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Antidumping

Bioethanol

Betroffene Tarifnummern: ex 2207 10 00, 2207 20 00, 2208 90 99, 3814 00 90, 3824 90 97, 3814 00 10, 3820 00 00

Ursprungsland: USA

Mitte Oktober 2011 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung eines neuen AD-bzw. AS-Verfahrens betreffend Einfuhren von Bioethanol der Tarifnummern ex 2207 10 00, ex 2207 20 00, ex 2208 90 99, ex 3814 00 90, ex 3824 90 97, ex 3814 00 10, und ex 3820 00 00 mit Ursprung in den USA ein. Das gebräuchlichste Produkt, das aus den USA importiert wird, ist „E90“ (ein Gemisch aus 90 % Bioethanol und 10 % Benzin).

Der Kläger hat Informationen vorgelegt, wonach der Marktanteil der US-Importe von 2 % im Jahr 2008 auf 14 % im 1. Halbjahr 2011 gestiegen sei. Die Dumpingspanne wird mit 16 %, die Subventionsspanne mit ca. 30-40 % angegeben.

Im Jahr 2008 ist die Unionsindustrie durch brasilianische Importe, die die Preise der Gemeinschaftsindustrie unter den Level der Produktionskosten drückten, unter Druck geraten. Als im Jahr 2009 die Importe aus Brasilien stark absanken, wurden sie sehr schnell durch wachsenden US-Importe ersetzt. Während des Zeitraumes 2008-2011 musste die Unionsindustrie dramatische Verluste hinnehmen. Trotz des stark gestiegenen Verbrauchs (+ 68 %) und der stark gesunkenen brasilianischen Importe ist der Marktanteil der Kläger gesunken. Auch alle anderen Kennziffern (Produktion, Kapazität, Verkauf, Beschäftigung, etc.) sollen einen Abwärtstrend zeigen.

Wir ersuchen um Bekanntgabe der Betroffenheit unserer Mitgliedsunternehmen bis 14. Dezember 2011, an hesse(at)fmmi(dot)at. Sollten wir bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung erhalten, gehen wir davon aus, dass dieses Verfahren für unsere Mitgliedsunternehmen nicht von Bedeutung ist.

Wolframcarbid aus China

Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen

Betroffene Tarifnummern: ex 2849 90 30 und ex 3824 30

Ursprungsland: China

Auf Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid  der Tarifnummern ex 2849 90 30 und ex 3824 30 mit Ursprung in China bestanden endgültige Antidumpingmaßnahmen, die fristgemäß zum 1.1.2010 ausgelaufen wären. Auf den Ende Dezember 2009 von Eurometaux als Vertreter der erzeugen Industrie eingereichten Antrag wurde eine Auslaufüberprüfung eingeleitet. Die Europäische Kommission hat nunmehr in ihrer Untersuchung festgestellt, dass chinesische Einfuhren immer noch zu gedumpten Preisen und mit sehr hohen Dumpingspannen auf den Unionsmarkt gelangen. Insbesondere in Anbetracht der Analyse der Preisniveaus auf dem Unionsmarkt und auf anderen Drittlandsmärkten sowie in Anbetracht der verfügbaren Kapazitäten in China kann der Schluss gezogen werden, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit anhalten wird. Die Kommission gibt daher mit VO 287/2011, L 78/1 v. 24.03.2011 die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe (33%) bekannt.

Die Verordnung tritt am 25.03.2011 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.

 

Vinylacetat aus den USA

Betroffene Tarifnummer: 2915 32 00

Ursprungsland: USA

Im Oktober d.J. ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung eines  Anitdumpigverfahrens gegen Einfuhren von Vinylacetat der Tarifnummer 2915 32 00 mit Ursprung in den USA ein. Der Kläger hat Informationen vorgelegt, wonach die Gemeinschaftsindustrie im Beobachtungszeitraum 2007 bis Juni 2010 eine beträchtliche Schädigung durch die gedumpten Importe aus den USA hinnehmen musste (Marktanteil bis -22%). Während des Beobachtungszeitraumes zeigten alle makroökonomischen Indikatoren eine negative Entwicklung:

Bei Importen aus anderen Ländern wurde kein schädliches Dumping festgestellt. Die Importe aus den USA hingegen machten im Beobachtungszeitraum 73% der Gesamtimporte von Viniylacetat in die EU aus.

