Sonstiges
ENTWÜRFE/STELLUNGNAHMEN
Vereinigung Österreichischer Kunststoffverarbeiter-Infoletter: EFSA Stellungnahme zur Sicherheit von Bisphenol A
Kunststoff_EFSA-Stellungnahme.pdf Kunststoff EFSA Stellungnahme | 73 K |
Entwurf zur Einführung Intelligenter Messgeräte (Smart Metern) in Österreich
Gemäß der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass intelligente Messsysteme eingeführt werden, durch die die aktive Beteiligung der Verbraucher am Stromversorgungsmarkt unterstützt wird.
Definition intelligenter Messgeräte:
Unter einem „intelligenten Messgerät“ gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 ist eine technische Einrichtung zu verstehen, die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt.
In einer von der Regulierungsbehörde Energie-Control in Auftrag gegebenen und von PricewaterhouseCoopers Österreich durchgeführten Studie, veröffentlicht im Juni 2010, wurde die österreichweite Einführung von intelligenten Messgeräten für Strom und Gas analysiert und bewertet. Dazu wurde eine volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse unter Einbeziehung aller relevanten Marktteilnehmer durchgeführt.
Insgesamt wurden vier unterschiedliche Szenarien, die sich im Flächenabdeckungsgrad und dem Einführungszeitraum voneinander unterscheiden, bewertet. Die Berechnungen im Rahmen dieser Studie haben gezeigt, dass der Gesamtnutzen bei allen vier untersuchten Szenarien die Kosten übersteigt, weshalb eine Einführung von intelligenten Messgeräten in Österreich aus volkswirtschaftlicher Sicht jedenfalls immer positiv ist. Zu einem vergleichbaren Ergebnis kommt der vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend in Auftrag gegebene Ergebnisbericht von A.T.Kearney vom Mai 2010.
Die für alle Marktteilnehmer, jedoch vor allem für den Endverbraucher (Haushalte, Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft, soweit diese noch keinen lastganggemessen Stromverbrauch haben), erzielbaren Nutzen überwiegen mittel- bis langfristig dabei deutlich die zu tätigenden Investitionen. Die Hauptvorteile bei den Endkunden entstehen durch die Möglichkeit, ihren Energieverbrauch regelmäßig und vor allem zeitnah und aktiv zu kontrollieren, wobei auch der Stromverbrauch generell reduziert werden kann. Zusätzlich wird die Bewusstseinsbildung bei den Verbrauchern forciert. Dadurch kann mit einem Energieeinsparpotential von bis zu 3,5% im Strombereich gerechnet werden. Diese Energieverbrauchsreduktionen können auch eine Verminderung der CO2-Emissionen bewirken, da die vom Endverbraucher ausgelösten Energieeinsparungen dadurch zu verringerten Erzeugungsmengen bei kalorischen Kraftwerken führen, was letztendlich auch eine indirekte Emissionsreduktion zur Folge hätte. Direkte Emissionsreduktionen sind zudem auch im Gasbereich durch Verbrauchsreduktionen zu erwarten. Je nach Szenario variieren die Einsparungen im Strom- und Gasbereich gemäß Studie in einem Intervall von 4,6 bis 6,2 Mio. Tonnen pro Jahr.
Durch die Möglichkeit, die Messung zeit- und lastvariabel zu bewerkstelligen und etwa bei einer Energiepreisänderung tatsächliche Zählerstände zum gewünschten Stichtag abzurufen, ist es in Hinkunft möglich, von der aktuell häufig angewandten rechnerischen Abgrenzung von Zählerständen vollständig abzugehen und damit die Rechnungsqualität stark zu erhöhen, was für die Endverbraucher eine wesentliche Verbesserung bringt. Die bisher gehandhabte Anwendung von rechnerischen Methoden zur Zählerstandsermittlung stellt nämlich bloß eine reine Annäherung an den tatsächlichen Verbrauch des Kunden dar.
Intelligente Messgeräte sind eine unabdingbare Schnittstelle für Intelligente Netze („Smart Grids“), die anlässlich der Forcierung erneuerbaren Energien für das künftige Netzlastmanagement erforderlich sein werden.
Auch beim Lieferantenwechsel sind einerseits Verbesserungen durch die Ablesung zum Stichtag und Optimierungen im Prozess gegeben. Andererseits entsteht eine Möglichkeit für die Lieferanten, neue individuelle und zeitbasierte Tarifmodelle anzubieten. Dadurch wird es dem Lieferanten ermöglicht, neue Produkte und Services zu entwickeln, was wiederum zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit bzw. Marktpositionierung führen kann. Der Wegfall der manuellen Ablesung vor Ort durch den Netzbetreiber oder den Kunden selbst führt zudem zu einer erhöhten Rechnungsqualität und gegebenenfalls zu weniger Rechnungskorrekturen von Seiten der Energieunternehmen. Eine Selbstablesung durch den Kunden existiert künftig ebenfalls nicht mehr.
