 % Bioethanol und 10 % Benzin).
Der Kläger hat Informationen vorgelegt, wonach der Marktanteil der US-Importe von 2 % im Jahr 2008 auf 14 % im 1. Halbjahr 2011 gestiegen sei. Die Dumpingspanne wird mit 16 %, die Subventionsspanne mit ca. 30-40 % angegeben.
Im Jahr 2008 ist die Unionsindustrie durch brasilianische Importe, die die Preise der Gemeinschaftsindustrie unter den Level der Produktionskosten drückten, unter Druck geraten. Als im Jahr 2009 die Importe aus Brasilien stark absanken, wurden sie sehr schnell durch wachsenden US-Importe ersetzt. Während des Zeitraumes 2008-2011 musste die Unionsindustrie dramatische Verluste hinnehmen. Trotz des stark gestiegenen Verbrauchs (+ 68 %) und der stark gesunkenen brasilianischen Importe ist der Marktanteil der Kläger gesunken. Auch alle anderen Kennziffern (Produktion, Kapazität, Verkauf, Beschäftigung, etc.) sollen einen Abwärtstrend zeigen.
Wolframcarbid aus China
Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen
Betroffene Tarifnummern: ex 2849 90 30 und ex 3824 30
Ursprungsland: China
Auf Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid der Tarifnummern ex 2849 90 30 und ex 3824 30 mit Ursprung in China bestanden endgültige Antidumpingmaßnahmen, die fristgemäß zum 1.1.2010 ausgelaufen wären. Auf den Ende Dezember 2009 von Eurometaux als Vertreter der erzeugen Industrie eingereichten Antrag wurde eine Auslaufüberprüfung eingeleitet. Die Europäische Kommission hat nunmehr in ihrer Untersuchung festgestellt, dass chinesische Einfuhren immer noch zu gedumpten Preisen und mit sehr hohen Dumpingspannen auf den Unionsmarkt gelangen. Insbesondere in Anbetracht der Analyse der Preisniveaus auf dem Unionsmarkt und auf anderen Drittlandsmärkten sowie in Anbetracht der verfügbaren Kapazitäten in China kann der Schluss gezogen werden, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit anhalten wird. Die Kommission gibt daher mit VO 287/2011, L 78/1 v. 24.03.2011 die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe (33%) bekannt.
Die Verordnung tritt am 25.03.2011 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.
Vinylacetat aus den USA
Betroffene Tarifnummer: 2915 32 00
Ursprungsland: USA
Im Oktober d.J. ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung eines Anitdumpigverfahrens gegen Einfuhren von Vinylacetat der Tarifnummer 2915 32 00 mit Ursprung in den USA ein. Der Kläger hat Informationen vorgelegt, wonach die Gemeinschaftsindustrie im Beobachtungszeitraum 2007 bis Juni 2010 eine beträchtliche Schädigung durch die gedumpten Importe aus den USA hinnehmen musste (Marktanteil bis -22%). Während des Beobachtungszeitraumes zeigten alle makroökonomischen Indikatoren eine negative Entwicklung:
Bei Importen aus anderen Ländern wurde kein schädliches Dumping festgestellt. Die Importe aus den USA hingegen machten im Beobachtungszeitraum 73% der Gesamtimporte von Viniylacetat in die EU aus.
Es ist damit zu rechnen, dass die Europäische Kommission demnächst formell ein Antidumping-Verfahren einleiten wird.
Oxalsäure aus China und Indien
Betroffenheit österreichischer Unternehmen
Betroffene Tarifnummer: ex 2917 11 00
Ursprungsland: China
Im Dezember des vorigen Jahres ging bei der Europäischen Kommission eine Klage auf Einleitung eines AD-Verfahrens gegen Einfuhren von Oxalsäure der Tarifnummer ex 2917 11 00 mit Ursprung in China und Indien ein.
Für Oxalsäure gibt es eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten. Sie wird z.B. als Desoxidations- oder Bleichmittel, in der pharmazeutischen Industrie und bei der Herstellung von Chemikalien (pharmazeutische Stoffe, Säure für chemische oder pharmazeutische Prozesse, zur Ledergerbung oder Rostentfernung, in der Metallindustrie als Fällmittel, zur Herstellung von Färbemitteln sowie als Schleifmittel bei der Fliesenherstellung, zur Abwasseraufbereitung, dem Entfernen von Farbe und Lacken oder als Reinigungsmittel für Autokühler verwendet.
Oxalsäure wird nur in China, Indien, der EU und Japan produziert, wobei Japan eine Monopolstellung ohne Wettbewerb von außen hat. Der Kläger hat Informationen vorgelegt, wonach die Gemeinschaftsindustrie massiv unter den gedumpten Importen aus China und Indien leidet.
Da China keinen Marktwirtschaftsstatus besitzt, schlägt der Kläger Indien als Analogland zur Berechnung der Dumpingspanne vor.
