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Luft/Klima

ENTWÜRFE/STELLUNGSNAHMEN

Entwurf der neuen EU-Beihilferechtlichen Leitlinien im Zusammenhang mit dem Emissionshandelssystem (2013-2020)

Die EU-Emissionshandelssystem-Richtlinie (EU-EHS-Richtline 2009/29/EG) sieht für den dritten Handelszeitraum 2013-2020 vor, dass Mitgliedsstaaten finanzielle Maßnahmen zugunsten besonders betroffener Wirtschaftszweige einführen können, wenn diese im Einklang mit dem EU-Beihilferecht stehen. Dazu beabsichtigt die EU-Kommission neue Beihilfeleitlinien einzuführen und hat am 21. Dezember 2011 einen ersten Entwurf vorgelegt, der bereits im Jänner im Rahmen einer Multilateralen Sitzung auf Beamtenebene diskutiert werden soll.

Die Richtlinie 2009/29/EG2 zielt darauf ab, das EU ETS (European Union Emission Trading System) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 zu verbessern und auszuweiten. Sie ist Teil eines Pakets von Rechtsvorschriften, das Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Förderung erneuerbarer und CO2-armer Energieträger umfasst. Das Paket zielte insbesondere darauf ab, das umweltpolitische Gesamtziel der EU zu verwirklichen, bis 2020 die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 20 % zu reduzieren und den Anteil der erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieverbrauch der EU auf 20 % zu erhöhen.

Die ETS-Richtlinie sieht für bestimmte Unternehmen die folgenden vorübergehenden Sondermaßnahmen vor: Beihilfen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen im Rahmen des EU ETS (allgemein als „Kosten indirekter Emissionen“ bezeichnet), Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraftwerke, einschließlich neuer Kraftwerke, die für die umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 geeignet sind („CCS-fähig“), Option einer übergangsweise erfolgenden kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten im Stromsektor in bestimmten Mitgliedstaaten und Ausschluss bestimmter kleiner Anlagen aus dem EU ETS, wenn die Reduktionen der Treibhausgasemissionen außerhalb des Rahmens des EU ETS zu geringeren Verwaltungskosten erreicht werden können.

Da die mit der Richtlinie 2009/29/EG eingeführten Bestimmungen erst ab 1. Januar 2013 gelten, können staatliche Beihilfen nicht für notwendig erklärt werden, um eine Belastung vor diesem Datum zu verringern. Deshalb können die durch diese Leitlinien abgedeckten Maßnahmen nur für nach dem 1. Januar 2013 anfallende Kosten genehmigt werden; dies gilt mit Ausnahme von staatlichen Beihilfen im Zusammenhang mit der Option einer übergangsweise erfolgenden kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung, die unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 25. Juni 2009 getätigte, im nationalen Plan enthaltene Investitionen umfassen können.

Entwurf_Beihilfeleitlinien_EU-Emissionshandel.PDF

Entwurf Beihilfeleitlinien EU-Emissionshandel

160 K

Zuteilungsverordnung zum EZG 2011 in Kraft

Am 29. Dezember 2011 wurde die Zuteilungsverordnung zum Emissionszertifikategesetz 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung regelt die Vorschriften für die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten.

Den Auszug aus dem Bundesgesetzblatt finden Sie hier.

Konsultation betreffend Beihilfen im ETS-Bereich

Noch bis 31. Januar 2012 besteht die Möglichkeit, sich an einer Konsultation der Europäischen Kommission zum Thema Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgaszertifikaten nach 2012 zu beteiligen.

Die Konsultationsdokumente sowie weiterführende Informationen finden Sie hier.

Sollten Sie sich an der Konsultation beteiligen bitten wir, Ihre Antwort in Kopie auch an hesse(at)fmmi(dot)at zu übersenden.

