Jump to Content
Jump to Subnavigation

Chemie

ENTWÜRFE/STELLUNGNAHMEN

REACH-Kandidatenliste - Konsultation zu 8 CMR-Stoffen:

Die  Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat die Konsultation zur Aufnahme von 8 weiteren CMR-Stoffen in die Kandidatenliste für das Zulassungsverfahren begonnen. Folgende Stoffe sind betroffen:

- Trichlorethylen
- Borsäure
- Dinatriumtetraborat, wasserfrei
- Tetrabordinatriumheptaoxid, Hydrat
- Natriumchromat
- Kaliumchromat
- Ammoniumdichromat
- Kaliumdichromat

REACH-Kandidatenliste.pdf

REACH-Kandidatenliste - Konsultation zu 8 CMR-Stoffen

88 K

Chemikalien-Verbotsverordung 2010

Mit 1. Juni 2009 wurde durch die REACH-Verordnung die Richtlinie 76/769/EWG (Verbots-Richtlinie) außer Kraft gesetzt. Damit verliert ein Großteil der Regelungen der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 seine Rechtsgrundlage. Das „alte“ Beschränkungsregime findet sich nun in Anhang XVII von REACH. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, soll nun eine neue Chemikalien-Verbotsverordnung 2010 erlassen werden.

Der vorliegende Entwurf stellt eine deutliche Vereinfachung des nationalen Rechts dar. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass die „alten“ Verbote und Beschränkungen im Rahmen von REACH weiterhin aufrecht sind. Einige österreichische Sonderregelungen (zB. Verbot von PAK in Wurfscheiben) bleiben mit dem vorliegenden Entwurf weiterhin gültig. Diese strengeren nationalen Bestimmungen unterliegen unserer Ansicht klar REACH, Art. 67 (3). Damit verlieren diese spätestens mit 1. Juni 2013 ihre Gültigkeit.

In der folgenden Downloadbox finden Sie den Verordnungsentwurf.

Entwurf_ChemVVO2010.pdf

Entwurf Chemikalien-Verbotsverordung 2010

35 K

AKTUELLE THEMEN

Novellierungen der GZÜV, QZV Chemie OG, QZV Ökologie OG und QZV Chemie GW

Im Rahmen der Novellierung des Wasserrechts liegen der Entwurf zur Novellierung der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), sowie der Entwurf zu einer Verordnung, mit der die Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG), die Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG) und die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW) geändert werden sollen, vor.

In der nachfolgenden Downloadbox finden Sie neben den entsprechenden Verordnungsentwürfe und weitergehenden Informationen auch eine Präsentation des BMLFUW zur QZV Chemie OG Novellierung. Eine Bewertung der umweltpolitischen Abteilung der Bundessparte Industrie liegt im Fachverband vor.

Ziel der Novellierung
Ziel der GZÜV Novelle ist die Nachführung der Regelungen über die Überwachung des Zustandes von Gewässern, um eine Gewässerüberwachung gemäß den Anforderungen der §§ 59d ff WRG 1959 betreiben zu können. Modifiziert werden die mit der GZÜV, BGBl. II Nr. 479/2006, festgelegten Kriterien für die Messstellenerrichtung, die zu überwachenden Parameter, die Zeiträume und die Frequenz der Messungen, Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie für die Auswertung der Messdaten.

Eine Änderung der übrigen Verordnungen war erforderlich geworden, um die QZV Chemie OG mit den Vorgaben der Richtlinien 2008/105/EG und die QZV Chemie OG, der QZV Ökologie OG und der QZV Chemie GW mit der RL 2009/90/EG zu harmonisieren. Aufgrund der RL 2008/105/EG sind sowohl neue Stoffe aufzunehmen als auch die Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm anzupassen und die zulässige Höchstkonzentrations-Umweltqualitätsnorm aufzunehmen. Die durch die RL für 33 prioritäre Stoffe und 8 bestimmte andere Schadstoffe festgelegten Umweltqualitätsnormen werden in nationales Recht umgesetzt. Die Umweltqualitätsnormen dieser 41 gemeinschaftlich geregelten Stoffe definieren den guten chemischen Zustand. Die RL 2009/90/EG enthält Mindestkriterien für Analysenmethoden und Festlegungen für den Umgang mit Analysenwerten unter der Bestimmungsgrenze bzw. Nachweisgrenze bei der Mittelwertbildung. Die QZV Chemie OG, die QZV Ökologie OG und die QZV Chemie GW sind an diese Vorgaben anzupassen.

