Wasser
ENTWÜRFE/STELLUNGNAHMEN
Entwürfe: Messverpflichtungen Wegfall ab 2012
Für das kommende Jahr kann es für meldepflichtige Industriebetriebe nach EmReg
(Emissionsregisterverordnung Oberflächengewässer BGBl. II Nr. 29/2009) zu Änderungen hinsichtlich eines möglichen Entfalls von Messverpflichtungen ab dem kommenden Jahr 2012 geben kann.
Für die Periode 2009-2014 wurde eine zweijährige Messverpflichtung (2010 und 2011) für branchenspezifische Stoffe der Kategorie B (das sind Stoffe, die üblicherweise nicht im wasserrechtlichen Bescheid abgehandelt werden) zu Tragen kommt. Weiters wurde eine Einzugsgebiets-bezogene Überprüfung des Umweltbundesamtes auf Basis der bisherigen Frachtmeldungen vereinbart, die abklärt, ob eine maßgebliche Beeinträchtigung des jeweiligen Gewässers (vgl. dazu die EmReg-V § 5 Abs. 4 Z. 3) tatsächlich vorliegt.
Ist dies eben nicht der Fall, werden die Berichtspflichtigen postalisch verständigt, dass Messverpflichtungen von Kat. B Stoffen ab 2012 wegfallen. Dies heißt jedoch nicht, dass die EmReg-Meldung selbst künftig entfallen kann. Es sind weiterhin bis 2014 die Frachten der Kategorie A Stoffe („Bescheidparameter“) und errechnete Frachten der Kategorie B Stoffe in das Register zu melden. Letztere sind von den Unternehmen nach Anhang C.1. der Verordnung zu ermitteln.
Ein neuer Modus der Messverpflichtungen ab 2014 wird mit dem Umweltministerium 2012 neu verhandelt.
Sollten Sie spezielle Fragen an uns haben, kontaktieren Sie uns bitte
Novelle Wasserrechtsgesetz
Am 14. Dezember 2010 passierte die Novelle des Wasserrechtsgesetzes den Ministerrat. Sie finden den Text der Novelle nebst Vorblatt und Erläuterungen in der unten stehenden Datenbox.
Die Novelle wird voraussichtlich im Jänner 2011 im Parlament beschlossen. Wenngleich das Gesamtkonzept ausgearbeitet ist, sind geringfügige Abänderungen noch möglich.
Im Folgenden finden Sie die entscheidenden Regelungen der Novelle:
Hochwasserschutz
- Präventive Hochwasserschutzplanung soll Schadenskosten minimieren: Auf Basis der EU Vorgaben sind Hochwasserrisikomanagementpläne bis 2015 zu erstellen. Die österreichspezifischen (unverbindlichen) „Gefahrenzonenpläne“ liefern die Grundlage für Regionalprogramme, die vom Landeshauptmann verordnet werden können. Sie ergänzen das Raumordnungsrecht und sollen künftig zB. Flächenfreihaltungen einfacher machen.
- Ob die Abstimmung zwischen Bund und Ländern einerseits und Ländern und betroffenen Unternehmen andererseits in der Hochwasserschutzplanung reibungslos funktionieren wird, ist noch offen. Die letzten Monate zeigen aber, dass sich durch die Überarbeitung von Plänen zahlreiche neue Erkenntnisse ergeben werden, die Auswirkungen auf Standorte in der Nähe von Oberflächengewässern haben werden.
Verwaltungsökonomische Sanierungsmaßnahmen nach § 33d
- Künftig haben die Länder die Möglichkeit, Sanierungsverpflichtungen, die eine Vielzahl von Rechtsunterworfenen betrifft (zB. Fischpassierbarkeit in Gewässerabschnitten), generell zu verordnen. Ein Sanierungsprojekt muss dann innerhalb von 2 Jahren (Frist verlängerbar) vorgelegt werden. Da gerade bei individuell anzusetzenden Sanierungen im Schadstoffbereich der flächendeckende Ansatz unverhältnismäßig wäre, soll von den Ländern zuvor die Zweckmäßigkeit (im Vergleich zu § 21a Verfahren oder etwa zu bundesweiten Abwasseremissionsverordnungen) geprüft werden. Die Erläuterungen äußern sich zu diesem Punkt kryptischer als erwartet, daher sollte seitens der Wirtschaft ab 2015 (bis dahin keine Maßnahmen lt. NGP möglich) ein Auge auf Regionalverordnungen nach § 33d geworfen werden.