Bereits von 1991 bis 1996 war der EU-Markt durch AD-Zölle gegen Einfuhren aus China und Indien geschützt.1996 sind diese Zölle ausgelaufen, da keine Auslaufüberprüfung gefordert wurde. In den späten 90iger Jahren haben China und Indien wieder mit Exporten in die EU begonnen und haben schrittweise fast die Hälfte des Gemeinschaftsmarktes übernommen. Zwischen 2005 und 2010 ist der Marktanteil der beiden Länder weiter angestiegen. Die Beständigkeit der chinesischen und indischen Importe ist durch die sehr niedrigen Preise zu erklären, wobei die Preisunterschreitung beträchtlich ist. Die Exportkapazität der beiden Länder beträgt ca 250% des EU-Verbrauchs, was zeigt, dass sie in der Lage sind, ihre Präsenz auf dem EU-Markt weiter zu steigern. Im Vergleichszeitraum 2005-2010 zeigen alle makroökonomischen Indikatoren einen negativen Trend.
Es gibt keine nennenswerten Importe aus Drittländern.
Es ist damit zu rechnen, dass die EK demnächst formell ein AD-Verfahren einleiten wird.
Stahl mit organischem Überzug
Betroffene Tarifnummer: ex 7210 70 80, 7212 40 80, 7225 99 00 und 7226 99 70
Ursprungsland: China
Anfang November 2011 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahens betreffend Einfuhren von Stahl mit organischem Überzug („organic coated steel“ OCS) der Tarifnummern ex 7210 70 80, 7212 40 80, 7225 99 00 und 7226 99 70 mit Ursprung in China ein.
Bei dem vom Antidumpingverfahren betroffenen Produkt handelt es sich um bestimmte kohlenstoffhaltig beschichtete Stahlprodukte, zB flachgewalzte Produkte aus unlegiertem und legiertem Stahl (ohne rostfreiem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet sind - ausgenommen sogenannte „Sandwichplatten“ wie sie für Bauzwecke verwendet werden und die aus zwei außenliegenden Blechen mit einem stabilisierenden Kern aus Isoliermaterial bestehen, und ausgenommen jener Produkte mit einer Deckschicht aus Zink-Staub (eine zinkreiche Farbe, die 70% oder mehr Zink enthält) - Dieser Stahl wird hauptsächlich für Konstruktionen im Außenbereich einschließlich Dacheindeckungen und Schalungen, für Konstruktionen im Innenbereich, in der allgemeinen Industrie, Geräteindustrie/Elektronik/Braunware verwendet.
Aus den von den Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten untersuchten Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, das Preisniveau und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse sowie die Finanz- und Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.
Die Kommission gibt daher im Amtsblatt C 373 v. 21.12.2011 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt.
Für die Berechnung der Dumpingspanne wird die Kommission entweder Kanada oder Südafrika als Analogland heranziehen.
Das Verfahren ist seitens der Kommission innerhalb von 15 Monaten abzuschließen (März 2013). Allfällige vorläufige Maßnahmen können innerhalb von 9 Monaten verhängt werden (September 2012).
Anfang Jänner d. J. ging nun auch ein Antrag auf Einleitung eines Antisubventionsverfahrens ein. Dem Antragsteller zufolge kommen die Hersteller in China in den Genuss einer Reihe von staatlichen Subventionen (zB Befreiung von der Einkommensteuer und sonstiger direkter Steuern, Steuerbefreiung für Dividendenausschüttung, etc.). Aus der vom Antragsteller vorgelegten Information geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten untersuchten Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, das Preisniveau und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse sowie die Finanz- und Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.
Die Europäische Kommission gibt daher im Amtsblatt C 52 v. 22.2.2012 die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens bekannt.
Das Verfahren ist seitens der Kommission innerhalb von 13 Monaten abzuschließen (März 2013). Innerhalb von 9 Monaten können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden (November 2012).
PSC-Drähte und – Litzen aus China
Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung
Betroffene Tarifnummer: ex 7217, 7312
Ursprungsland: China
Gegen Einfuhren von PSC-Drähten und –Litzen der Tarifnummern ex 7217 und ex 7312 mit Ursprung in China bestehen seit 2009 endgültigen Antidumpingmaßnahmen. Im August d.J. ging von einem spanischen Unternehmen ein Antrag auf Überprüfung hinsichtlich der Warendefinition ein. Der Antragsteller verlangte den Ausschluss bestimmter PSC-Drähte und –Litzen aus der Warendefinition der geltenden Maßnahmen. Es handelt sich um verzinkte Litzen aus sieben Einzeldrähten aus nicht legiertem Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die der Internationalen Norm IEC 60888 oder der europäischen Norm/Cenelec-Norm UNE-EN 50189 entsprechen. Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich die grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften der auszuschließenden Ware erheblich von denen der Waren unterscheiden, die unter die Warendefinition fallen, für die die Maßnahmen gelten.
Die Europäische Kommission gibt daher mit Amtsblatt C 291 v. 04.10.2011 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung bekannt.