Der Netzbetreiber profitiert in erster Linie durch Einsparungspotentiale bei diversen Geschäftsprozessen, wie zB der manuellen Zählerablesung an Ort und Stelle. In Bezug auf den Netzbetreiber zeigte sich in den Studien, dass gerade in der Einführungsphase zusätzlich Kosten anfallen, welche jedoch ab dem Ende der Einführungsphase nur mehr durch laufende Betriebskosten abgelöst werden. Der Nutzen für die Netzbetreiber besteht vor allem in der Restrukturierung und Effizienzsteigerung des gesamten Verteilernetzbetriebs. Herauszustreichen sind dabei unter anderem etwa die höhere Automatisierbarkeit der Kundenprozesse (Ablesung, Verrechnung usw.), eine bessere Netzüberwachung und Netzlastsituationsdarstellung, die Integration von Ausfalls- und Störungsmanagement, usw.
Beim Vergleich der vier analysierten Szenarien zeigt sich, dass jenes Szenario mit einem Einführungsgrad von 95% an intelligenten Messgeräten sowie einem Einführungszeitraum von fünf Jahren den größten positiven volkswirtschaftlichen Gesamteffekt in der Höhe von bis zu 400 Mio. Euro erzielt. Dies ist vor allem bedingt durch den relativ kurzen Einführungszeitraum und die hohe Flächenabdeckung von 95%. Ebenfalls bewertete Szenarien mit einem längeren Einführungszeitraum und/oder einer geringeren Flächendurchdringung können, wenngleich ebenfalls positiv, nur einen dementsprechend verringerten volkswirtschaftlichen Nettonutzen aufweisen.
Da die erwähnten Studien von einem Einführungszeitraum von fünf Jahren (ohne Projektvorlaufzeit), die Ausschreibung und Vorbereitung der Projekte beim Netzbetreiber jedoch entsprechend lange Vorlaufzeiten erfordern, erscheint dem Ministerium bei einem Projektstart ab dem Jahr 2012 ein Einführungszeitraum bis 2018 als angemessen.
smart_meter_EinfuehrungsVO_Strom.pdf smart meter EinführungsVO Strom | 69 K |
smart_meter_EinfuehrungsVO_Strom__Vorblatt.pdf smart meter EinführungsVO Strom Vorblatt | 74 K |
Ressourcenschonendes Europa
Positionspapier der BSI zur EU-Roadmap „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“
In der Industrie ist der effiziente Umgang mit Ressourcen ein wesentliches Unternehmensziel und längst gelebte Praxis, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Gerade Ressourceneffizienz ist heute mehr denn je mit den EU-Politiken (Umwelt, Energie, Steuern, …) verwoben. Die Präsentation der Roadmap, sowie der sehr ambitionierten Zeitplan der Umsetzung könnten große Auswirkungen zur Folge haben. Diese teils sehr komplexen Auswirkungen auf künftige Ziele und Maßnahmen sollten keinesfalls unterschätzt werden. Die Bundessparte Industrie hat daher ein Positionspapier zur EU-Roadmap erstellt.
Fahrplan_fuer_ein_ressourcenschonendes_Europa.pdf Positionspapier der BSI zur EU-Roadmap-Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa | 33 K |
Novelle 2011 Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Das BMLFUW hat einen Begutachtungsentwurf zur Novelle der Strahlenschutzverordnung vorgestellt. Dieser Entwurf ist noch in Diskussion und dient primär zur Umsetzung der Richtlinie 2009/71/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen in nationales Recht. Darüber hinaus werden im Rahmen dieser Novellierung auch Änderungen zwecks besserer und einfacherer Sicherstellung des Strahlenschutzes in der Praxis vorgenommen. Für die Unternehmen sollten sich durch diese Novelle einige Erleichterungen im Verwaltungsaufwand ergeben.
Die WKOÖ hat betreffend §42(2) Allg. StrahlenschutzVO einen Vorschlag zur Ausbildung des Personals eingebracht.
Unbeabsichtigter Umgang mit Strahlenquellen
Die Allgemeine Strahlenschutzverordnung enthält insbesondere in § 61besondere Verhaltenspflichten betreffend den Umgang mit Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten oder radioaktiv kontaminiert sein können. Es zeigen sich allerdings einige Unklarheiten zum Strahlenschutzgesetz (§26) ins Besondere mit dem Fund bzw. Verlust radioaktiver Stoffe.
Begutachtungsentwurf | 130 K |
Überblick Förderinformationen
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht betreffend (Umwelt)-Förderungen, ergänzt duch die Links zu den jeweiligen Landeskammern,die für die Förderberatung innerhalb der Wirtschaftskammer zuständig sind.
