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Chemie

AKTUELLE THEMEN

REACH-Liste für besonders besorgniserregende Stoffe um 20 Stoffe ergänzt – darunter erstes Umwelthormon

Die Europäische Chemikalienagentur ECHA nimmt 20 weitere Stoffe in die Zulassungsliste für besonders besorgniserregende Stoffe auf.

Besonders besorgniserregende Substanzen sollen langfristig im Anhang der EU-Chemikalienverordnung REACH aufgenommen und damit strengen Prüfungs-, Zulassungs- oder Verbotsverfahren unterzogen werden. Die "Kandidatenliste" wurde nun um 20 Substanzen erweitert, darunter das bei der Herstellung von Farben, Reifen und Klebstoffen verwendete Octyphenol.

Die Kandidatenliste für potenziell zu verbietende Stoffe im Anhang XIV der REACH-Verordnung enthält zur Zeit 73 gefährliche Substanzen, bis Ende 2012 sollen es laut Plan 136 werden. Die Stoffe werden durch die Mitgliedstaaten der EU vorgeschlagen und in einem Ausschuss diskutiert, bevor sie auf die Kandidatenliste kommen.

Das deutsche Umweltbundesamt (UBA) bezeichnete die Übernahmen von Octyphenol auf die Liste als "ersten Erfolg gegen einen hormonähnlichen Stoff". Außerdem wurden verschiedene Chrom- und Kobaltverbindungen sowie Trichlorethylen aufgenommen. (DNR, red.)

 DNR: REACH-Liste um 20 Stoffe ergänzt – darunter erstes Umwelthormon
 ECHA-Pressemitteilung
 ECHA-Kandidatenliste – Zulassung besonders besorgniserregender Stoffe
 UBA Pressemitteilung

13 neue Substances of Very High Concern

Die Europäische Chemikalienagentur hat der Europäischen Kommission eine Empfehlung vorgelegt, dass dreizehn Substances of Very High Concern (SVHC) künftig nicht mehr ohne Genehmigung verwendet werden dürfen. Diese Substanzen sind alle wegen ihrer krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden (oder einer Kombination davon) Eigenschaften klassifiziert. 

Auszug aus dem ECHA Newsletter, Helsinki am 21. Dezember 2011:

Der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt stehen im Mittelpunkt von REACH. Durch das Unterliegen der Genehmigungspflicht dieser dreizehn Substances of Very High Concern (SVHC), soll gewährleistet werden, dass ihre Risiken ausreichend beherrscht werden und dass die Stoffe schrittweise durch geeignete alternative Stoffe oder Technologien ersetzt werden.

Die dreizehn Substanzen und ihre wichtigsten Anwendungen im Rahmen der Zulassung sind:

  • Trichlorethylen (karzinogen). Eine Substanz, die hauptsächlich in der Oberflächenreinigung verwendet wird, in der Textil-Scheuer, in Klebstoffen und als Wärmeträger.
  • Chromtrioxid (krebserregend, erbgutverändernd). Eine Substanz, die hauptsächlich für die Metallverarbeitung und als Katalysator verwendet.
  • Säuren, die aus Chromtrioxid und deren Oligomere erzeugt werden (Gruppe bestehend aus: Chromsäure, Dichromsäure, Oligomere von Chromsäure und Dichromsäure) (karzinogen). Eine Substanz, die verwendet wird um Chromtrioxid in vielen seiner Anwendungen ersetzen zu können.
  • Natriumdichromat (krebserregend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend). Eine Substanz, die hauptsächlich in die Oberflächenbehandlung von Metallen verwendet wird.
  • Kaliumdichromat (krebserregend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend). Eine Substanz, die hauptsächlich in die Oberflächenbehandlung von Metallen und als Hilfsstoff verwendet wird.
  • Ammoniumdichromat (krebserregend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend). Ein Stoff mit derzeit keinem Gebrauch im Rahmen der Genehmigung. Es könnte jedoch genutzt werden, um andere Chrom (VI) Stoffe zu ersetzen.
  • Kaliumchromat (krebserregend, erbgutverändernd). Eine Substanz, die hauptsächlich in die Oberflächenbehandlung von Metallen verwendet wird. 
  • Natriumchromat (krebserregend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend). Eine Substanz, die hauptsächlich in die Oberflächenbehandlung von Metallen verwendet wird. 
  • Cobalt (II)-Sulfat (krebserregend, fortpflanzungsgefährdend). Eine Substanz, die hauptsächlich in der Oberflächenbehandlung verwendet wird.
  • Cobaltdichlorid (krebserregend, fortpflanzungsgefährdend). Eine Substanz, die hauptsächlich in der Oberflächenbehandlung verwendet wird.
  • Cobalt (II) dinitrate (krebserregend, fortpflanzungsgefährdend). Eine Substanz, die hauptsächlich in der Oberflächenbehandlung verwendet wird.
  • Cobalt (II)-carbonat (krebserregend, fortpflanzungsgefährdend). Eine Substanz, die hauptsächlich in Düngemitteln und in Oberflächenbehandlungsprozessen eingesetzt wird.
  • Cobalt (II)-diacetat (krebserregend, fortpflanzungsgefährdend). Eine Substanz, die hauptsächlich als Katalysator und in Oberflächenbehandlungsprozessen eingesetzt wird.  

Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme der Stoffe in Anhang XIV der REACH-Verordnung wird schließlich von der Europäischen Kommission (EK) nach dem Regelungsverfahren getroffen werden. Dies bedeutet dass ab 21. Dezember 2011 eine 60-tägige Frist begonnen hat um Einwände bei der EK einzureichen. In Folge des Beschlusses  wird ein Datum bestimmt (so genanntes „sunset date“) ab dem diese Substanzen innerhalb der EU nur für jene Verwendungszwecke, für die eine Genehmigung erteilt worden ist, verwendet werden dürfen.

Seveso II-Richtlinie

Die Richtlinie 96/82/EG (Seveso II-RL) zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen gilt für Betriebe, in denen bestimmte Mengen dieser Stoffe vorhanden sind. Maßgebend ist das Vorhandensein in Mengen oberhalb einer Schwelle, die im Anhang der Richtlinie festgelegt ist. Für diese Betriebe gelten besondere Anforderungen an die Anlagensicherheit.

Die Richtlinie ist am 3. Februar 1997 in Kraft getreten und wurde für den Geltungsbereich gewerblicher Betriebsanlagen durch die GewO-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 88/2000 (Abschnitt 8a) und die Industrieunfallverordnung (IUV), BGBl. II Nr. 354/2002, umgesetzt.

Eine Änderung der Richtlinie ist mit 31.12.2003 in Kraft getreten (RL 2003/105/EG) und betraf in erster Linie einzelne Korrekturen der Liste an Stoffen und der zugehörigen Mengenschwellen.

Diese Änderung wurde durch die GewO-Novelle BGBl. I Nr. 85/2005 umgesetzt.

Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist die „Zentrale Meldestelle für schwere Unfälle" eingerichtet. Diese nimmt Meldungen über solche Ereignisse entgegen (Bestimmungen zu den Kriterien für diese Meldungen sind in den oben genannten gesetzlichen Grundlagen enthalten) und leitet sie an die Europäische Kommission weiter. Sie führt ferner ein Verzeichnis der Betriebsstandorte, für die Sonderbestimmungen der Seveso II-Richtlinie gelten und nimmt die Berichtspflicht über den Vollzug der Richtlinie an die Europäische Kommission wahr.

Download Jahresbericht 2010

Global Chemical Leasing Award 2012

Am 15. November 2012 begann die Bewerbungsfrist für den "Global Chemical Leasing Award 2012", der im kommenden Jahr zum zweiten Mal vergeben wird.

Inhalte

Den Global Chemical Leasing Award 2012, ein internationaler Preis für Chemikalien Leasing Projekte, vergibt das Lebensministerium in Kooperation mit der UNIDO und dem deutschen Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Der Global Chemical Leasing Award 2012 wird weltweit ausgeschrieben und in den vier Kategorien „Fallbeispiele von Unternehmen“, „Beratungsleistungen“, „wissenschaftliche Publikationen“ und „Medien“ vergeben.

Die GewinnerInnen der einzelnen Kategorie erhalten je  einen Preis in der Höhe von USD 5,000. Beteiligen können sich Einzelpersonen genauso wie Unternehmen und Organisationen. Die Bewerbungsfrist endet am 15. April 2012. Die Vergabe wird im Juni 2012 in Frankfurt im Rahmen des ACHEMA-Kongresses stattfinden.

Weitere Informationen unter www.chemicalleasing.com

Studie über die Auswirkungen der REACH-Verordnung

Das Centre for Strategy and Evaluation Services (CSES) wurde von der Generaldirektion Unternehmen und Industrie der Europäischen Kommission beauftragt, eine Studie durchzuführen, um die Auswirkungen der REACH-Verordnung auf den Binnenmarkt und auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Chemieindustrie zu bewerten.Die Studie ist Bestandteil der Überprüfimg der REACH-Verordnung durch die Europäischen Kommission. Diese Überprüfung geht nicht nur auf die obligatorische Berichterstattung ein, die im Verordnungstext vorgesehen ist (Art. 117 &138), sondern beinhaltet auch einen Bericht über die ersten Erfahrungen mit der Umsetzung der REACH-Bestimmungen, insbesondere mit Blick auf die Kosten, Verwaltungsaufwand und anderen Auswirkungen, die die Bestimmungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft haben können. 