Antisubventionsverfahren nicht rostender Stabstahl aus Indien
Einführung endgültiger Maßnahmen
Betroffene Tarifnummer: ex 7222
Ursprungsland: Indien
Im Dezember des vorigen Jahres wurden gegen Einfuhren von nicht rostendem Stabstahl der Tarifnummer ex 7222 mit Ursprung in Indien vorläufige Ausgleichszölle eingeführt.
Mit VO 405/2011, L 108 v. 28.04.2011 gibt die Europäische Kommission die Einführung endgültiger Ausgleichsmaßnahmen bekannt. Diese betragen, unverändert zu den vorläufigen Maßnahmen, 4,3% auf den Nettopreis frei Grenze der Union unverzollt. Für die im Anhang der Verordnung bezeichneten Unternehmen gilt ein Zollsatz von 4%. Einigen Unternehmen wurde, ebenfalls unverändert, ein individuell niedrigerer Zollsatz von 3,3% bzw. 3,4% zugestanden (siehe Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung).
Die Verordnung tritt am 29.04.2011 in Kraft und gilt für die Dauer von 5 Jahren.
Der Antrag für das parallele Antidumpingverfahren wurde im November 2010 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 10.03.2011 (2011/154/EU, L 63/21) hat die Europäische Kommission daher die Einstellung des Antidumpingverfahrens bekannt gegeben.
Nahtlosrohre aus der Ukraine und Kroatien
Endgültige Antidumpingmaßnahmen
Betroffene Tarifnummer: ex 7304
Ursprungsländer: Ukraine, Kroatien
Gegen Einfuhren von bestimmten Nahtlosrohren aus Eisen oder Stahl der Tarifnummer ex 7304 mit Ursprung in der Ukraine bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im Juli des vorigen Jahres wurde auf Antrag eines ukrainischen Herstellers eine teilweise Interimsüberprüfung eingeleitet. Die Firma legte Informationen vor, wonach durch Umstrukturierungen und dem Zusammenschluss zweier Produktionsanlagen die Höhe der für sie geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht länger gerechtfertigt sei.
Die europäische Kommission hat in ihrer Untersuchung die Dumpingspanne neu berechnet und beabsichtigt, den Antidumpingzollsatz für dieses Unternehmen mit 17,7% (vorher 25,1%) rückwirkend ab 30.6.2006 festzusetzen. Die Differenz soll auf Antrag der Importeure rückerstattet werden.
Die europäische Kommission hat außerdem in ihrer Untersuchung festgestellt, dass Importe aus Kroatien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (April 2010 – März 2011) fast zur Gänze eingestellt wurden. In Russland und der Ukraine gibt es Kapazitätsreserven, die sich, im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen, negativ auf die Gemeinschaftsindustrie auswirken könnten.
Die Kommission schlägt daher eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen für Russland und die Ukraine vor, während die Maßnahmen gegen Kroatien auslaufen sollen.
Allfällige Stellungnahmen können bis 20.4.2012 an hesse(at)fmmi(dot)at gerichtet werden!
Nahtlosrohren aus Eisen und Stahl mit Ursprung in Russland
Einleitung einer Interrimsüberprüfung
Betroffene Tarifnummer: ex 7304
Ursprungsland: Russland
Gegen Einfuhren von Nahtlosrohren aus Eisen oder Stahl der Tarifnummer ex 7304 mit Ursprung in Russland bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im November des vorigen Jahres stellte die „OAO TMK-Gruppe“ (setzt sich zusammen aus den Unternehmen OAO Volzhsky Pipe Plant, OAO Taganrog Metallurgical Works, OAO Sinarsky Pipe Plant und OAO Seversky Tube Works) einen Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel einer Absenkung der für sie geltenden Antidumpingzölle. Als Grund für den Antrag gab das Unternehmen an, dass tiefgreifende unternehmensinterne Umstrukturierungen und die deutliche Verbesserung der Produktionsanlagen unmittelbare Auswirkungen auf die Kostenstruktur des Unternehmens hatten. Ein Vergleich seines Normalwerts mit den Preisen seiner Ausfuhren in die Union ergebe daher eine Dumpingspanne, die niedriger als der geltende Zoll sei.
Im Amtsblatt C 303 v. 14.10.2011 gibt die Kommission die Einleitung einer Interimsüberprüfung bekannt.
Rostfreie Nahtlosrohre
Betroffene Tarifnummer: ex 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, 7304 41 00, 7304 49 10, 7304 49 93, 7304 49 95, 7304 49 99 und 7304 90 00
Ursprungsland: China
Im Juni d. J. wurden gegen Einfuhren von rostfreien Nahtlosrohren der Tarifnummern ex 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 mit Ursprung in China vorläufige Antidumpingmaßnahmen verhängt.