Es ist damit zu rechnen, dass die Europäische Kommission demnächst formell ein Antidumping-Verfahren einleiten wird. 

Oxalsäure aus China und Indien

Betroffenheit österreichischer Unternehmen  

Betroffene Tarifnummer: ex 2917 11 00

Ursprungsland: China

Im Dezember des vorigen Jahres ging bei der Europäischen Kommission eine Klage auf Einleitung eines AD-Verfahrens gegen Einfuhren von Oxalsäure  der Tarifnummer ex 2917 11 00 mit Ursprung in China und Indien ein.

Für Oxalsäure gibt es eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten. Sie wird z.B. als Desoxidations- oder Bleichmittel, in der pharmazeutischen Industrie und bei der Herstellung von Chemikalien (pharmazeutische Stoffe, Säure für chemische oder pharmazeutische Prozesse, zur Ledergerbung oder Rostentfernung, in der Metallindustrie als Fällmittel, zur Herstellung von Färbemitteln sowie als Schleifmittel bei der Fliesenherstellung, zur Abwasseraufbereitung, dem Entfernen von Farbe und Lacken oder als Reinigungsmittel für Autokühler verwendet.

Oxalsäure wird  nur in China, Indien, der EU und Japan produziert, wobei Japan eine Monopolstellung ohne Wettbewerb von außen hat. Der Kläger hat Informationen vorgelegt, wonach die Gemeinschaftsindustrie massiv  unter den gedumpten Importen aus China und Indien leidet.

Da China keinen Marktwirtschaftsstatus besitzt, schlägt der Kläger Indien als Analogland zur Berechnung der Dumpingspanne vor.

Bereits von 1991 bis 1996  war der EU-Markt durch AD-Zölle gegen Einfuhren aus China und Indien geschützt.1996 sind diese Zölle ausgelaufen, da keine Auslaufüberprüfung gefordert wurde. In den späten 90iger Jahren haben China und Indien wieder mit Exporten in die EU begonnen und haben schrittweise fast die Hälfte des Gemeinschaftsmarktes übernommen. Zwischen 2005 und 2010 ist der Marktanteil der beiden Länder weiter angestiegen. Die Beständigkeit der chinesischen und indischen Importe ist durch die sehr niedrigen Preise zu erklären, wobei die Preisunterschreitung beträchtlich ist. Die Exportkapazität der beiden Länder beträgt ca 250% des EU-Verbrauchs, was zeigt, dass sie in der Lage sind, ihre Präsenz auf dem EU-Markt weiter zu steigern. Im Vergleichszeitraum 2005-2010 zeigen alle makroökonomischen Indikatoren einen negativen Trend.

Es gibt keine nennenswerten Importe aus Drittländern.

Es ist damit zu rechnen, dass die EK demnächst formell ein AD-Verfahren einleiten wird.

Stahl mit organischem Überzug

Betroffene Tarifnummer: ex 7210 70 80, 7212 40 80, 7225 99 00 und 7226 99 70

Ursprungsland: China

Anfang November 2011 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahens betreffend Einfuhren von Stahl mit organischem Überzug („organic coated steel“ OCS) der Tarifnummern ex 7210 70 80, 7212 40 80, 7225 99 00 und 7226 99 70 mit Ursprung in China ein. 
Bei dem vom Antidumpingverfahren betroffenen Produkt handelt es sich um bestimmte kohlenstoffhaltig beschichtete Stahlprodukte, zB flachgewalzte Produkte aus unlegiertem und legiertem Stahl (ohne rostfreiem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet sind - ausgenommen sogenannte „Sandwichplatten“ wie sie für Bauzwecke verwendet werden und die aus zwei außenliegenden Blechen mit einem stabilisierenden Kern aus Isoliermaterial bestehen, und ausgenommen jener Produkte mit einer Deckschicht aus Zink-Staub (eine zinkreiche Farbe, die 70% oder mehr Zink enthält) - Dieser Stahl wird hauptsächlich für Konstruktionen im Außenbereich einschließlich Dacheindeckungen und Schalungen, für Konstruktionen im Innenbereich, in der allgemeinen Industrie, Geräteindustrie/Elektronik/Braunware verwendet.
Aus den von den Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten untersuchten Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, das Preisniveau und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse sowie die Finanz- und Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.
Die Kommission gibt daher im Amtsblatt C 373 v. 21.12.2011 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt.
Für die Berechnung der Dumpingspanne wird die Kommission entweder Kanada oder Südafrika als Analogland heranziehen.