Konsultation: Senkung der Emissionen fluorierter Treibhausgase (Verordnung (EG) Nr. 842/2006)

Die europäische Kommission führt eine Konsultation über weitere Möglichkeiten zur Senkung der Emissionen fluorierter Treibhausgase und die daraus möglichen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen durch.

Die Kommission hat am  26.9.2011 einen Bericht über die Anwendung, die Auswirkungen und die Angemessenheit der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase Verordnung (EG) Nr. 842/2006 veröffentlicht. Dieser Bericht stützt sich auf Analysen, denen zufolge die gesteigerte Verwendung von Produkten und Einrichtungen ohne die derzeitigen EU-Maßnahmen zu einer Verdopplung der Emissionen bis 2050 geführt hätten. Bei einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten würden die Emissionswerte bis zum Jahr 2050 stabil bleiben. Es sind weitere Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich um jedoch eine weitere Senkung zu erreichen.

Im Bericht der Kommission werden einige Möglichkeiten zur Reduktion aufgezeigt, wie z.B.:

– die Einführung allmählich sinkender Obergrenzen für die am EU-Markt in 
   Verkehr gebrachte Menge an F-Gasen, ausgedrückt in CO2-Äquivalent
   (Ausstieg);

– Untersagen der Anwendung und des Inverkehrbringens von neuen Geräten
   und Produkten (Verbot);

– freiwillige Umweltvereinbarungen auf EU-Ebene.

Auf Vorschlag der Bundessparte Industrie sollen auch weiter Optionen geprüft werden um eventuell das Anwendungsgebiet der Verordnung, etwa auf die Aufnahme von Kälteanlage bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen wie LKW oder Anhänger in die geltenden Reduktions- und Rückgewinnungsvorschriften auszudehnen oder Kennzeichnungsvorschriften für neue Produkte und Einrichtungen einzuführen.

Die Konsultation soll als Orientierungshilfe für die Arbeit der Kommission dienen und wird in die Folgenabschätzung einfließen, die gemeinsam mit einem möglichen Legislativvorschlag vorgelegt werden würde.

Die Konsultation finden Sie hier: http://ec.europa.eu/yourvoice/ipm/forms/dispatch?form=Fgases&lang=DE,

Bericht_VO_EG_Nr._842-2006.pdf

Bericht_ueber_die_Senkung_der_Emissionen_fluorierter_Treibhausgase

57 K

Pressemitteilung_VO_EG_Nr._842-2006.pdf

Konsultation_ueber_die_Senkung_der_Emissionen_fluorierter_Treibhausgase

21 K

Die neue Industrie-Emissions-Richtlinie der EU

Was ändert sich für Österreich?

Die IPPC-Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung wurde durch die sogenannte Industrieemissionsrichtlinie (IED) ersetzt, welche wiederum von den Mitgliedsstaaten bis zum 6.1.2013 umgesetzt werden muss.

Die wesentlichen Änderungen sowie Anforderungen betreffen dabei:

·  die Verpflichtung zur regelmäßigen Anpassung an den Stand der Technik  
   (BAT, englisch BREF) von bestimmten Großanlangen;

·  die Erhöhung der Bindungswirkung der BREF´s durch eine Einschränkung des
   Flexibilitätsprinzips, wobei bei Abweichungen gilt, dass die Behörden
   Genehmigungen, welche nicht den BAT entsprechen, dokumentieren,
   rechtfertigen und diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen
   müssen;

·  die Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der Richtlinie in den
   Mitgliedstaaten unter Anwendung von Mindeststandards für Inspektionen, für
   die Überprüfung von Genehmigungen und für Berichtspflichten über die 
   Einhaltung der Genehmigungsauflagen.

Eine weitere kommende Änderung betrifft die Neufassung der Seveso-Richtlinie, welche die Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (früher in Österreich: gefahrengeneigte Anlagen genannt) zum Gegenstand hat.

Das Bundesumweltamt  bietet Kurse dazu an.