Mögliche Betroffenheit in der Industrie
Betroffen von den geplanten Maßnahmen können vor allem jene Mitglieder sein, deren Tätigkeiten (Verfahren, Produkte) Auswirkungen auf die chemische Zusammensetzung von Oberflächen- und Grundwässern haben können oder die mit Überwachungsaufgaben von Oberflächen- und Grundwässern befasst sind.

So werden durch die QZV Chemie OG bestimmte Grenzwerte für den guten Zustand (= UQN) deutlich verschärft. Diese Verschärfung ist allerdings unionsrechtlich gedeckt und trifft alle Mitgliedsstaaten der EU. Neu hinzu kommen UQN für die Stoffe Nickel, PAK, Tributylzinnverbindungen und C10-13-Chloralkane, wobei diese aber bereits im bestehenden Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan berücksichtigt worden waren.

Da künftig neben den Jahresdurchschnitts-UQN auch „Zulässige Höchstkonzentrationen“ berücksichtigt werden, könnten sich (rechnerisch ungünstig) an wenigen Stellen durch Spitzenfrachten (zB. Chargenbetrieb) Überschreitungen ergeben. Erfahrungswerte fehlen aber. Sofern Sie Erfahrungen mit diesen Hintergrundwerten gemacht haben, bitten wir um Mitteilung. Für die Stoffe Cadmium, Nickel und Quecksilber werden lt. Anl. C Hintergrundkonzentrationen zur Ermittlung der Jahresdurchschnitts-UQN festgelegt.

Wir ersuchen um die Übermittlung allfälliger Bemerkungen bis 10. September 2010 an den FMMI.

Erweiterung der Kandidatenliste

Es findet erneut eine öffentliche Konsultation zur Kandidatenliste  der REACH-Verordnung  statt. Folgende Stoffe sollen aufgenommen werden:

  • 1,2,3-Trichlorbenzol
  • 1,2,4-Trichlorbenzol
  • 1,3,5-Trichlorbenzol
  • Cobalt(II)sulfat
  • Cobalt(II)dinitrat
  • Cobalt(II)diacetat
  • Cobalt(II) carbonate
  • 2-Methoxyethanol
  • 2-Ethoxyethanol
  • Chromtrioxide
  • Säuren aus Chromtrioxid und Ogliomeren: Chromsäure, Dichromsäure, Oligomere aus chromsäure und Dichromsäure

Weitere Informationen finden Sie in der nachfolgenden Downloadbox. Dort sind auch Verwendungszwecke zusammengefasst.

pr_10_16_svhc_consultation_20100830.pdf

Weitere Informationen - Erweiterung der Kandidatenliste

70 K

Änderungen der Anhänge der REACH-VO

Folgende Anhänge der REACH-VO sollen geändert werden: 

Anhang I – Allgemeine Bestimmungen zur Stoffsicherheitsbeurteilung und zur Erstellung des Stoffsicherheitsberichtes

  • in erster Linie Anpassungen an die CLP-VO
    - Anhang XIII – Kriterien für PBT und vPvB-Stoffe
    - Anhang XIV – Zulassungspflichtige Stoffe
  • Aufnahme von folgenden 6 Stoffen:
    - 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (Moschus-Xylol)
    - 4,4’-Diaminodiphenylmethan (MDA)
    - Hexabromcyclododecan (HBCDD)
    - Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
    - Benzylbutylphthalat (BBP)
    - Dibutylphthalat (DBP)

Betroffenheit:

Von der Aufnahme von Hbcdd als zulassungspflichtiger Stoff ist vor allem die Holzindustrie  betroffen. Die Aufnahme als zulassungspflichtige Stoffe von 4,4’-Diaminodiphenylmethan (MDA), Phthalate betrifft alle,  die mit Kunststoffen zu tun haben. Auch durch die Änderungen in Anahng XIII und I sind allgemein Stoffhersteller  betroffen.