Da die Ergebnisse der vorläufigen Untersuchung bestätigt wurden, gibt die Europäische Kommission nun mit VO 1331/20211, L 336 v. 20.12.2011 die Einführung endgültiger Maßnahmen bekannt. Diese sind mit 71,9% geringfügig höher als die vorläufigen Antidumpingzölle. Für die im Anhang I der Verordnung gelisteten Unternehmen gilt ein Antidumpingzollsatz von 56,9%. Für die Gewährung dieses reduzierten Zollsatzes ist die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung erforderlich (siehe Anhang II der Verordnung). Für zwei Unternehmen gilt ein individueller niedrigerer Zollsatz: Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacturing 48,6% und Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing: 48,3%.
Angesicht der Höhe der festgestellten Dumpingspanne werden die vorläufigen Antidumpingzölle endgültig vereinnahmt. Die Verordnung tritt am 21.12.2011 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.
Geschweißte Rohre und Hohlprofile mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt
Betroffene Tarifnummer: ex 7306 61 92, ex 7306 6199
Ursprungsländer: Mazedonien, Türkei, Ukraine
Im Februar d.J. wurde vom „Defence Committee of the Welded Steel Tubes Industry of the European Union“ ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen oder Stahl der Tarifnummern 7306 61 92 und 7306 61 99 mit Ursprung in Mazedonien, der Türkei und der Ukraine eingebracht.
Die Produkte werden in folgenden Bereichen verwendet: Konstruktionsindustrie, Bauteile von Schiffen, Kränen, Fördereinrichtungen, Anhänger, LKWs, Werkzeugmaschinen, Autoindustrie, landwirtschaftliche Maschinen und Ausrüstung,
Metallmöbel, Sport-, Spiel- und Freizeitausstattung, Metalltüren und Fenster, Regale, Lagerhaltung, etc.
Aus den vom Antragsteller vorgelegten Informationen geht hervor, dass sich die Menge und die Preise der eingeführten untersuchten Ware unter anderem auf den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt haben, was wiederum die Finanz- und die Beschäftigungslage im Wirtschaftszweig der Union stark beeinträchtigt hat. Ein Vergleich des Inlandpreises mit dem Preis der untersuchten Ware bei der Ausfuhr in die Union ergab eine erhebliche Dumpingspanne.
Die Kommission gibt daher im Amtsblatt C 96 v. 31.3.2012 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt. Interessierte Firmen, die sich offiziell an diesem Verfahren beteiligen möchten, müssen innerhalb von 15 Tagen (ab dieser Bekanntmachung) Kontakt mit der Kommission aufnehmen und einen Fragebogen anfordern. Dieser muss innerhalb von 37 Tagen (ebenfalls ab dieser Bekanntmachung) retourniert werden (GD Handel, Direktion H, Büro N 105 04/092, B-1049 Brüssel, zum Dumping: E-Mail: TRADE-AD-HST-UMPING(at)EC.EUROPA(dot)EU, Fax +32 22993704; zur Schädigung: E-Mail: TRADE-AD-HST-INJURY(at)EC.EUROPA(dot)EU, Fax +32 22979618). Wir bitten den ausgefüllten Fragebogen zu Informationszwecken in CC an hesse(at)fmmi(dot)at zu senden.
Das Verfahren ist seitens der Kommission innerhalb von 15 Monaten (Juni 2013) abzuschließen. Allfällige vorläufige Maßnahmen können innerhalb von 9 Monaten (Dezember 2012) verhängt werden.
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Gewinde aus verformbarem Gusseisen
Einleitung eines Antidumpingverfahrens
Betroffene Tarifnummern: ex 7307 19 10
Ursprungsländer: China, Thailand und Indonesien
Anfang Jänner 2012 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Gewinde aus verformbarem Gusseisen der Tarifnummer ex 7307 19 10 mit Ursprung in China, Thailand und Indonesien ein.
Die Antragsteller legten Beweise vor, dass der Marktanteil chinesischer Importe gestiegen ist und dass sich die Menge und die Preise auf die Verkaufsmengen, die Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch dessen Gesamtergebnis sehr nachteilig beeinflusst haben.
Die Kommission gibt daher im Amtsblatt C 44 v. 16.2.2012 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt. Da China keinen Marktwirtschaftsstatus besitzt, wird Argentinien als Analogland für die Berechnung der Dumpingspanne herangezogen.
Das Verfahren ist seitens der Kommission innerhalb von 15 Monaten (Mai 2013) abzuschließen. Innerhalb von 9 Monaten (November 2012) können vorläufige Maßnahmen verhängt werden.
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl
Einleitung des Antidumpingverfahrens
Betroffene Tarifnummer: ex 7307 93 11, 7307 93 19, 7307 99 30 und 7307 99 90
Ursprungsländer: Russland und Türkei
Im September d.J. ging vom „Defence Committe of the steel butt-welding Fittings Industry“ im Namen von zwei Unionsherstellern ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl der Tarifnummern ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30 und ex 7307 99 90 mit Ursprung in Russland und der Türkei ein. Der Antragsteller legte Beweise vor, dass der Marktanteil der Waren aus diesen beiden Ländern deutlich gestiegen sei. Außerdem hätten sich die Menge und die Preise auf die Verkaufsmengen, die Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst.
