Luft/Klima
ENTWÜRFE/STELLUNGSNAHMEN
NOVELLE KLIMASCHUTZGESETZ BESCHLOSSEN
Am 22. Mai 2013 wurde die Novelle des Klimaschutzgesetzes (KSG – Novelle 2013) vom Nationalrat beschlossen.
Nähere Informationen und Details finden Sie unter:
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02295/index.shtml und http://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2013/PK0435/index.shtml.
Novelle Klimaschutzgesetz beschlossen
Am 23. April 2013 wurde im Ministerrat die Novelle der Anlage des Klimaschutzgesetzes (mit Sektorzielen 2013 – 2020) beschlossen. Die zugehörigen Dokumente finden Sie in der untenstehenden Datenbox.
Zur Information:
Im Rahmen des EU-Klima- und Energiepakets hat sich Österreich in einer rechtsverbindlichen Entscheidung des Rates und des Parlaments (Entscheidung 2009/406/EG) verpflichtet, die Treibhausgasemissionen (außerhalb des EU-Emissionshandelssystems) von 2013 bis 2020 um 16% gegenüber 2005 senken. Dieser Zielpfad ist jährlich einzuhalten und bildet die Grundlage für die indikativen Sektorziele.
Die Sektorziele haben sich gegenüber der Begutachtung nicht verändert. Der Ministerratsvortrag hält fest, dass sich aus der Festlegung der Sektorziele keine Umsetzung konkreter Maßnahmen bzw. unmittelbare finanzielle Auswirkungen ergeben.
Bewertung:
Schon bisher ist es der österreichischen Wirtschaft gelungen, CO2-Emissionen vom Wirtschaftswachstum zu entkoppeln. Dieser Trend setzt sich auch weiterhin fort. Im europaweiten Vergleich pro erwirtschafteten BIP je emittierter Tonne CO2 nimmt Österreich – ohne Atomkraft – einen Spitzenplatz ein. Österreich startet also im CO2-Bereich von einem hohen Effizienzniveau und hat gleichzeitig ein ambitioniertes Reduktionsziel (-16%) bis 2020 zu erfüllen.
Das ursprüngliche Ziel des Klimaschutzgesetzes - eine verstärkte Koordination zwischen Bund und Ländern in der Klimapolitik zu erreichen - wurde durch den bisher fehlenden Abschluss der avisierten 15a B-VG und zugrundeliegender Maßnahmenliste nicht erreicht. Das BMLFUW hat angekündigt die Verhandlungen dazu noch in dieser Legislaturperiode abschließen zu wollen.
Wie schon in der Stellungnahme der WKO angeführt sind in der Umsetzung jene Maßnahmen zu forcieren, die das Wirtschaftswachstum unterstützen. Belastende Maßnahmen, die Investitionen in Österreich erschweren und somit das Wachstum unterdrücken, sollen unterbleiben. Vor diesem Hintergrund wäre eine ambitioniertere Zielsetzung im Gebäudesektor zu begrüßen, denn dieser Sektor hat das Potenzial effizient und mit Wertschöpfungseffekten in Österreich zur Emissionsreduktion bis 2020 und darüber hinaus beizutragen.
KSG_Anhang__Erlaeuterungen.pdf KSG_Anhang_Erlaeuterungen | 99 K |
KSG_Anhang_Gesetz | 78 K |
KSG_Anhang_MRV | 89 K |
KSG_Anhang_Textgegenueberstellung.pdf KSG_Anhang_Textgegenueberstellung | 63 K |
Informationsblatt Offroad-Verordnung zum IG-L
Die OffroadVO zum IG-L wurde mit BGBl II Nr.76/2013 kundgemacht.
Sie regelt Verwendungsbeschränkungen von mobilen Geräten und Maschinen (Offroad-Geräten) in bestimmten Feinstaubsanierungsgebieten.
Die Verordnung wurde vom BMLFUW im Einvernehmen mit dem BMWFJ erlassen.
Informationsblatt (siehe Download-Box)
Da die Betroffenheit in der Industrie regional sehr groß ist, finden Sie zu ihrer umfassenden Information das beigefügte Informationsblatt. Die darin ausgeführten Erläuterungen zur Verordnung sind mit dem BMWFJ abgestimmt, welches die Vollzugsbehörden gleichlautend informieren wird.