Kommunalkredit für Förderungen des Bundes:
www.public-consulting.at bzw. http://www.umweltfoerderung.at/kpc/de/home/umweltfrderung/
Bitte beachten Sie bitte insbesondere die Information zur „Anpassung der Emissionsgrenzwerte für Biomasse-Wärmeerzeuger“: http://www.umweltfoerderung.at/kpc/de/home/aktuelles/ !
Energieinstitut der Wirtschaft:
http://www.energieinstitut.net/portal/page/portal/EIW_HOME
Förderdatenbank der WK Österreich:
http://portal.wko.at/wk/foe_suche.wk?sbid=190&ttid=21&dstid=0
Beratungen zu Förderungen und Förderprogramme werden auch direkt von den Landeskammern abgewickelt:
WK Burgenland:
http://portal.wko.at/wk/hilfecenter_detail.wk?hcsid=1551&chid=0&dstid=681
WK Kärnten:
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=457610&DstID=6784
WK Niederösterreich:
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=310904&dstid=6743&opennavid=0
WK Oberösterreich:
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=620830&dstid=6788
WK Salzburg:
http://www.umweltservicesalzburg.at/
WK Steiermark:
http://www.foerderungsservice.at/
WK Tirol:
http://portal.wko.at/wk/startseite_ch.wk?dstid=684&chid=6
WK Vorarlberg:
http://portal.wko.at/wk/startseite_dst.wk?AngID=1&DstID=5013
WK Wien:
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=548369&DstID=686
EMAS-Registrierungsverordnung
Laut Umweltmanagementgesetz (UMG) haben Organisationen, die andere gleichwertige nachhaltige Umweltmanagementsysteme wie EMAS anwenden, die Möglichkeit sich in einem nationalen Verzeichnis (das beim BMLFUW geführt wird) registrieren zu lassen.
Entsprechend der Verordnungsermächtigung legt das BMLFUW in dieser Verordnung fest, welche Umweltmanagement-Systeme darunter zu subsumieren sind und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um die Eintragung in ein solches Register zu erlangen.
Laut dem vorliegenden Verordnungsentwurf wird diese Möglichkeit
- Responsible Care Betrieben, nur wenn diese gleichzeitig eine gültige ISO 14001 Zertifizierung aufweisen!! und
- zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben (V.EFB) eingestanden.
In der nachfolgenden Downloadbox finden Sie den Entwurf sowie die Erläuterungen.
EMAS-Registrierungsverordnung-Entwurf.pdf EMAS - Entwurf | 29 K |
EMAS-Registrierungsverordnung-Vorblatt_u_Erlaeuterungen.pdf EMAS - Vorblatt und Erläuterungen | 29 K |
Novelle des Umweltförderungsgesetzes (UFG)
Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes wird auch das Umweltförderungsgesetz in den Bereichen „Siedlungswasserwirtschaft“ und „thermische Sanierung“ novelliert. In der nachfolgenden Downloadbox finden Sie den Begutachtungsentwurf, die Erläuterungen sowie eine Textgegenüberstellung zur geltenden Fassung.
UFG - Begutachtungsentwurf | 20 K |
UFG-Erlaeuterungen-Begutachtungsentwurf.pdf UFG - Erläuterungen | 31 K |
UFG-Textgegenueberstellung-Begutachtungsentwurf.pdf UFG - Textgegenüberstellung | 23 K |
2010-115_Entsch_Annex_II_de.pdf Beschluss 2010/115/EU | 733 K |
EMAS III Verordnung in Kraft getreten
Am 22.12.2009 wurde die EMAS III Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Was ist EMAS:
EMAS ist ein freiwilliges Umweltmanagementsystem innerhalb der Europäischen Union. Die Abkürzung EMAS steht hierbei für "eco-management and audit scheme". Die gesetzliche Basis für EMAS bilden die EMAS-Verordnung und das österreichische Begleitgesetz UMG (Umweltmanagementgesetz). An EMAS können sich alle Organisationen der Privatwirtschaft sowie des öffentlichen Sektors freiwillig beteiligen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet EMAS insbesondere bei Klein- und Mittelunternehmen zu fördern.
Änderungen im Überblick:
Kern des EMAS Umweltmanagementsystems ist wie bisher die EN ISO 14001, die nun im Anhang II aufgenommen wurde. Die Zusatzanforderungen von EMAS sind dort direkt den einzelnen Abschnitten der ISO 14001 zugeordnet. Die EMAS III Verordnung ist außerdem von 18 auf 52 Artikel angewachsen, da eine Reihe von erläuternden EU-Leitfäden nun direkt in die Verordnung aufgenommen wurden. Außerdem wurden die bisher im Anhang V festgelegten Anforderungen für Zulassung, Überwachung etc. der Umweltgutachter in die Artikel des Verordnungtextes aufgenommen.