Fischpassierbarkeit
- Bei neuen Querbauten soll eine generelle Verpflichtung der Fischpassierbarkeit gelten.
- Nur wenn es im Einzelfall aus technischen Gründen nicht umgesetzt werden kann, kann die verpflichtende Durchgängigkeit in einem Gewässerabschnitt in einem Wiederverleihungsverfahren entfallen.
Verwaltungsvereinfachungen
- Nach § 21b wird eine Basis für die Aufhebung nicht mehr notwendiger, aber belastender Auflagen in Bescheiden geschaffen. Damit soll unnötige Bürokratie auf Antrag des Wasserbenutzers reduziert werden können.
- Bei Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung von Wasserkraftwerken reicht künftig ein Anzeigeverfahren, wenn Art und Maß der Wasserbenutzung (zB.die Ökologie des Gewässers) nicht verändert werden. Dadurch beseitigt sich hoffentlich das Problem, dass u.a. auch viele Industrieunternehmen aus Angst vor vorzeitigen, umfassenden und teuren Sanierungsmaßnahmen keine Erhöhungen der Engpassleistung oder sonstige effizienzsteigernde Maßnahmen durchführen wollten bzw. konnten.
- Künftig gibt es vereinfachte Prüfverfahren für Erdwärmegewinnungsanlagen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
WRG-Novelle_2010_MRB_14_12_2010_vorblerl1.pdf WRG-Novelle_2010_MRB vom 14. Dezember 2010 - Vorblatt |
WRG-Novelle_2010_MRB_14_12_2010_Gesetzestext1.pdf WRG-Novelle_2010_MRB vom 14. Dezember 2010 - Gesetzestext |
Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW
Die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW liegt zur Begutachtung vor.
In der nachfolgenden Downloadbox finden Sie neben einer sehr prägnanten Präsentation des BMLFUW auch ein Begleitdokument der UP der WKÖ, das sich neben der Grundwasser-V auch auf die Ökologie-V bezieht, die in Kürze an Sie ausgesendet wird. Daneben wurde von der BSI eine knappe Vorab-Bewertung durchgeführt. Wir bitten Sie, bei Ihrer Stellungnahme, nach Möglichkeit auch auf diese Bewertung einzugehen:
Allgemeines
Aufgrund von Verpflichtungen aus der „Wasserrahmen-RL“, der „Grundwasser-RL“ und der 2013 auslaufenden „RL über den Schutz des Grundwasser vor Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe“ soll die Qualitätsziel-Verordnung Grundwasser erlassen werden. Bereits bestehendes Recht (Grundwasserschwellenwert-Verordnung GSwV, Grundwasserschutz-Verordnung GSV und Teile der Gewässerzustandsüberwachungs-Verordnung GZÜV) werden zusammengeführt und die ersten beiden Verordnungen (GSwV und GSV) aufgehoben.
Aus Sicht des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (NGP) - siehe Zentrales Dokument S. 53 ff, S. 62 ff und S. 157 ff - sind nur wenige nennenswerte Defizite im Bereich des Grundwassers erkennbar.
Mögliche Betroffenheit der Industrie
Von den Verordnungen können vor allem jene Mitglieder betroffen sein, die
- chemische Einleitungen in das Grundwasser vornehmen oder vornehmen wollen und
- auf die aquatische Flora und Fauna vor allem durch Abwassereinleitungen oder bestimmte hydromorphologische Veränderungen einwirken oder einwirken möchten.