Wir bitten um allfällige Bemerkungen bis 6. September 2010 an hesse(at)fmmi(dot)at

Aktuelle Infos Mai 2010

REACH-Navigator online

Der Navigator hilft Unternehmen dabei, herauszufinden, welche Verpflichtungen sie im Rahmen der REACH-Verordnung haben, und liefert Hinweise zur Erfüllung dieser Verpflichtungen. Die deutsche Version ist über folgenden Link zugänglich:
http://guidance.echa.europa.eu/navigator_de.htm

Leitfaden zu Anhang V (Ausnahmen)

Die ECHA hat nunmehr auch den Leitfaden zu Anhang V (Ausnahmen) der REACH-Verordnung veröffentlicht:
http://guidance.echa.europa.eu/docs/guidance_document/annex_v_en.pdf

Überarbeitung des Anhang XVII
(Dichlormethan, Lampenöle und flüssige Grillanzünder sowie zinnorganische Verbindungen)

In der nachfolgenden Downloadbox finden Sie die veröffentlichte Kommissionsverordnung Nr. 276 (2010) zur Änderung des Anhangs XVII (Beschränkungen) der REACH-Verordnung.

EU_VO_276_2010_AEnderung_REACH_Anhang_XVII.PDF

Kommissionsverordnung Nr. 276 (2010)

720 K

Revision Verordnung brennbare Flüssigkeiten

Von Seiten des Wirtschaftsministeriums wird eine Revision der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF) geplant. Hauptanlass für die Revision der Verordnung sind wie berichtet die Neuerungen im EU-Chemikalienrecht zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien wie die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP Verordnung).

Von der Revision betroffene Mitglieder:
Es sind jene Mitglieder betroffen, welche die in § 4 VbF genannten Flüssigkeiten in einer oben beschriebenen Anlage lagern oder lagern und abfüllen. Derzeit enthält die Verordnung aber auch eine Reihe von Ausnahmen wie z. B. für bestimmte Ethanol enthaltende Fertig- und Zwischenerzeugnisse und bestimmte Zubereitungen (siehe § 3). 

Revision Verordnung brennbare Flüssigkeiten

Es wird vom Wirtschaftsministerium eine Revision der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF) geplant. Die VbF enthält Regelungen für den Umgang mit und insbesondere die Lagerung von bestimmten brennbaren Flüssigkeiten. Sie trägt dadurch als Vorsorgemaßnahme zum Schutz der Interessen von Kunden, Anrainern und der Umwelt bei. Die Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, genehmigungspflichtige Eisenbahnanlagen, Rohrleitungsanlagen sowie in Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen. Sie ist aber auch eine Arbeitnehmerschutzvorschrift.

Hauptanlass für die Revision der Verordnung sind die Neuerungen im EU-Chemikalienrecht zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien wie die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP Verordnung).

Das BMWFJ bittet nun um Äußerung zu spezifischen Fragen. Diese finden Sie in der nachfolgenden Downloadbox.

Änderung der VOC-Anlagen-Verordnung im BGBl. II Nr. 77/2010 kundgemacht

Im Bundesgesetzblatt wurde eine Änderung der VOC-Anlagen-Verordnung kundgemacht. Einige Änderungen sind inhaltlicher Natur, der Großteil stellt lediglich formale Anpassungen dar.

  • Für Anlagen zum Illustrationstiefdruck mit einem Lösungsmittelverbrauch über fünf Tonnen pro Jahr gelten ab 1. Dezember 2012 strengere Grenzwerte für die diffusen Lösungsmittelemissionen.
  • Für die Emission von Stickoxiden aus thermischen Abgasreinigungsanlagen in der Wickeldrahtbeschichtung gibt es nun einen speziellen Grenzwert beim Einsatz stickstoffhaltiger Lösungsmittel.
  • Schließlich verweisen die Bestimmungen über vereinfachte Reduktionspläne für Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung nun auf die Lösungsmittelverordnung 2005. Bereits genehmigte vereinfachte Reduktionspläne gelten weiter, sofern die verwendeten Produkte der Lösungsmittelverordnung 2005 entsprechen.