Global EMAS:
EMAS kann zukünftig weltweit angewendet werden (vergleiche Artikel 1). Aufgrund der Übergangsfristen sollten ab spätestens 2011 auch Standorte außerhalb der EU EMAS zertifiziert werden können. Bisher war ja eine EMAS Zertifizierung nur für Organisationen, die innerhalb der Mitgliedstaaten der EU, in Liechtenstein, Island und Norwegen ansässig sind, möglich.
Die EMAS III Verordnung ist 20 Tage nach Ihrer Veröffentlichung, also am 11.1.2010 in Kraft getreten und löst die EMAS II Verordnung ab.
Die EMAS III Verordnung finden Sie in der nachfolgenden Downloadbox.
EMAS III Verordnung | 1.5 M |
AKTUELLE THEMEN
Klarstellung der EK über den zeitlichen Aspekt zur Erstellung des Bodenzustandsberichtes nach Art. 22 IE-RL
Zu Ihrer Information eine von der Europäischen Kommission erstellte Übersicht ab wann frühestens ein Bodenzustandsbericht zu machen ist von Anlagen die, die eine der in Anhang 1 der Industrieemissions-Richtlinie aufgezählten Tätigkeiten ausüben.
Artikel 22 Absatz 2 der IE-RL sieht vor, dass ein Bodenzustandsbericht unter bestimmten Voraussetzungen zu machen ist: „Werden im Rahmen einer Tätigkeit relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, so muss der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand erstellen und diesen der zuständigen Behörde unterbreiten, bevor die Anlage in Betrieb genommen oder die Genehmigung für die Anlage erneuert wird, und zwar erstmals nach dem 7. Januar 2013.“…
Ab dem 7.1.2013 ist also ein Bodenzustandsbericht für neue Anlagen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu erstellen.
Der 7.1.2014 ist der früheste Zeitpunkt ab dem für bestehende Anlagen, die bereits jetzt unter die IPPC-RL fallen, ein Bodenzustandsbericht erstellt werden muss.
Der 7.7.2015 ist der früheste Zeitpunkt ab dem für bestehende Anlagen, die bisher nicht unter das IPPC-Regime fielen, aber eine Tätigkeit im Sinne des Anhang 1 der IE-RL ausüben ein Bodenzustandsbericht erstellt werden muss. (z.B. Tätigkeit 6.1.c im Anhang 1: Platten auf Holzbasis mit einer Produktionskapazität von über 600m³ pro Tag: Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder Faserplatten).
Im Text der EK ist mit „Up-Date“ die Aktualisierung der Genehmigungsauflage (Anpassung an den Stand der Technik) laut Art 21 IE-RL gemeint (siehe englischer Text der Richtlinie Art 21: „Reconsideration and updating of permit conditions by the competent authority”). Laut Art. 21 IE-RL hat eine Anpassung innerhalb von vier Jahren an die BVT-Schlussfolgerungen zu erfolgen bzw., wenn die Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst wird, hat eine Überprüfung und erforderlichenfalls Aktualisierung der Genehmigungsauflagen zu erfolgen, wenn Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.
Erstellung_des_Bodenzustandsberichtes_nach_Art._22_IE-RL.pdf Klarstellung der EK über den zeitlichen Aspekt zur Erstellung des Bodenzustandsberichtes | 141 K |
Erstellung_des_Bodenzustandsberichtes_nach_Art.22IE-RL2.pdf Klarstellung der EK über den zeitlichen Aspekt zur Erstellung des Bodenzustandsberichtes | 81 K |
Nano-Definition der Europäischen Kommission
Die Europäische Kommission hat am 28. Oktober 2011 Empfehlungen für die Definition von Nanomaterialien veröffentlicht. Sie bekam dazu 2009 eine entsprechende Aufforderung vom Europäischen Parlament. Das Papier gilt als erster Schritt hin zur Verrechtlichung der Materie im Rahmen der EU Chemikalienpolitik und soll bis Dezember 2014 evaluiert werden. Die Definition in Kürze:
„… ein natürliches, bei Prozessen anfallendes oder hergestelltes Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält, und bei dem mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben. …“
Weitere Fragen und Antworten:
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/11/704&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=en
VIP-Infos zur EU-Umweltpolitik 33/2011 November
VIP-Infos_zur_EU-Umweltpolitik_33-2011_November.pdf VIP-Infos | 3.8 M |
Ihre Ansprechpartnerinnen
Ulrike Witz | Telefon 05 90 900-3366 | E-Mail witz(at)fmmi(dot)at
Sabine Hesse | Telefon 05 90 900-3358 | E-Mail hesse(at)fmmi(dot)at