Die Europäische Kommission gibt daher im Amtsblatt C 320 v. 01.11.2011 die Einleitung des Antidumpingverfahrens bekannt.
Stahlkabel und –seile aus China, Korea und Marokko
Befreiung von den Antidumpingmaßnahmen
Betroffene Tarifnummer: ex 7312
Ursprungsländer: China, Korea, Marokko
Im Februar d. J. wurden die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl der Tarifnummer ex 7312 unter anderem mit Ursprung in China (ausgeweitet auf Korea und Marokko) nach einer Auslaufüberprüfung um weitere fünf Jahre verlängert.
Im September des vorigen Jahres wurde auf Antrag einer koreanischen Firma eine Untersuchung hinsichtlich der Befreiung von den Antidumpingmaßnahmen für dieses Unternehmen eingeleitet. Die Kommission hat in ihrer Untersuchung festgestellt, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung (Juli 2008-Juni 2009) noch nicht in die EU exportiert hat, sondern erst nach Juni 2009. Außerdem wurde keine Umgehung der Maßnahmen festgestellt, weshalb die Kommission eine Befreiung von den Antidumpingmaßnahmen vorschlägt. Die bei der Einleitung des Verfahrens angeordnete zollamtliche Erfassung der Einfuhren der Firma soll eingestellt werden; es soll kein Antidumpingzoll für die registrierten Einfuhren eingehoben werden.
Allfällige Stellungnahmen können bis 20.4.2012 an hesse(at)fmmi(dot)at gerichtet werden!
Stahlkabel und -seile aus China, Südafrika und Ukraine
Betroffene Tarifnummer: ex 7312
Ursprungsländer: China, Südafrika, Ukraine
Gegen Einfuhren von Kabel und Seile aus Stahl der Tarifnummer ex 7312 mit Ursprung in China und der Ukraine bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen, die an sich Mitte November 2010 ausgelaufen wären. Im November 2010 wurde eine Auslaufüberprüfung eingeleitet. In ihrer Untersuchung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass es in China und der Ukraine bedeutende Kapazitätsreserven und Lagerbestände gibt, die im Falle des Auslaufens der Maßnahmen den Unionsmarkt überschwemmen würden, da nichts darauf hindeutet, dass Drittlandsmärkte oder der EU-Markt diese Mengen aufnehmen könnten. Die Europäische Kommission gibt daher mit VO 102/2012, L 36 v. 9.2.2012 die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen für China und die Ukraine bekannt.
Der Antidumpingzoll beträgt unverändert für China (ausgeweitet auf Marokko und Korea) 60,4%, wobei die in Artikel 1 der erwähnten Verordnung gelisteten Unternehmen von dem Antidumpingzoll ausgenommen. Für die Ukraine (ausgeweitet auf die Republik Moldau) gilt ein Antidumpingzoll von 51,8%. Die Geltungsdauer beträgt 5 Jahre.
Die Einfuhren aus Südafrika gingen seit der Einführung der Maßnahmen stark zurück und liegen nunmehr unter der Geringfügigkeitsschwelle. Das Überprüfungsverfahren gegen Einfuhren aus Südafrika wird daher eingestellt, d.h. die Maßnahmen sind zum 10.2.2012 ausgelaufen.
Kabel und Seile aus Eisen und Stahl
Betroffene Tarifnummer: ex 7312
Ursprungsland: Russland
Gegen Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl der Tarifnummer ex 7312 mit Ursprung in Russland bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Sofern bis 1. August 2012 kein Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, Büro N 105 4/92, B-1049 Brüssel) eingehen sollte, werden die Maßnahmen zum 1. November 2012 fristgemäß auslaufen. Dies hat die Europäische Kommission im Amtsblatt C 363 v. 13.12.2011 bekannt gegeben.
Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl
Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf aus Malaysia versandte Waren
Betroffene Tarifnummer: ex 7318
Ursprungsland: Einfuhren aus Malaysia, ob als Ursprungserzeugnis oder nicht
Gegen Einfuhren von Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl der Tarifnummer ex 7318 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Eine Umgehungsuntersuchung betreffend Malaysia wurde im Oktober des vorigen Jahres von Amts wegen eingeleitet.
Die Einfuhren aus China sind seit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen dramatisch zurückgegangen, dies hat die Kommission in ihrer Untersuchung festgestellt. Damit einhergehend hat sich auch gezeigt, dass die Einfuhren aus Malaysia erheblich gestiegen sind, während sie in früheren Jahren konstant waren.