 

2. ATP der CLP-Verordnung

Im Amtsblatt der Europäischen Union (L 83/1 v. 30.03.2011) wurde die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (2. ATP der CLP-Verordnung) veröffentlicht.

Weitere Informationen dazu sowie den Verordnungstext finden Sie auf unserem REACH Helpdesk in der Rubrik "Aktuelles".

REACH Newsletter

42_REACH_Newsletter_Meldungen__2_.pdf

42. REACH-Newsletter

162 K

43_REACH_Newsletter_Meldungen.pdf

43. REACH-Newsletter

199 K

ACHTUNG: Wichtige Fristen bei REACH und CLP

Bitte beachten Sie das in der nachfolgenden Downloadbox befindliche Informationsblatt über die Fristen im Bereich REACH und CLP! Eine Gesamtübersicht über die Reach-Fristen finden Sie auf unserem  REACH-Helpdesk.

Wichtige_Fristen_REACH_und_CLP.pdf

Informationsblatt: Ablauf der Fristen bei REACH und CLP

832 K

Änderungen der Anhänge der REACH-VO

Folgende Anhänge der REACH-VO sollen geändert werden: 

Anhang I – Allgemeine Bestimmungen zur Stoffsicherheitsbeurteilung und zur Erstellung des Stoffsicherheitsberichtes

  • in erster Linie Anpassungen an die CLP-VO
    - Anhang XIII – Kriterien für PBT und vPvB-Stoffe
    - Anhang XIV – Zulassungspflichtige Stoffe
  • Aufnahme von folgenden 6 Stoffen:
    - 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (Moschus-Xylol)
    - 4,4’-Diaminodiphenylmethan (MDA)
    - Hexabromcyclododecan (HBCDD)
    - Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
    - Benzylbutylphthalat (BBP)
    - Dibutylphthalat (DBP)

Betroffenheit:

Von der Aufnahme von Hbcdd als zulassungspflichtiger Stoff ist vor allem die Holzindustrie  betroffen. Die Aufnahme als zulassungspflichtige Stoffe von 4,4’-Diaminodiphenylmethan (MDA), Phthalate betrifft alle,  die mit Kunststoffen zu tun haben. Auch durch die Änderungen in Anahng XIII und I sind allgemein Stoffhersteller  betroffen.

REACH-Navigator online

Der Navigator hilft Unternehmen dabei, herauszufinden, welche Verpflichtungen sie im Rahmen der REACH-Verordnung haben, und liefert Hinweise zur Erfüllung dieser Verpflichtungen. Die deutsche Version ist über folgenden Link zugänglich:
http://guidance.echa.europa.eu/navigator_de.htm

Leitfaden zu Anhang V (Ausnahmen)

Die ECHA hat nunmehr auch den Leitfaden zu Anhang V (Ausnahmen) der REACH-Verordnung veröffentlicht:
http://guidance.echa.europa.eu/docs/guidance_document/annex_v_en.pdf

Überarbeitung des Anhang XVII

(Dichlormethan, Lampenöle und flüssige Grillanzünder sowie zinnorganische Verbindungen)

In der nachfolgenden Downloadbox finden Sie die veröffentlichte Kommissionsverordnung Nr. 276 (2010) zur Änderung des Anhangs XVII (Beschränkungen) der REACH-Verordnung.

EU_VO_276_2010_AEnderung_REACH_Anhang_XVII.PDF

Kommissionsverordnung Nr. 276 (2010)

720 K

Änderung der VOC-Anlagen-Verordnung im BGBl. II Nr. 77/2010 kundgemacht

Im Bundesgesetzblatt wurde eine Änderung der VOC-Anlagen-Verordnung kundgemacht. Einige Änderungen sind inhaltlicher Natur, der Großteil stellt lediglich formale Anpassungen dar.

  • Für Anlagen zum Illustrationstiefdruck mit einem Lösungsmittelverbrauch über fünf Tonnen pro Jahr gelten ab 1. Dezember 2012 strengere Grenzwerte für die diffusen Lösungsmittelemissionen.
  • Für die Emission von Stickoxiden aus thermischen Abgasreinigungsanlagen in der Wickeldrahtbeschichtung gibt es nun einen speziellen Grenzwert beim Einsatz stickstoffhaltiger Lösungsmittel.
  • Schließlich verweisen die Bestimmungen über vereinfachte Reduktionspläne für Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung nun auf die Lösungsmittelverordnung 2005. Bereits genehmigte vereinfachte Reduktionspläne gelten weiter, sofern die verwendeten Produkte der Lösungsmittelverordnung 2005 entsprechen.