 

Klimaschutzgesetz im Nationalrat beschlossen

Am 19.1 Oktober 2011 wurde das Klimaschutzgesetz im Nationalrat beschlossen.

Zur Verringerung von Treibhausgasemissionen sollen bis 31. März 2012 Emissionshöchstmengen für einzelne Sektoren festgelegt werden, über deren Einhaltung Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zu führen sind. Die Ziele sind durch Maßnahmen zu erreichen, die noch zu erarbeiten sind.Maßnahmen sollen Potentiale in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbaren Energieträgern, Raumplanung, Mobilitätsmanagement, Abfallvermeidung, natürliche Kohlenstoffsenken oder ökonomischen Anreize lukrieren.

Weiters wird ein Nationales Klimaschutzkomitee eingerichtet, dessen Aufgabe der Vorschlag für die Sektorenziele ist. Vorgelagert ist dem Nationalen Klimaschutzkomitee der Nationale Klimaschutzbeirat, in dem auch die Sozialpartner vertreten sind und der die fachlichen Grundlagen für die späteren Empfehlungen des Nationalen Klimaschutzkomitees erarbeitet.

Basis für die Sektorziele wird der Durchschnitt der tatsächlichen Emissionen der Jahre 2008-2010 sein. Durch eine Ausschussfeststellung des Umweltausschusses ist klargestellt, dass Unternehmen bei Nichterreichung der Sektorziele aber keine direkte Zahlungsverpflichtung treffen wird. Vielmehr wird es für diesen Fall eine Vereinbaung zwischen Bund und Ländern zur Kostentragung geben.

Klimaschutzgesetz_2011.pdf

Klimaschutzgesetz

110 K

Novelle der Feuerungsanlagenverordnung

Am 19.9.2011 wurde mit dem BGBl. II Nr. 312/2011 die Novelle der Feuerungsanlagenverordnung (FAV) kundgemacht. Sie enthält insbesondere Emissionsbegrenzungsmaßnahmen für die Verfeuerung von Brennstoffen, die keine Abfälle sind, in jenen genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen ab 50 kW Brennstoffwärmeleistung, die (bzw. deren Teile) keinen sonstigen Emissionsbegrenzungsvorschriften unterliegen (wie etwa für Dampfkessel, die Zement- oder die Eisen- und Stahlerzeugung). Im Hinblick auf allfällige laufende Verfahren tritt die Novelle zeitverzögert mit 20. März 2012 in Kraft.

Die noch aus dem Jahr 1997 stammenden Vorgaben werden, mit der Novelle an den aktuellen Stand der Technik, angepasst. Es wird damit ein signifikanter Beitrag zur Erreichung wesentlicher luftreinhaltepolitischer Zielsetzungen der EU und Österreichs gesetzt.
Dazu werden vor allem Emissionsbegrenzungen abgesenkt, wobei die Verordnung entsprechende Differenzierungen bei so genannten „neuartigen“ Brennstoffen (z.B. Getreidepflanzen, Miscanthus) vornimmt. Erhöht werden auch die Anforderungen an jene Brennstoffe, die in Ölfeuerungsanlagen verwendet werden dürfen. Für bestehende Anlagen konnten entsprechend gestaffelte Übergangsfristen (im Wesentlichen bis Anfang 2018 und sogar bis Anfang 2020 für bestimmte Holzfeuerungsanlagen (bis 20 MW Brennstoffwärmeleistung)) und unterschiedliche Anforderungen erreicht werden. Die bestehenden Anlagen müssen bis zum Ablauf der jeweiligen Anpassungsfrist den Vorgaben der geltenden Verordnung entsprechen.

Aktualisiert bzw. gesteigert wurden aber auch die zu den Emissionsbegrenzungen dazugehörigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsanforderungen bzw. die Qualitätssicherung insgesamt. Für kleinere Emissionsquellen konnten, im Hinblick auf die Verwaltungslasten, Erleichterungen durchgesetzt werden. Bereits bestehende Feuerungsanlagen müssen die neuen Regelungen jedoch spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung einhalten.