BGBLA_2013_II_76 | 101 K |
INFORMATIONSBLATT_FUER_BETRIEBE__3_.pdf Informationsblatt fuer Betriebe_3 | 200 K |
Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase
Ein Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase wurde Anfang November veröffentlicht und soll in den kommenden Monaten in Rat und Parlament behandelt werden. Es handelt sich hierbei um die Überarbeitung der bestehenden F-Gase Verordnung 842/2006/EG. Folgende industrierelevante Eckpunkte sind im Entwurf enthalten:
Weitere Verringerung der Verwendung von F-Gasen mit einem hohen Treihauseffekt (gemessen in GWP - Global Warming Potential).
- Ausweitung der Anwendung der Vorschriften auf Kühllastwägen (> 3,5t) und Kühlanhänger
- Ausweitung der Anwendung der Vorschriften auf zwei weitere F-Gase (HFKW 152 und 161, Anhang I)
- Ab 1. Jänner 2015: Inverkehrsetzungsverbote (Anhang III) u.a. für Haushaltskühl- und Gefriergeräte mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von 150 oder mehr
- Ab 1. Jänner 2020: Verwendungverbot von fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von 2500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen die 5 Tonnen CO2 oder mehr enthalten
- Einführung eines Mengen(Quoten)systems für Hersteller und Einführer von fluorierten Treibhausgasen
Änderungen bei den Bezugsgrößen und Aufzeichnungspflichten
- Umstellung von kg verwendeten fluorierten Treibhausgas auf Tonne(n) CO2- Äquivalente der Bezugsgröße für die einzelnen Verpflichtungen (wie z.B.: Intervall der Dichtheitsüberprüfung)
- Angaben zum Führen von Aufzeichnungen über die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen
- Erweiterung der Berichtspflichten auf weitere 39 fluorierte Gase an die Kommission (Anhang II)
Weiter Informationen erhalten Sie bei Clemens Zinkl, E-Mail zinkl(at)fmmi(dot)at.
In der Folge wird eine WKÖ-Position formuliert, mit der dann auf EU- und Ö-Ebene in die ersten Gespräche (BMLFUW, EK, EP, … ) gegangen werden kann.
Verordnung | 109 K |
Vorschlag | 244 K |
Entwurf: Novelle der Lösungsmittelverordnung 2005
Mit dieser Novelle des BMLFUW soll die Verordnung über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen durch Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung organischer Lösungsmittel (Lösungsmittelverordnung 2005-LMV 2005, BGBl. II Nr. 398/2005) an die neuen Vorgaben im Anhang III der VOC-RL (geändert mit 2010/79/EU) angepasst werden.
EntwurfNovelle2012_LMV_2005.pdf Entwurf_Novelle 2012_LMV_2005 | 98 K |
EntwurfVorblattErlaeuterungenNovelle2012_LMV_2005.pdf Entwurf_Vorblatt_Erläuterungen_Novelle 2012_LMV_2005 | 82 K |
Entwurf der neuen EU-Beihilferechtlichen Leitlinien im Zusammenhang mit dem Emissionshandelssystem (2013-2020)
Die EU-Emissionshandelssystem-Richtlinie (EU-EHS-Richtline 2009/29/EG) sieht für den dritten Handelszeitraum 2013-2020 vor, dass Mitgliedsstaaten finanzielle Maßnahmen zugunsten besonders betroffener Wirtschaftszweige einführen können, wenn diese im Einklang mit dem EU-Beihilferecht stehen. Dazu beabsichtigt die EU-Kommission neue Beihilfeleitlinien einzuführen und hat am 21. Dezember 2011 einen ersten Entwurf vorgelegt, der bereits im Jänner im Rahmen einer Multilateralen Sitzung auf Beamtenebene diskutiert werden soll.
Die Richtlinie 2009/29/EG2 zielt darauf ab, das EU ETS (European Union Emission Trading System) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 zu verbessern und auszuweiten. Sie ist Teil eines Pakets von Rechtsvorschriften, das Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Förderung erneuerbarer und CO2-armer Energieträger umfasst. Das Paket zielte insbesondere darauf ab, das umweltpolitische Gesamtziel der EU zu verwirklichen, bis 2020 die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 20 % zu reduzieren und den Anteil der erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieverbrauch der EU auf 20 % zu erhöhen.
Die ETS-Richtlinie sieht für bestimmte Unternehmen die folgenden vorübergehenden Sondermaßnahmen vor: Beihilfen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen im Rahmen des EU ETS (allgemein als „Kosten indirekter Emissionen“ bezeichnet), Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraftwerke, einschließlich neuer Kraftwerke, die für die umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 geeignet sind („CCS-fähig“), Option einer übergangsweise erfolgenden kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten im Stromsektor in bestimmten Mitgliedstaaten und Ausschluss bestimmter kleiner Anlagen aus dem EU ETS, wenn die Reduktionen der Treibhausgasemissionen außerhalb des Rahmens des EU ETS zu geringeren Verwaltungskosten erreicht werden können.