Angesichts der festgestellten Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gibt die Europäische Kommission mit VO 723/2011, L 194 v. 26.07.2011 die Einführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren von aus Malaysia versandten Waren (ob als Ursprungserzeugnis angemeldet oder nicht) bekannt. Von diesen Maßnahmen befreit, ist eine Reihe von malaysischen Unternehmen (siehe Artikel 1 der erwähnten Verordnung) bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung, die den Vorgaben der im Anhang erwähnten Verordnung entspricht. Der Antidumpingzoll wird rückwirkend ab dem Tag der zollamtlichen Erfassung (29.10.2010) eingehoben.
Rostfreie Verbindungselemente aus China und Taiwan
Betroffene Tarifnummer: ex 7318
Ursprungsländer: China, Taiwan, Indonesien, Thailand, Vietnam
Gegen Einfuhren von rostfreien Verbindungselementen der Tarifnummer ex 7318 mit Ursprung in China, Taiwan, Indonesien, Thailand und Vietnam bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im Mai 2011 hat die Europäische Kommission das bevorstehende Auslaufen der Maßnahmen per Ende November bekanntgegeben. Da für Indonesien, Thailand und Vietnam kein Antrag auf Überprüfung gestellt wurde, sind die Maßnahmen gegen diese Länder mit 20.11.2010 außer Kraft getreten.
Für Einfuhren aus China und Taiwan wurde im November des vorigen Jahres auf Antrag des „European Industrial Fastener Institute“ eine Auslaufüberprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen eingeleitet.
Die Kommission stellt nunmehr in ihrer Untersuchung fest, dass die Ausfuhren aus diesen beiden Ländern noch immer gedumpt sind und das Dumping auf dem Unionsmarkt bei einer Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen weiter anhalten dürfte. In Anbetracht der vorhandenen Kapazitätsreserven in China und Taiwan und der Attraktivität des Unionsmarktes dürfte für die ausführenden Hersteller dieser beiden Länder im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahme ein Anreiz bestehen, ihre zu gedumpten Preisen erfolgenden Ausfuhren in die Union zu steigern.
Die Kommission gibt daher mit VO 2/2012, L 5 v. 7.1.2012 die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe (China 27,4%, Taiwan 23,6% bzw. für die im Anhang gelisteten Unternehmen 15,8% bzw. individuelle Zollsätze nach Artikel 1 der erwähnten Verordnung) bekannt. Die Verordnung tritt am 8.1.2012 in Kraft und gilt wieder für die Dauer von 5 Jahren.
Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl
Einleitung einer Untersuchung
Betroffene Tarifnummer: ex 7318
Ursprungsland: China
Gegen Einfuhren von Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl der Tarifnummer ex 7318 mit Ursprung in China bestehen seit Jänner 2009 endgültige Antidumpingmaßnahmen. Ende Juli d.J. wurden diese Maßnahmen auf Einfuhren aus Malaysia ausgeweitet.
Aufgrund einer Entscheidung des WTO-Streitbeilegungsgremiums gibt die Europäische Kommission im Amtsblatt C 66 v. 6.3.2012 die Einleitung einer Untersuchung bekannt.
Die Überprüfung ist auch dadurch notwendig geworden, da im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens eine Reihe von Betroffenen die Auffassung vertraten, dass eine Beantragung einer individuellen Behandlung nicht berücksichtigt wurde bzw. nicht alle Kriterien der Antidumping-Grundverordnung erfüllt seien. Darüber hinaus wurde die Europäische Kommission auch aufgefordert präzisere Informationen über die Wareneigenschaften offenzulegen, um auch transparentere Stellungnahmen der Betroffenen und eine genauere Feststellung des Umfangs der tatsächlich gedumpten Importe zu ermöglichen und eine neuerliche Analyse der Schadensursache vorzunehmen. Weiters muss die Europäische Kommission die Definition und die Repräsentativität des vergleichbaren Wirtschaftszweiges in der EU erneut prüfen.
Interessierte Firmen, die sich offiziell an dieser Untersuchung beteiligen möchten, müssen innerhalb von 30 Tagen (ab Veröffentlichung des Amtsblattes) Kontakt mit der Kommission aufnehmen (GD Handel, Direktion H, Büro N 105 04/092, B-1049 Brüssel, Fax: 0032 2 299 37 04, Email: trade-ad-fasteners-dsb(at)ec.europa(dot)eu).
Verbindungselemente und Teile davon aus rostfreiem Stahl
Betroffene Tarifnummern: ex 7318 12 10, ex 7318 14 10, ex 7318 15 30, ex 7318 15 51, ex 7318 15 61, ex 7318 15 70
Ursprungslang: Indien
Gegen Einfuhren von rostfreien Verbindungselementen der Tarifnummer ex 7318 mit Ursprung in Indien wurden im Mai des vorigen Jahres ein Antidumping-bzw. Antisubventionsverfahren eingeleitet (siehe Amtsblatt C 142 v. 13.05.2011).
In der durchgeführten Antidumpinguntersuchung konnte die Kommission keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweiges der Union erkennen. Sie vertritt daher die Auffassung, dass keine Antidumpingmaßnahmen erforderlich sind und gibt mit Beschluss 2012/163/EU, L 84 v.23.3.2012 die Einstellung des Antidumpingverfahrens bekannt.