Abweichungen von den verordneten Maßnahmen sind im Einzelfall auf Grundlage entsprechender Gutachten bzw. bei der Sicherstellung des gleichen Schutzniveaus möglich. Die Behörde kann, bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, aber auf Antrag auch eine Fristverlängerung bis maximal fünf Jahre gewähren. Es ist unter Berufung auf die geänderte Rechtslage auch denkbar, dass bestehende Auflagen angepasst werden könnten (wenn z.B. die neue Rechtslage für den Anlagenbetreiber vorteilhafter ist). Nähere Informationen dazu und zu den neuen bzw. geänderten Anforderungen nach der FAV-Novelle 2011 erteilen jederzeit gerne der FMMI oder die Ansprechpartner in der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes.

 

Emissionszertifikategesetz 2011 beschlossen

Am 30. August 2011 wurde das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011)  im Ministerrat beschlossen.
Die dem EZG 2011 zugrundeliegende Emissionshandelsrichtliniennovelle im Rahmen des Klima- und Energiepakets (vgl. 2009/29/EG Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:140:0063:0087:de:PDF) beinhaltet folgende Veränderungen des EU-Emissionshandels:
Der Emissionshandel wird innerhalb der EU weitgehend harmonisiert. Ferner soll die Versteigerung als Prinzip des Emissionshandels sein. Zertifikate werden den Unternehmen demgegenüber nur noch in Ausnahmefällen (e.g. „carbon leakage“) zugeteilt. Weiters kommt es bei einem linearen Reduktionspfad im Emissionshandel zu einer überproportionale Lastenverteilung auf die Emissionshandelsunternehmen. Diese tragen EU-weit zu einer Emissionsreduktion von mindestens -21% bis 2020 bei.

Die auf dem EZG 2011 aufbauende Verordnung über die Zuteilungsregeln der Handelsperiode 2013 liegt derzeit noch nicht vor, ihre Begutachtung ist für September 2011 angekündigt. Das EZG 2011 sieht in diesem Zusammenhang – entgegen dem Begutachtungsentwurf - eine Einvernehmenskompetenz des BMWFJ vor. (siehe § 23 EZG 2011)
Das EZG 2011 nebst Vorblatt und Erläuterungen finden Sie in unten stehender Datenbox.

EZG_2011_Vorblatt_und_Erlaeuterungen.pdf

EZG 2011 - Vorblatt und Erläuterungen

435 K

EZG_2011_Gesetzestext.pdf

EZG 2011 - Gesetzestext

352 K

Emissionsmessverordnung-Luft im BGBl veröffentlicht

Am 9.5.2011 wurde die Emissionsmessverordnung-Luft (EMV-L) im Bundesgesetzblatt II Nr. 153/2011 veröffentlicht und ist am 10.5.2011 in Kraft getreten. Mit der Verordnung sollen Mess-, Überwachungs- und Berichtstechnik als Begleitmaßnahme zu emissionsbegrenzenden Maßnahmen für Feuerungsanlagen an den Stand der Technik angepasst werden.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung:

Geltungsbereich (§ 1 EMV-L)
Es werden Festlegungen für Messungen von Emissionen in die Luft getroffen, die von Anlagen gemäß § 1 EG-K ausgehenden. Dem Geltungsbereich des § 1 EG-K unterliegen ortsfeste Anlagen bestehend aus:
Dampfkesseln, die mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen befeuert werden oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird (Abhitzekessel) oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr und anderen unmittelbar damit verbundenen Einrichtungen, die mit den Dampfkesseln oder Gasturbinen in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.

Ausnahmen
Ausgenommen vom Geltungsbereich des EG-K sind Anlagen, deren Emissionen nicht an die Umwelt abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden.
Die EMV-L gilt nicht für Anlagen, die in den Geltungsbereich der Abfallverbrennungsverordnung - AVV fallen.