Eine Reihe weiterer Änderungen sind rein formaler Natur (zB neue Bezeichnung des zuständigen Ministeriums, Anpassung an Begriffe und Gefahrenhinweise nach der CLP-Verordnung, Klarstellung missverständlicher Formulierungen oder Korrektur von Druckfehlern). 

Die Änderung der VOC-Anlagen-Verordnung (BGBl. II Nr. 77/2010) ist auch über http://wko.at/ooe/servcie/umweltnews abrufbar.

Eine Veröffentlichung des BMWFJ zur VOC-Richtlinie finden Sie unter folgendem  Link: www.bmwfj.gv.at/Unternehmen/gewerbetechnik/Seiten/VOC-Richtlinie.aspx

VOC_BGBLA_2010_II.pdf

VOC-Anlagen-Verordnung (BGBl. II Nr. 77/2010)

40 K

15. REACH-Newsletter

Nachfolgend finden Sie den 15. REACH-Newsletter der WKÖ.

Die aktuelle Ausgabe enthält folgende Themen:

  • Leitfaden zur CLP-Verordnung
  • Quo vadis Sicherheitsdatenblatt?
  • Neue IT-Tools
  • Neues zur CLP-Verordnung
  • Neues zur REACH-Verordnung
  • Tagung: REACH und Recycling
  • Infoabend: Kartellrecht und Chemie
  • REACH-Multiplikatorenlehrgang  

Alle REACH-Newsletter werden zum Nachlesen unter http://wko.at/reach archiviert.

Ab sofort ist die neue Version von REACH-IT online. Mehr dazu unter folgendem Link: http://echa.europa.eu/doc/press/na_10_12_new_version_reach_it_20100325.pdf

15_REACH_Newsletter.pdf

15. REACH-Newsletter

281 K

REACH-Durchführungsgesetz/Novelle Chemikaliengesetz 1996

Das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung der REACH-Verordnung erlassen und das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird, tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft:

Neuerungen im REACH-Durchführungsgesetz:

  • Verankerung der REACH-Verordnung in ö Recht
  • BMLFUW ist zuständige Behörde gemäß REACH-Verordnung
  • Überwachung grundsätzlich durch die Bundesländer (Chemikalieninspektoren) auf Basis der Vollzugsbestimmungen des ChemG 1996.

Novelle des Chemikaliengesetzes 1996:

  • Verankerung der europäischen CLP-Verordnung (GHS)
  • Neustoff-Regelungen (§ 5 – 16 des bisher geltenden ChemG 1996) entfallen
  • Die aktuellen giftrechtlichen Bestimmungen bleiben bestehen, die Einstufung von Stoffen in der Giftliste verliert aber spätestens mit 1. Dezember 2010 ihre Rechtsverbindlichkeit (§ 21 Abs. 2)

Ozonrelevante Stoffe

Nachfolgend finden Sie eine Bekanntmachung der Europäischen Kommission für Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2010 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, für 2010 eine Quote dieser Stoffe für Labor- oder Analysezwecke zu beantragen:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:132:0019:0021:DE:PDF

Betroffen sind folgende Stoffgruppen:

  • Gruppe I: FCKW 11, 12, 113, 114 oder 115
  • Gruppe II: sonstige vollhalogenierte FCKW
  • Gruppe III: Halon 1211, 1301 oder 2402
  • Gruppe IV: Tetrachlorkohlenstoff
  • Gruppe V: 1,1,1 Trichlorethan
  • Gruppe VI: Methylbromid
  • Gruppe VII: Fluorbromkohlenwasserstoffe
  • Group VIII: Fluorchlorkohlenwasserstoffe
  • Gruppe IX: Bromchlormethan
  • Dibromdifluormethan (Halon-1202)

REACH Updated List of Pre-Registered Substances

ECHA hat eine weitere, aktualisierte Liste der Vorregistrierten Substanzen veröffentlicht. Zwischen dem 1. Juni und 1. Dezember 2008 wurden insgesamt über 143.000 Stoffe von 65.000 Unternehmen vorregistriert.