Im parallelen Antisubventionsverfahren ist die Europäische Kommission in ihrer Untersuchung zu der Ansicht gelangt, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die subventionierten Einfuhren aus Indien bereits eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Es sei zu erwarten, dass auf dem Unionsmarkt durch die Einführung vorläufiger Maßnahmen wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und ein Teil der verlorenen Marktanteile zurückgewonnen werden kann.
Die Europäische Kommission gibt daher mit VO115/2012, L 38 v. 11.2.2012 die Einführung vorläufiger Antisubventionsmaßnahmen bekannt. Diese betragen gemäß Artikel 1 der VO generell 16,5%. Für die im Anhang genannten Unternehmen gilt ein Zollsatz von 13,6%. Für die in Artikel 1 der VO aufgeführten drei Unternehmen gilt ein individuell niedrigerer Zollsatz.
Die Verordnung tritt am 12.2.2012 in Kraft und gilt für die Dauer von vier Monaten. In der Zwischenzeit wird die Untersuchung fortgesetzt. Als Ergebnis können entweder endgültige Maßnahmen verhängt werden oder die Untersuchung wird eingestellt.
Folien aus Aluminium
Betroffene Tarifnummer: ex 7607 11 11, 7607 19 10
Ursprungsland: China
Anfang November 2011 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von Folien aus Aluminium mit einer Docke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt in leichten Rollen von 10kg oder weniger (Tarifnummern ex 7607 11 11 und 7607 19 10) aus China ein.
Diese Folien, verpackt in Kartons oder Plastik, werden im Haushaltsbereich, beim Catering, im Lebensmittel- und Floristikbereich verwendet.
Die Kommission gibt daher im Amtsblatt C 371 v. 20.12.2011 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt.
Für die Berechnung der Dumpingspanne wird die Kommission die USA als Analogland heranziehen.
Das Verfahren ist seitens der Kommission innerhalb von 15 Monaten abzuschließen (März 2013). Allfällige vorläufige Maßnahmen können innerhalb von 9 Monaten verhängt werden (September 2012).
Molybdändraht
Betroffene Tarifnummer: ex 8102 96
Ursprungsländer: Malaysia, Schweiz
Gegen Einfuhren von Molybdändraht der Tarifnummer ex 8102 96 bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im Mai 2011 wurde eine Umgehungsuntersuchung betreffend Einfuhren aus Malaysia und der Schweiz eingeleitet.
Die Kommission hat in ihrer Untersuchung festgestellt, dass die Einfuhren aus China nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen deutlich zurückgegangen, die Einfuhren aus Malaysia jedoch stark gestiegen sind; Einfuhren aus der Schweiz wurden seit Einführung der Maßnahmen nicht mehr registriert.
Mit VO 14/2012, L 8 v. 12.01.2012 gibt die Europäische Kommission daher die Ausweitung der Maßnahmen gegen Einfuhren aus Malaysia (unabhängig von der Anmeldung als Ursprungserzeugnis) und die Einstellung der Untersuchung gegen Einfuhren aus der Schweiz bekannt.
Damit wird auf Einfuhren aus Malaysia ein Antidumpingzoll von 64,3% eingehoben. Anlässlich der Einleitung des Untersuchungsverfahrens wurden alle ab 19.5.2011 getätigten Einfuhren aus Malaysia zollamtlich erfasst. Der nun festgestellte Antidumpingzoll wird nun rückwirkend auf diese Zollabfertigungen nacherhoben.
Hebelmechaniken aus China
Auslaufüberprüfungsverfahren
Betroffene Tarifnummer: ex 8305 10
Ursprungsland: China
Gegen Einfuhren von Hebelmechaniken der Tarifnummer ex 8305 10 mit Ursprung in China bestehen seit Juli 2006 endgültige Antidumpingmaßnahmen , die fristgemäß Ende Juli diesen Jahres ausgelaufen wären.
Die europäische erzeugende Industrie übermittelte der Europäischen Kommission kürzlich einen Antrag auf Auslaufüberprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen und begründete dies damit, dass die chinesischen Lieferungen, die 90 % aller Importe dieses Produktes in die EU umfassen, weiterhin unter Dumpingkonditionen erfolgen: für 2010 wurde eine Dumpingspanne von 40 % errechnet. Die Erzeuger befürchten im Falle eines Wegfalles des AD-Zolles ein verstärktes Auftreten von Dumping zumal China enorme Produktions- und Exportkapazitäten aufweise und gemeinsam mit äußerst niedrigen Produktpreisen eine ernsthafte Gefahr für die Gemeinschaftsindustrie darstelle .
Die Europäische Kommission gibt daher im Amtsblatt C 217 /35 vom 23.07.2011 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt.