Versickerung von Abwässern; Altlasten mit Auswirkungen auf das Grundwasser; Altstandorte; Deponien;
Darüber hinaus kann eine individuelle Betroffenheit durch Defizite entstehen, die im Nat. Gewässerbewirtschaftungsplan dokumentiert sind und mit möglichen Maßnahmen beseitigt werden können. Hier ist bei Bedarf eine individuelle Prüfung durch das einzelne Unternehmen durchzuführen.
Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser: Entwurf | 89 K |
QZV_Vorblatt_und_Erlaeuterungen.pdf Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser: Vorblattt & Erläuterungen | 111 K |
Präsentation des BMLFUW | 639 K |
AKTUELLE THEMEN
Richtlinien betreffend Oberflächengewässerqualität (2008/105/EG, 2006/11/EG, 76/464/EWG)
Die Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik vom 16. Dezember 2008 (ABl. EG Nr. L 348 S.84) knüpft an Artikel 16 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) über Strategien gegen Wasserverschmutzung an.
Mit der am 13. Januar 2009 in Kraft getretenen Richtlinie werden für 33 prioritäre Stoffe harmonisierte Umweltqualitätsnormen aufgestellt, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die Gesundheit zu erreichen. Diese Umweltqualitätsnormen stellen den wesentlichen Maßstab für den nach der Wasserrahmenrichtlinie geforderten guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer dar.
In der Liste der prioritären Stoffe wurden die "prioritären gefährlichen Stoffe" besonders hervorgehoben, die toxisch, bioakkumulierend sind oder vergleichbaren Anlass zur Besorgnis geben. Die Einleitungen und Emissionen dieser Stoffe soll innerhalb eines bestimmten Zeitraums ganz eingestellt werden, sodass sie langfristig nicht mehr in Gewässern auftreten.
Liste der Prioritären Stoffe
13 prioritäre gefährliche Stoffe
- Anthracen
- Bromierte Diphenylether(p-BDE)
- Cadmium und Cadmiumverbindungen
- C10-13-Chloralkane
- Endosulphan
- Hexachlorbenzol
- Hexachlorbutadien
- Hexachlorcyclohexan
- Quecksilber und Quecksilberverbindungen
- Nonylphenole
- Pentachlorbenzol
- Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (ohne Fluranthen)
- Tributylzinnverbindungen
20 prioritäre Stoffe
- Alachlor
- Atrazin
- Benzol
- Chlorfenvinphos
- Chlorpyrifos
- 1,2-Dichlorethan
- Dichlormethan
- Di(2-ethylhexyl) phthalt(DEHP)
- Diuron
- Fluoranthen
- Isoproturon
- Blei und Bleiverbindungen
- Naphtalin
- Nickel und Nickelverbindungen
- Octylphenol
- Pentachlorophenol
- Simazin
- Trichlorobenzole
- Trichlormethan (Chloroform)
- Trifluralin
Außerdem gelten für 8 Stoffe der Liste I gemäß Richtlinie 2006/11/EG, die nicht als prioritär eingestuft wurden, die Qualitätsziele weiter. Diese Richtlinie kodifiziert und ersetzt die Richtlinie 76/464/EWG und deren spätere Änderungen. Diese Kodifizierung ermöglicht eine Verdeutlichung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften.
Die gemeinschaftlich geregelten Umweltqualitätsnormen dieser insgesamt 41 Stoffe definieren den guten chemischen Zustand. Die Richtlinie 2008/105/EG ist durch die Anpassung der bestehenden QZV Chemie OG national umgesetzt worden.
Die Richtlinie 76/464/EWG bleibt – außer den Bestimmungen des Artikel 6 (Liste I und Tochterrichtlinien) – bis zum Jahre 2013 gültig.
EU-Hochwasserrichtlinie - Ergebnisse der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos in Österreich
Die EU-Hochwasserrichtlinie (Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken, 2007/60/EG) wurde vom Europäischen Parlament am 23. Oktober 2007 angenommen und trat am 26. November 2007 in Kraft. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Sektion Wasser ist mit der fachlichen Umsetzung dieser Richtlinie befasst. Ziel der Richtlinie ist es, durch ein Bündel von Maßnahmen die negativen Auswirkungen von Hochwasser auf die menschliche Gesundheit sowie auf Umwelt, Infrastrukturen und Eigentum zu vermeiden und zu begrenzen. In einem ersten Umsetzungsschritt sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die am stärksten gefährdeten Einzugsgebiete zu ermitteln und in der Folge für diese Gebiete Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten zu erstellen. Als dritten Schritt sind Hochwasserrisikomanagementpläne zu verfassen.