Sie können die Liste bzw. die angebotene Suchfunktion unter folgender Adresse aufrufen: http://apps.echa.europa.eu/preregistered/pre-registered-sub.aspx

Erstes Konsultationsverfahren für sieben priorisierte Stoffe

Am 14. Jänner 2009 hat die ECHA das erste Konsulationsverfahren für sieben priorisierte Stoffe zur Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung gestartet.

Es handelt sich dabei um folgende Substanzen:

  • 5-tert-butyl-2,4,6-trinitro-m-xylene (musk xylene)
  • Alkanes,C10-13,chloro (short chain chlorinated paraffins; SCCPs)
  • Hexabromocyclododecane (HBCDD) sowie weitere indentifizierte Diastereomere
  • 4,4’-Diamino diphenyl methane (MDA)
  • Bis (2-ethylhexyl) phthalate (DEHP)
  • Benzyl butyl phthalate (BBP) und
  • Dibutyl phthalate (DBP)

Weitere Informationen erhalten Sie auf der ECHA-Homepage: http://echa.europa.eu/consultations/authorisation/draft_recommendations/
prioritisations_en.asp

Ein in den Anhang XIV aufgenommener Stoff wird zukünftig dem Zulassungsverfahren unterliegen.

GHS in der EU: Verordnung Nr. 1272/2008

Am 20.01.2009 ist die EU Verordnung Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen in Kraft getreten.

Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sowie den freien Verkehr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen zu gewährleisten.

Dazu soll die Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen sowie der Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische erfolgen.

Verpflichtete sind primär:

  • Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender zur Einstufung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen;
  • Lieferanten eines Stoffes oder Gemisches zur Kennzeichnung und Verpackung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen;
  • Hersteller, Produzenten von Erzeugnissen und Importeure zur Einstufung von nicht in Verkehr gebrachten Stoffen, die der Registrierung oder Meldung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterliegen.

Ab diesem Tag können optional die neuen Vorschriften für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung angewandt werden. Wird ein Stoff oder ein Gemisch nach den GHS-Regeln gekennzeichnet, muss die Einstufung nach Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie noch bis zum 1. Juni 2015 im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden.

Es gelten folgende Übergangsbestimmungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach dem bisher gültigen Recht (siehe Artikel 61):

  • Bis zum 1. Dezember 2010 werden Stoffe gemäß der Stoffrichtlinie (67/548/EWG) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt. Die Einstufung nach der Stoffrichtlinie ist darüber hinaus bis 30. Mai 2015 im Sicherheitsdatenblatt anzugeben.
  • Bis zum 1. Juni 2015 werden Zubereitungen gemäß der Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt.
  • Abweichend vom zuvor genannten können Stoffe und Zubereitungen auch vor dem 1. Dezember 2010 bzw. dem 1. Juni 2015 nach den Vorgaben der GHS-VO eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
  • Für die Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gilt der 1. Dezember 2010 als Stichtag. Vor diesem Termin ist die Meldung optional.

Verordnung-1272-2008.pdf

Verordnung Nr. 1272/2008

6.8 M

Änderung der Chemikalienverordnung

Eine Änderung der Chemikalienverordnung 1999 dient in erster Linie der Anpassung an die Bestimmungen der REACH-Verordnung.