Das Verfahren ist seitens der Kommission innerhalb von 15 Monaten (Oktober 2012 ) abzuschließen. Während der Dauer der Untersuchung gelten die bisherigen Antidumpingzölle weiter.
Ringbuchmechaniken aus Thailand
Endgültige Antidumpingmaßnahmen
Betroffene Tarifnummer: ex 8305 10 00
Ursprungsland: Thailand
Gegen Einfuhren von Ringbuchmechaniken der Tarifnummer ex 8305 10 00 mit Ursprung in Thailand wurden im Februar d.J. vorläufige Antidumpingmaßnahmen verhängt. Die Kommission hat bei der in der Zwischenzeit durchgeführten Untersuchung festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union durch gedumpte Einfuhren aus Thailand eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Sie gibt daher mit VO 792/2011, L 204 v. 09.08.2011 die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Diese fallen mit 16,3% auf den Nettopreis frei Grenze Union, unverzollt etwas geringer aus als die vorläufigen (17,2%). Die vorläufigen Antidumpingzölle werden bis zur Höhe der endgültigen Antidumpingzölle vereinnahmt; die Differenz zwischen vorläufigen und endgültigen Zöllen wird refundiert.
Die Verordnung tritt mit 10.08.2011 in Kraft und gilt für die Dauer von 5 Jahren.
(Mini) Kompressoren
Betroffene Tarifnummer: ex 8414 40 10, 8414 80 22, 8414 80 28 und 8414 80 51
Ursprungsland: China
Im März 2011 wurde von der Europäischen Kommission von Amtswegen das im März 2010 ausgelaufene Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Kompressoren aus China teilweise wieder aufgenommen. Mit der Wiederaufnahme der Untersuchung, sollte eine Klarstellung bezweckt werden, dass Minikompressoren rückwirkend aus dem Anwendungsbereich des AD-Zolls gestrichen werden, um eine Refundierung der erhobenen Abgaben zu ermöglichen.
Die jetzt wieder aufgenommene Untersuchung ergab, dass Minikompressoren mit einem elektrischen Motor ausgerüstet sind, der eine Pumpe betreibt; diese presst fortlaufend Luft mit unterschiedlichem Luftdruck durch den angeschlossenen Luftschlauch. Minikompressoren sind nicht mit einem Tank ausgestattet, in der Regel haben sie kein Druckregelventil und sie können mit einer 12V-Gleichstromquelle betrieben werden. Sie sind relativ klein und ihr Gewicht beträgt in der Regel höchstens 2- 3 kg, da sie problemlos transportabel sein müssen. Minikompressoren haben eine Höchstbetriebsdauer (üblicherweise bis zu 20 Minuten) und der erzeugte Luftstrom erreicht in der Regel höchstens 50 l/min. Nach Ansicht der Europäischen Kommission unterliegen diese Minikompressoren somit nicht denselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften wie jene Kompressoren, die ebenfalls von den Maßnahmen betroffen sind.
Die Europäische Kommission gibt daher mit VO 1306/2011, L 332 v. 15.12.2011 bekannt, dass Minikompressoren rückwirkend mit 21.3.2008 von den Antidumpingmaßnahmen ausgenommen sind. Die Refundierung der Antidumpingzölle ist bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen.
Palettenhubwagen aus China
Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung
Betroffene Tarifnummern: ex 8427 90 und ex 8431 20
Ursprungsland: China
Gegen Einfuhren von Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon der Tarifnummern ex 8427 90 und ex 8431 20 mit Ursprung in China bestehen seit dem Jahr 2005 (letzte Verlängerung 2010 nach Auslaufüberprüfung) endgültige Antidumpingmaßnahmen.
Nun gibt die Europäische Kommission im Amtsblatt C 41 v. 14.2.2012 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung von Amts wegen bekannt. Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands.
Der Kommission liegen Anscheinsbeweise zum Dumpingsachverhalt vor, denen zufolge sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft geändert haben. Konkret vermutet die Kommission eine Zunahme des Dumpings, da Palettenhubwagen aus China weiterhin in großen Mengen und zu noch niedrigeren Preisen geliefert werden.
Darüber hinaus deuten die der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen darauf hin, dass die Kapazität der chinesischen ausführenden Hersteller die Nachfrage auf dem chinesischen Inlandsmarkt deutlich übersteigt und dass der EU-Markt weiterhin ein äußerst attraktiver Ausfuhrmarkt ist. Die Einfuhren Chinas haben in den vergangenen Jahren die Einfuhren aus anderen Drittländern nahezu vollständig verdrängt. Folglich erscheint die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe nicht länger angemessen.
Die Untersuchung soll zeigen, ob die geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.
Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von 15 Monaten (Mai 2013) abzuschließen. Während der Dauer der Untersuchung gelten die bisherigen Antidumpingmaßnahmen weiter.
Ihre Ansprechpartnerin
Sabine Hesse | Telefon 05 90 900-3358 | E-Mail hesse(at)fmmi(dot)at