Die erste Planungsphase im Rahmen der Umsetzung betrifft die „vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos“ gemäß Art. 4 und 5 der Richtlinie, welche bis spätestens 22. Dezember 2011 abgeschlossen und im Anschluss werden die Ergebnisse der Öffentlichkeit präsentiert.
Abwasseremissionsverordnung
Die Abwasseremissionsverordnung Eisen und Stahl soll im kommenden Jahr überarbeitet werden. Die Abwasseremissionsverordnung Eisen und Stahl richtet sich nicht nur an die Eisen- und Stahlerzeugung sowie an die Gießereien, sondern auch an die Warmumformer, Kaltumformer und Oberflächenbeschichter.
Des Weiteren werden auch die anderen Abwasseremissionsverordnungen überarbeitet werden.
Wenn Sie die AEV Eisen und Stahl in Ihrem Betrieb anwenden und sich weitere Fragen ergeben kontaktieren Sie uns bitte.
Novellierungen der GZÜV, QZV Chemie OG, QZV Ökologie OG und QZV Chemie GW
Im Rahmen der Novellierung des Wasserrechts liegen der Entwurf zur Novellierung der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), sowie der Entwurf zu einer Verordnung, mit der die Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG), die Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG) und die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW) geändert werden sollen, vor.
In der nachfolgenden Downloadbox finden Sie neben den entsprechenden Verordnungsentwürfe und weitergehenden Informationen auch eine Präsentation des BMLFUW zur QZV Chemie OG Novellierung. Eine Bewertung der umweltpolitischen Abteilung der Bundessparte Industrie liegt im Fachverband vor.
Ziel der Novellierung
Ziel der GZÜV Novelle ist die Nachführung der Regelungen über die Überwachung des Zustandes von Gewässern, um eine Gewässerüberwachung gemäß den Anforderungen der §§ 59d ff WRG 1959 betreiben zu können. Modifiziert werden die mit der GZÜV, BGBl. II Nr. 479/2006, festgelegten Kriterien für die Messstellenerrichtung, die zu überwachenden Parameter, die Zeiträume und die Frequenz der Messungen, Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie für die Auswertung der Messdaten.
Eine Änderung der übrigen Verordnungen war erforderlich geworden, um die QZV Chemie OG mit den Vorgaben der Richtlinien 2008/105/EG und die QZV Chemie OG, der QZV Ökologie OG und der QZV Chemie GW mit der RL 2009/90/EG zu harmonisieren. Aufgrund der RL 2008/105/EG sind sowohl neue Stoffe aufzunehmen als auch die Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm anzupassen und die zulässige Höchstkonzentrations-Umweltqualitätsnorm aufzunehmen. Die durch die RL für 33 prioritäre Stoffe und 8 bestimmte andere Schadstoffe festgelegten Umweltqualitätsnormen werden in nationales Recht umgesetzt. Die Umweltqualitätsnormen dieser 41 gemeinschaftlich geregelten Stoffe definieren den guten chemischen Zustand. Die RL 2009/90/EG enthält Mindestkriterien für Analysenmethoden und Festlegungen für den Umgang mit Analysenwerten unter der Bestimmungsgrenze bzw. Nachweisgrenze bei der Mittelwertbildung. Die QZV Chemie OG, die QZV Ökologie OG und die QZV Chemie GW sind an diese Vorgaben anzupassen.
Mögliche Betroffenheit in der Industrie
Betroffen von den geplanten Maßnahmen können vor allem jene Mitglieder sein, deren Tätigkeiten (Verfahren, Produkte) Auswirkungen auf die chemische Zusammensetzung von Oberflächen- und Grundwässern haben können oder die mit Überwachungsaufgaben von Oberflächen- und Grundwässern befasst sind.