Da die mit der Richtlinie 2009/29/EG eingeführten Bestimmungen erst ab 1. Januar 2013 gelten, können staatliche Beihilfen nicht für notwendig erklärt werden, um eine Belastung vor diesem Datum zu verringern. Deshalb können die durch diese Leitlinien abgedeckten Maßnahmen nur für nach dem 1. Januar 2013 anfallende Kosten genehmigt werden; dies gilt mit Ausnahme von staatlichen Beihilfen im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweise erfolgenden kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung, die unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 25. Juni 2009 getätigte, im nationalen Plan enthaltene Investitionen umfassen können.
Entwurf_Beihilfeleitlinien_EU-Emissionshandel.PDF Entwurf Beihilfeleitlinien EU-Emissionshandel | 160 K |
Zuteilungsverordnung zum EZG 2011 in Kraft
Am 29. Dezember 2011 wurde die Zuteilungsverordnung zum Emissionszertifikategesetz 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung regelt die Vorschriften für die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten.
Den Auszug aus dem Bundesgesetzblatt finden Sie hier.
Die neue Industrie-Emissions-Richtlinie der EU
Was ändert sich für Österreich?
Die IPPC-Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung wurde durch die sogenannte Industrieemissionsrichtlinie (IED) ersetzt, welche wiederum von den Mitgliedsstaaten bis zum 6.1.2013 umgesetzt werden muss.
Die wesentlichen Änderungen sowie Anforderungen betreffen dabei:
· die Verpflichtung zur regelmäßigen Anpassung an den Stand der Technik
(BAT, englisch BREF) von bestimmten Großanlangen;
· die Erhöhung der Bindungswirkung der BREF´s durch eine Einschränkung des
Flexibilitätsprinzips, wobei bei Abweichungen gilt, dass die Behörden
Genehmigungen, welche nicht den BAT entsprechen, dokumentieren,
rechtfertigen und diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen
müssen;
· die Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der Richtlinie in den
Mitgliedstaaten unter Anwendung von Mindeststandards für Inspektionen, für
die Überprüfung von Genehmigungen und für Berichtspflichten über die
Einhaltung der Genehmigungsauflagen.
Eine weitere kommende Änderung betrifft die Neufassung der Seveso-Richtlinie, welche die Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (früher in Österreich: gefahrengeneigte Anlagen genannt) zum Gegenstand hat.
Emissionsmessverordnung-Luft im BGBl veröffentlicht
Am 9.5.2011 wurde die Emissionsmessverordnung-Luft (EMV-L) im Bundesgesetzblatt II Nr. 153/2011 veröffentlicht und ist am 10.5.2011 in Kraft getreten. Mit der Verordnung sollen Mess-, Überwachungs- und Berichtstechnik als Begleitmaßnahme zu emissionsbegrenzenden Maßnahmen für Feuerungsanlagen an den Stand der Technik angepasst werden.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung:
Geltungsbereich (§ 1 EMV-L)
Es werden Festlegungen für Messungen von Emissionen in die Luft getroffen, die von Anlagen gemäß § 1 EG-K ausgehenden. Dem Geltungsbereich des § 1 EG-K unterliegen ortsfeste Anlagen bestehend aus:
Dampfkesseln, die mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen befeuert werden oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird (Abhitzekessel) oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr und anderen unmittelbar damit verbundenen Einrichtungen, die mit den Dampfkesseln oder Gasturbinen in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
Ausnahmen
Ausgenommen vom Geltungsbereich des EG-K sind Anlagen, deren Emissionen nicht an die Umwelt abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden.
Die EMV-L gilt nicht für Anlagen, die in den Geltungsbereich der Abfallverbrennungsverordnung - AVV fallen.
Betroffenheit
Die neuen Regelungen betreffen Unternehmen, die Dampfkessel bzw. Gasturbinen betreiben und Unternehmen, die solche Anlagen überwachen.
Übergangsbestimmungen (§ 20 EMV-L)
Die Verordnung sieht folgende Übergangsbestimmungen vor:
- Die Bestimmungen der Messplätze und Messstrecken (§ 3) gelten nur für Anlagen, deren Genehmigungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen war.