Eine Reihe weiterer Änderungen sind rein formaler Natur (zB neue Bezeichnung des zuständigen Ministeriums, Anpassung an Begriffe und Gefahrenhinweise nach der CLP-Verordnung, Klarstellung missverständlicher Formulierungen oder Korrektur von Druckfehlern). 

Die Änderung der VOC-Anlagen-Verordnung (BGBl. II Nr. 77/2010) ist auch über http://wko.at/ooe/servcie/umweltnews abrufbar.

Eine Veröffentlichung des BMWFJ zur VOC-Richtlinie finden Sie unter folgendem  Link: www.bmwfj.gv.at/Unternehmen/gewerbetechnik/Seiten/VOC-Richtlinie.aspx

VOC_BGBLA_2010_II.pdf

VOC-Anlagen-Verordnung (BGBl. II Nr. 77/2010)

40 K

GHS in der EU: Verordnung Nr. 1272/2008

Am 20.01.2009 ist die EU Verordnung Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen in Kraft getreten.

Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sowie den freien Verkehr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen zu gewährleisten.

Dazu soll die Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen sowie der Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische erfolgen.

Verpflichtete sind primär:

  • Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender zur Einstufung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen;
  • Lieferanten eines Stoffes oder Gemisches zur Kennzeichnung und Verpackung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen;
  • Hersteller, Produzenten von Erzeugnissen und Importeure zur Einstufung von nicht in Verkehr gebrachten Stoffen, die der Registrierung oder Meldung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterliegen.

Ab diesem Tag können optional die neuen Vorschriften für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung angewandt werden. Wird ein Stoff oder ein Gemisch nach den GHS-Regeln gekennzeichnet, muss die Einstufung nach Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie noch bis zum 1. Juni 2015 im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden.

Es gelten folgende Übergangsbestimmungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach dem bisher gültigen Recht (siehe Artikel 61):

  • Bis zum 1. Dezember 2010 werden Stoffe gemäß der Stoffrichtlinie (67/548/EWG) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt. Die Einstufung nach der Stoffrichtlinie ist darüber hinaus bis 30. Mai 2015 im Sicherheitsdatenblatt anzugeben.
  • Bis zum 1. Juni 2015 werden Zubereitungen gemäß der Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt.
  • Abweichend vom zuvor genannten können Stoffe und Zubereitungen auch vor dem 1. Dezember 2010 bzw. dem 1. Juni 2015 nach den Vorgaben der GHS-VO eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
  • Für die Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gilt der 1. Dezember 2010 als Stichtag. Vor diesem Termin ist die Meldung optional.

Verordnung-1272-2008.pdf

Verordnung Nr. 1272/2008

6.8 M

ENTWÜRFE/STELLUNGNAHMEN

REACH-Kandidatenliste - Konsultation zu 8 CMR-Stoffen:

Die  Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat die Konsultation zur Aufnahme von 8 weiteren CMR-Stoffen in die Kandidatenliste für das Zulassungsverfahren begonnen. Folgende Stoffe sind betroffen:

- Trichlorethylen
- Borsäure
- Dinatriumtetraborat, wasserfrei
- Tetrabordinatriumheptaoxid, Hydrat
- Natriumchromat
- Kaliumchromat
- Ammoniumdichromat
- Kaliumdichromat

REACH-Kandidatenliste.pdf

REACH-Kandidatenliste - Konsultation zu 8 CMR-Stoffen

88 K

Chemikalien-Verbotsverordung 2010

Mit 1. Juni 2009 wurde durch die REACH-Verordnung die Richtlinie 76/769/EWG (Verbots-Richtlinie) außer Kraft gesetzt. Damit verliert ein Großteil der Regelungen der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 seine Rechtsgrundlage. Das „alte“ Beschränkungsregime findet sich nun in Anhang XVII von REACH. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, soll nun eine neue Chemikalien-Verbotsverordnung 2010 erlassen werden.

Der vorliegende Entwurf stellt eine deutliche Vereinfachung des nationalen Rechts dar. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass die „alten“ Verbote und Beschränkungen im Rahmen von REACH weiterhin aufrecht sind. Einige österreichische Sonderregelungen (zB. Verbot von PAK in Wurfscheiben) bleiben mit dem vorliegenden Entwurf weiterhin gültig. Diese strengeren nationalen Bestimmungen unterliegen unserer Ansicht klar REACH, Art. 67 (3). Damit verlieren diese spätestens mit 1. Juni 2013 ihre Gültigkeit.

In der folgenden Downloadbox finden Sie den Verordnungsentwurf.

Entwurf_ChemVVO2010.pdf

Entwurf Chemikalien-Verbotsverordung 2010

35 K

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Ulrike Witz | Telefon 05 90 900-3366 | E-Mail witz(at)fmmi(dot)at 

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