So werden durch die QZV Chemie OG bestimmte Grenzwerte für den guten Zustand (= UQN) deutlich verschärft. Diese Verschärfung ist allerdings unionsrechtlich gedeckt und trifft alle Mitgliedsstaaten der EU. Neu hinzu kommen UQN für die Stoffe Nickel, PAK, Tributylzinnverbindungen und C10-13-Chloralkane, wobei diese aber bereits im bestehenden Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan berücksichtigt worden waren.
Da künftig neben den Jahresdurchschnitts-UQN auch „Zulässige Höchstkonzentrationen“ berücksichtigt werden, könnten sich (rechnerisch ungünstig) an wenigen Stellen durch Spitzenfrachten (zB. Chargenbetrieb) Überschreitungen ergeben. Erfahrungswerte fehlen aber. Sofern Sie Erfahrungen mit diesen Hintergrundwerten gemacht haben, bitten wir um Mitteilung. Für die Stoffe Cadmium, Nickel und Quecksilber werden lt. Anl. C Hintergrundkonzentrationen zur Ermittlung der Jahresdurchschnitts-UQN festgelegt.
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QZV_Chemie_OG___GW__OEkologie_OG_-_Vorblatt_und_Erlaeuterungen.pdf | 128 K |
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Richtlinie Umweltqualitätsnormen beschlossen
Es wurde die Umweltqualitätsnorm-Richtlinie als letzte bedeutende Tochterrichtlinie der Wasserrahmen-Richtlinie im Europäischen Parlament beschlossen, die formale Annahme durch den Rat ist noch ausständig, was jedoch nichts mehr an den Inhalten der Richtlinie ändert.
Inhalt:
Europaweit einheitliche Umweltqualitätsnormen UQN (als Jahresdurchschnittswerte und zulässige Höchstkonzentrationen) für Prioritäre und sonstige Stoffe, die quasi den "guten Zustand" definieren, werden darin festgelegt. Die Richtlinie umfasst keine zusätzlichen Maßnahmen zur Emissionsbeschränkung von bestimmten Stoffen, behandelt also nur die Immissionssituation von Oberflächengewässern. Gleichzeitig werden aber die Mitgliedstaaten aufgefordert, Bestandsaufnahmen (Emissionsinventare) der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller Prioritären Stoffe und Schadstoffe zusammenzustellen, um die Ziele betreffend dieser Stoffe (Reduktion bzw. Phase Out für Prioritäre bzw. Prioritär Gefährliche Stoffe) verfolgbar zu machen. Die Kommission wird 2018 dazu einen Statusreport abliefern.
Die auch von der europäischen Industrie (und in der Finalphase auch vom Rat) stark unterstützen Einmischungsbereiche (Zonen nach dem Einleitungspunkt, in denen die UQN aufgrund der noch mangelhaften Durchmischung überschritten werden dürfen) fanden schließlich trotz des massiven Widerstandes des Parlaments Eingang in die Richtlinie.
Ausblick:
Die Richtlinie tritt 2011 in Kraft, ein Review des Stoffumfanges (Vorschläge der Kommission auf Basis von wissenschaftlichen Daten) ist 2013 zu erwarten, zwei Jahre später - 2015 - könnten dann zusätzliche prioritäre Stoffe durch Rat und Parlament abgesegnet werden.
Das Phase Out der 13 prioritär gefährlichen Stoffe soll innerhalb der nächsten 20 Jahre stattfinden. Die tatsächliche Umsetzung dieses Ziels bleibt aber unklar. Die nationalstaatlichen Anstrengungen dazu werden vermutlich sehr unterschiedlich sein.
Umsetzung in Österreich:
Die Anpassung von Stoffen und deren UQN wird innerhalb von 18 Monaten in der Qualitätszielverordnung Chemie erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie unter http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=406935&DstID=31
Ihre Ansprechpartnerin
Ulrike Witz | Telefon 05 90 900-3366 | E-Mail witz(at)fmmi(dot)at