Ab 1. Jänner 2012:
- Für bestehende Messgeräte sind die Bestimmungen betreffend Messgeräte und Messsysteme (§ 4) hinsichtlich des Entsprechens einer Norm, sowie gemäß § 9 Abs. 1 und 4 über die Auswertung und Einhaltekriterien bei Einzelmessungen hinsichtlich der Anforderungen der Messunsicherheit einzuhalten
- Für am 10.05.2011 bereits in Betrieb genommene Anlagen für die kontinuierliche Erfassung von Betriebsparametern gelten die Bestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. b hinsichtlich der Aufzeichnungen der entsprechenden Größen
- Für bestehende Messgeräte gilt die Aufzeichnungspflichten gemäß § 13 Abs. 1 und 3 hinsichtlich des Entsprechens einer Norm
- Für am 10.05.2011 bereits in Betrieb genommene Anlagen gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Z 2 und 4 und Abs. 2 hinsichtlich der Erfassung von Betriebsparametern ab dem 1. Jänner 2012
- Für bestehende Messgeräte gelten die Datenausgabe- bzw. Protokollierungspflichten gemäß § 19 Abs. 2 hinsichtlich des Entsprechens einer Norm ab dem 1. Jänner 2012.
Ab Jänner 2016:
- Für bestehende Anlagen gemäß § 2 Z 3 EG-K mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 100 MW sind die Bestimmungen des § 15 hinsichtlich des Erfordernisses einer kontinuierlichen Emissionsmessung einzuhalten
Außerkrafttreten (§ 21 EMV-L)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Bestimmungen außer Kraft:
- §§ 3 bis 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen – LRV-K 1989,
- Anlage 2 des EG-K,
- im EG-K normierte jeweilige Bezugnahmen auf Anhang VIII Abschnitt A Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft.
AKTUELLE THEMEN
Österreichische Strategie zur Anpassung an den Klimawandel beschlossen
Am 23. Oktober 2012 wurde im Ministerrat die Anpassungsstrategie an den Klimawandel beschlossen.
Hintergrund ist eine Initiative aus Brüssel, für die das österreichsche Strategiepapier nun vorliegt. Das Papier wurde unter aktiver Beteiligung von insgesamt ca. 100 Institutionen erarbeitet und ist in zwei Teile gegliedert:
ein strategisches Rahmenwerk („Kontext") und in einen Aktionsplan.
Der Kontext behandelt strategische Grundfragen und erklärt die Einbettung der Strategie in den Gesamtzusammenhang.
Im Aktionsplan sind konkrete Handlungsempfehlungen (als Angebot an empfehlenswerten Initiativen) zur Umsetzung in den Aktivitätsfeldern (insgesamt 14) dargestellt.
Weiter Informationen finden Sie hier.
Klarstellung der Europäischen Kommission zur Industrieemissionen Richtlinie
Von der EU-Kommission wurde, auf Anfrage von EUROMETAUX, klargestellt, dass Entwürfe von BREF-Dokumenten keinerlei rechtliche Verbindlichkeit haben, nur den aktuellen Stand der Diskussionen darstellen und zur Information für jene Personen veröffentlicht werden, die Interesse an dem Verlauf des „Information Exchange“ haben. Dies wird nun auch ausdrücklich so in einer Fußnote auf der Homepage des IPPC-Bureaus festgehalten: http://eippcb.jrc.es/reference/
Nichtsdestotrotz weist die EU-Kommission ausdrücklich darauf hin, dass zur Festlegung des Standes der Technik von den zuständigen Behörden auch „andere Quellen“ als die angenommenen BAT-Dokumente (Art.13 Industrieemissionen-Richtlinie) herangezogen werden können. Dies insbesondere auch, da gemäß Art 193 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0047:0200:DE:PDF) von Mitgliedstaaten auch Maßnahmen gesetzt werden können, die über jene in EU-Richtlinien hinausgehen („verstärkte Schutzmaßnahmen“).
Somit stellt die EU-Kommission fest, dass BREFs in Überarbeitung zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt, sofern es sich dabei um den Stand der Technik handelt, aber eine Anwendung bei Bescheidverhandlungen zur Festlegung von Stand der Technik Regelungen nicht ausgeschlossen werden kann und auch strengere Regelungen als jene in EU-Richtlinien im Einklang mit dem EU-Vertrag stehen.
Zu Ihrer Information das Schreiben von EUROMETAUX sowie die Antwort der EU-Kommission.
Ihre Ansprechpartnerinnen
Ulrike Witz | Telefon 05 90 900-3366 | E-Mail witz(at)fmmi(dot)at
Sabine Hesse | Telefon 05 90 900-3358 | E-Mail hesse(at)fmmi(dot)at