Konkret geht es dabei um folgende Themen:

  • Angleichung der Bestimmungen über das Sicherheitsdatenblatt (Verpflichtung zur Erstellung, Inhalt, Übermittlung an Abnehmer) an die REACH-Verordnung. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an das Umweltbundesamt durch Hersteller und Importeure bleibt grundsätzlich aufrecht. Anstelle der elektronischen Übermittlung der Sicherheitsdatenblätter ist es auch zulässig, der Behörde die vollständige Internetadresse einschließlich des direkten Pfads zu den Sicherheitsdatenblättern bekannt zu geben.
  • Übernahme der Prüfmethoden für die Einstufung von Stoffen nach der Verordnung (EG) Nr. 440/2008.
  • Übernahme einer Bestimmung über die Kennzeichnungspflicht von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, aus der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.
  • Aktualisierung von zitierten Rechtsvorschriften.
  • Aufhebung folgender nationaler Verordnungen: PIC-Verordnung (BGBl Nr. 683/1994), Verordnung über die Meldung mindergiftiger Zubereitungen (BGBl Nr. 211/1989) und Chemikalien-Anmeldeverordnung 2002 (BGBl II Nr. 428/2002).

Sie können den vollständigen Verordnungstext (BGBl II Nr. 393/2008) in der darauffolgenden Downloadbox abrufen.

aenderung-chemikalienvo-bgbl393-2008.pdf

Verordnungstext (BGBl II Nr. 393/2008)

46 K

Industrieunfallrecht - Galvanikanlagen

Wir möchten Betreiber von Galvanikanlagen, in denen Chromtrioxid eingesetzt wird, auf folgendes hinweisen:

Chromtrioxid war früher nach den chemikalienrechtlichen Bestimmungen als giftig einzustufen. Mit 1. November 2005 gilt nach EU-Vorschriften die strenge Einstufung sehr giftig (Gefahrenhinweis R 26). Diese Änderung kann unter Umständen dazu führen, das Galvanikbetriebe, die diesen Stoff einsetzen, nun neu unter die Bestimmungen des Industrieunfallrechts fallen („Seveso-II-Anlagen“).

Ein Betrieb fällt dann unter das Industrieunfallrecht, wenn die Menge an gefährlichen Stoffen im Betrieb bestimmte Mengenschwellen überschreitet. Für die frühere Einstufung von Chromtrioxid (giftig) betrug diese Mengenschwelle 50 Tonnen. Mit der strengeren Einstufung als sehr giftig beträgt die Mengenschwelle nur mehr 5 Tonnen. Dabei ist zu beachten, dass auch Chromtrioxid-Lösungen ab einer Konzentration von sieben Prozent als sehr giftig einzustufen sind.

Neue Merkblätter zu Chemikalienverboten

Drei Merkblätter des Umweltservice behandeln Verbote und Beschränkungen von Blei, Cadmium und Chrom in Österreich. Sie berücksichtigen insbesondere Vorschriften nach dem Chemikalienrecht und nach dem Abfallrecht.

Die Merkblätter stellen die jeweiligen Beschränkungen sowie die wichtigsten Ausnahmen in übersichtlicher und leicht verständlicher Form dar. Sie sind damit eine wertvolle Informationsquelle für alle, die in Österreich chemische Produkte, Batterien, Motoröle, Verpackungen, Fahrzeuge oder Elektrogeräte in Verkehr setzen.

Verbote_Blei.pdf

Verbote und Beschränkungen von Blei und Bleiverbindungen

97 K

Verbote_Cadmium.pdf

Verbote und Beschränkungen von Cadmium und Cadiumverbindungen

99 K

Verbote_Chrom.pdf

Verbote und Beschränkungen von Chrom(VI)-Verbindungen

102 K

Chem_Verbote_Uebersicht.pdf

Verbote und Beschränkungen von Chemikalien in Österreich

119 K

Ihre Ansprechpartnerin

Sabine Hesse | Telefon 05 90 900-3358 | E-Mail hesse(at)fmmi(dot)at 

Seite empfehlen Nach oben

Firmen- & Produktsuche

Finden Sie eine Vielzahl von Produkten unserer Mitgliedsfirmen
Mehr dazu

Reach-Helpdesk

Service für FMMI- Mitglieder
Mehr dazu

metall bringt's

Lehrlings- offensive des FMMI
Mehr dazu

IMFT

Sichern Sie sich Ihren Vorsprung!
Mehr dazu