Betroffenheit
Die neuen Regelungen betreffen Unternehmen, die Dampfkessel bzw. Gasturbinen betreiben und Unternehmen, die solche Anlagen überwachen.

Übergangsbestimmungen (§ 20 EMV-L)
Die Verordnung sieht folgende Übergangsbestimmungen vor:

  • Die Bestimmungen der Messplätze und Messstrecken (§ 3) gelten nur für Anlagen, deren Genehmigungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen war.

Ab 1. Jänner 2012:

  • Für bestehende Messgeräte sind die Bestimmungen betreffend Messgeräte und Messsysteme (§ 4) hinsichtlich des Entsprechens einer Norm, sowie gemäß § 9 Abs. 1 und 4 über die Auswertung und Einhaltekriterien bei Einzelmessungen hinsichtlich der Anforderungen der Messunsicherheit einzuhalten
  • Für am 10.05.2011 bereits in Betrieb genommene Anlagen für die kontinuierliche Erfassung von Betriebsparametern gelten die Bestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. b hinsichtlich der Aufzeichnungen der entsprechenden Größen
  • Für bestehende Messgeräte gilt die Aufzeichnungspflichten gemäß § 13 Abs. 1 und 3 hinsichtlich des Entsprechens einer Norm
  • Für am 10.05.2011 bereits in Betrieb genommene Anlagen gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Z 2 und 4 und Abs. 2 hinsichtlich der Erfassung von Betriebsparametern ab dem 1. Jänner 2012
  • Für bestehende Messgeräte gelten die Datenausgabe- bzw. Protokollierungspflichten gemäß § 19 Abs. 2 hinsichtlich des Entsprechens einer Norm ab dem 1. Jänner 2012.

Ab Jänner 2016:

  • Für bestehende Anlagen gemäß § 2 Z 3 EG-K mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 100 MW sind die Bestimmungen des § 15 hinsichtlich des Erfordernisses einer kontinuierlichen Emissionsmessung einzuhalten

Außerkrafttreten (§ 21 EMV-L)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Bestimmungen außer Kraft:

  • §§ 3 bis 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen – LRV-K 1989,
  • Anlage 2 des EG-K,
  • im EG-K normierte jeweilige Bezugnahmen auf Anhang VIII Abschnitt A Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft.

AKTUELLE THEMEN

Klarstellung der Europäischen Kommission zur Industrieemissionen Richtlinie

Von der EU-Kommission wurde, auf Anfrage von EUROMETAUX, klargestellt, dass Entwürfe von BREF-Dokumenten keinerlei rechtliche Verbindlichkeit haben, nur den aktuellen Stand der Diskussionen darstellen und zur Information für jene Personen veröffentlicht werden, die Interesse an dem Verlauf des „Information Exchange“ haben. Dies wird nun auch ausdrücklich so in einer Fußnote auf der Homepage des IPPC-Bureaus festgehalten: http://eippcb.jrc.es/reference/

Nichtsdestotrotz weist die EU-Kommission ausdrücklich darauf hin, dass zur Festlegung des Standes der Technik von den zuständigen Behörden auch „andere Quellen“ als die angenommenen BAT-Dokumente (Art.13 Industrieemissionen-Richtlinie) herangezogen werden können. Dies insbesondere auch, da gemäß Art 193 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0047:0200:DE:PDF) von Mitgliedstaaten auch Maßnahmen gesetzt werden können, die über jene in EU-Richtlinien hinausgehen („verstärkte Schutzmaßnahmen“).

Somit stellt die EU-Kommission fest, dass BREFs in Überarbeitung zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt, sofern es sich dabei um den Stand der Technik handelt, aber eine Anwendung bei Bescheidverhandlungen zur Festlegung von Stand der Technik Regelungen nicht ausgeschlossen werden kann und auch strengere Regelungen als jene in EU-Richtlinien im Einklang mit dem EU-Vertrag stehen.
Zu Ihrer Information das Schreiben von EUROMETAUX sowie die Antwort der EU-Kommission.

Verkehrsbeschränkende Maßnahmen aufgrund des Immissionschutzgesetzes Luft (IG-L)

Am 21. Dezember 2011 hat der Europäische Gerichtshof das sektorale Fahrverbot auf der Inntalautobahn erneut gekippt. In der Begründung wurde angeführt, dass weniger strenge Alternativen wie ein permanentes Tempolimit von 100 km/h oder eine Ausweitung des Fahrverbotes auf bestimmte EURO – Emissionsklassen ebenso wirksam gewesen wäre – und dies ohne Einschränkung des freien Warenverkehrs. Eine Zusammenfassung zu dieser Entscheidung finden Sie im EU Panorama vom 22. Dezember 2011, welches unter http://portal.wko.at/wk/startseite_dst.wk?AngID=1&DstID=558 zum download bereit steht.

Aus diesem und weiteren konkreten Anlässen möchten wir Sie auf einige Service-Webseiten hinweisen, die für Unternehmen von Interesse sein können, die sich üblicherweise nur sporadisch mit Fahrbeschränkungen nach dem IG-L beschäftigen: 

Verkehrsbeschränkende Maßnahmen d. Bundesländer z. Luftreinhaltung (IG-L): 
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=450909&DstID=268 
WKO Online Ratgeber (Wo darf mit welchen LKW auf Österreichs Autobahnen gefahren werden?) 
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?stid=625879&angid=1 

Weiters können aktuelle Meldungen über das Verkehrstelegramm der Sparte Verkehr der Wirtschaftskammer Österreich bezogen werden. Informationen zu generelle Fahrverbote für LKW in Österreich stehen hier zur Verfügung. 

Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung gemäß IG-L

Ziel ist eine bundesweit einheitliche Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen nach EURO-Abgasklassen für die gemäß dem novellierten IG-L geplanten Umweltzonen.
 
Eine mögliche Betroffenheit besteht für alle Unternehmen, die mit entsprechenden Fahrzeugen künftig diese Umweltzonen (z.B. möglicherweise Graz ab 2011; dzt. aber keine klaren Aussagen über die Größe und den Beschränkungsmodus in dieser Zone) befahren wollen. Achtung: Derzeit sind noch keine entsprechenden Länder-Verordnungen betreffend Umweltzonen erlassen, es liegt also noch keine unmittelbare Betroffenheit vor! 
 
In der untenstehenden Downloadbox finden Sie den Verordnungstext nebst Anlage sowie Vorblatt und Erläuterungen zu der Verordnung.

Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung-Text.pdf

Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung-Text

Vorblatt_und_Erlaeuterungen.pdf

Vorblatt und Erläuterungen

Anlage.pdf

Anlage

Klimaschutzbericht 2010

Die Kyoto-Zielperiode hat begonnen: Im Jahr 2008 beträgt die österreichische Treibhausgasbilanz 86,6 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente. Im Klimaschutzbericht 2010 hat das Umweltbundesamt die Entwicklung der Treibhausgasemissionen im Detail analysiert. Seit 2005 ist ein abnehmender Trend festzustellen - zurückzuführen auf den verstärkten Einsatz Erneuerbarer Energieträger und Energie-Effizienzmaßnahmen. Trotzdem lagen die Emissionen 2008 noch 6,9 Mio. Tonnen über dem jährlichen Durchschnittswert des Kyoto-Ziels.

Nähere Informationen finden Sie unter www.umweltbundesamt.at/presse/lastnews/newsarchiv_2010/news100601/.

Entscheidung über die Gesamtzahl der CO2-Emmissionszertifikate

Am 9.7.2010 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre bereits mit Spannung erwartete Entscheidung über die Gesamtzahl der CO2-Emmissionszertifikate („caps“) für die gesamte Europäische Union für das Jahr 2013. Die Anzahl der Zertifikate definiert, wie viel CO2-Emissionen innerhalb der EU im Jahr 2013 emittiert werden dürfen. Für das Jahr 2013 sind demnach 1,927 Milliarden Zertifikate für die gesamte EU vorgesehen. Diese Vorgangsweise entspricht Artikel 9 der revidierten EU Emissionshandelsrichtlinie. Die Festlegung der Zuteilungen basiert auf den „National Allocation Plans“ zwischen 2008 und 2012. Pro Jahr muss die Zuteilung um durchschnittlich 1,74 Prozent reduziert werden. Auf der Website der Generaldirektion Umwelt werden die Details erläutert.

Entscheidung: http://ec.europa.eu/environment/climat/emission/pdf/dec_4658.pdf

Website der Generaldirektion Umwelt: http://ec.europa.eu/environment/climat/emission/ets_post2012_en.htm

Die Anzahl der Zertifikatemenge sagt noch nichts über den Anteil der freien Zertifikate aus; diese werden erst nach der Erhebung der Electricity Generators genau abgegrenzt.

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PRTR-Register im www freigeschaltet

Nachfolgend finden Sie den Link zur vom Umweltbundesamt freigeschalteten PRTR-Seite (Pollution Release and Transfer Register): www5.umweltbundesamt.at/PRTR-web/state.do;jsessionid=05E197DD08C4F5458A01DDE27D61D916?wfjs_enabled=true

Entsprechende Meldungen in der österreichischen Presse:

PRTR Register online

Von der Europäische Kommission und der Europäische Umweltagentur wurde am 9. November 2009 ein Europäisches Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister online gestellt über das die die nach der EG-PRTR-Verordnung Nr. 166/2006 meldepflichtigen Unternehmen abgerufen werden können: das Europäische PRTR.

Es enthält Informationen über Schadstoffemissionen aus Industrieanlagen in die Luft, in Gewässer und in den Boden in ganz Europa. Es beinhaltet die Jahresdaten für 91 Stoffe und erfasst mehr als  24.000 Anlagen in 65 Wirtschaftszweigen. Darüber hinaus liefert es zusätzliche Informationen, z. B. zu Menge und Art der Abfälle, die sowohl innerhalb jedes Landes als auch grenzüberschreitend von Industriebetrieben zu Abfallentsorgern verbracht werden.

Unter folgendem Link ist es seit gestern möglich die nach der EG-PRTR-Verordnung (VO (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates) meldepflichtigen Unternehmen abzurufen: http://prtr.ec.europa.eu

PRTR-Leitfaden auf UBA-Website

Als Unterstützung für die österreichischen Betriebe und Behörden bei der Erfüllung ihrer Melde- und Prüfpflichten zum Europäischen Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister PRTR hat das Umweltbundesamt einen Leitfaden erstellt. Die einzelnen Kapitel des Berichts für die unterschiedlichen Branchen werden in den nächsten zwei Wochen unter veröffentlicht. 

Der Leitfaden enthält neben einer Zusammenstellung der PRTR-Berichtspflichten auch die zusätzlichen Änderungen und Ergänzungen gegenüber der früheren EPER-Berichtspflicht und ist als Ergänzung zum Leitfaden der Europäischen Kommission konzipiert. Der PRTR-Leitfaden wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und des Bundesministeriums für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (BMLFUW) erstellt. 

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.umweltbundesamt.at/presse/lastnews/newsarchiv_2008/news29042008.

ETS-Richtlinie-endgueltig.pdf

ETS-Richtlinie - endgültig

389 K

Effort_Sharing_Entscheidung.pdf

Entscheidung zum Effort-Sharing

231 K

ETS-Directive_final.pdf

ETS-Directive - final

361 K

Effort_Sharing_Decision.pdf

Decision Effort-Sharing

200 K

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Ulrike Witz | Telefon 05 90 900-3366 | E-Mail witz(at)fmmi(dot)at  

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