Interessierte Firmen, die sich offiziell an diesem Verfahren beteiligen möchten, müssen innerhalb von 15 Tagen nach dieser Veröffentlichung Kontakt mit der Kommission aufnehmen, damit diese über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden kann. Alle Firmen, die dann in eine etwaige Stichprobe einbezogen werden, müssen innerhalb von 37 Tagen (ebenfalls ab dieser Bekanntmachung) einen ausgefüllten Fragebogen an die Kommission retournieren (GD Handel, Direktion H, Büro: N105 04/092, B-1049 Büssel, Fax +32 22956505, E-Mail: TRADE-OCS-DUMPING(at)ec.europa(dot)eu).

Das Verfahren ist seitens der Kommission innerhalb von 15 Monaten abzuschließen (März 2013). Allfällige vorläufige Maßnahmen können innerhalb von 9 Monaten verhängt werden (September 2012).

PSC-Drähte und – Litzen aus China

Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

Betroffene Tarifnummer: ex 7217, 7312

Ursprungsland: China

Gegen Einfuhren von PSC-Drähten und –Litzen der Tarifnummern ex 7217 und ex 7312 mit Ursprung in China bestehen seit 2009 endgültigen Antidumpingmaßnahmen. Im August d.J. ging von einem spanischen Unternehmen ein Antrag auf Überprüfung hinsichtlich der Warendefinition ein. Der Antragsteller verlangte den Ausschluss bestimmter PSC-Drähte und –Litzen aus der Warendefinition der geltenden Maßnahmen. Es handelt sich um verzinkte Litzen aus sieben Einzeldrähten aus nicht legiertem Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die der Internationalen Norm IEC 60888 oder der europäischen Norm/Cenelec-Norm UNE-EN 50189 entsprechen. Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich die grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften der auszuschließenden Ware erheblich von denen der Waren unterscheiden, die unter die Warendefinition fallen, für die die Maßnahmen gelten.

Die Europäische Kommission gibt daher mit Amtsblatt C 291 v. 04.10.2011 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung bekannt. Interessierte Firmen, die sich offiziell an diesem Verfahren beteiligen möchten, werden ersucht direkt mit der Kommission (GD Handel, Direktion H, Büro N 105 04/092, B-1049 Brüssel, Fax: 0032 2 295 65 05, Email: trade-ad-psc-wires(at)ec.europa(dot)eu) Kontakt aufnehmen. Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von 15 Monaten (Jänner 2013) abzuschließen.

Antisubventionsverfahren nicht rostender Stabstahl aus Indien

Einführung endgültiger Maßnahmen

Betroffene Tarifnummer: ex 7222

Ursprungsland: Indien

Im Dezember des vorigen Jahres wurden gegen Einfuhren von nicht rostendem Stabstahl der Tarifnummer ex 7222 mit Ursprung in Indien vorläufige Ausgleichszölle eingeführt.
Mit VO 405/2011, L 108 v. 28.04.2011 gibt die Europäische Kommission die Einführung endgültiger Ausgleichsmaßnahmen bekannt. Diese betragen, unverändert zu den vorläufigen Maßnahmen, 4,3% auf den Nettopreis frei Grenze der Union unverzollt. Für die im Anhang der Verordnung bezeichneten Unternehmen gilt ein Zollsatz von 4%. Einigen Unternehmen wurde, ebenfalls unverändert, ein individuell niedrigerer Zollsatz von 3,3% bzw. 3,4% zugestanden (siehe Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung).
Die Verordnung tritt am 29.04.2011 in Kraft und gilt für die Dauer von 5 Jahren.

Der Antrag für das parallele Antidumpingverfahren wurde im November 2010 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 10.03.2011 (2011/154/EU, L 63/21) hat die Europäische Kommission daher die Einstellung des Antidumpingverfahrens bekannt  gegeben.

 

Nahtlosrohre aus der Ukraine

Interimsüberprüfung

Betroffene Tarifnummer: ex 7304

Ursprungsländer: Ukraine

Im Amtsblatt C 223 v. 29.07.2011  hat die Europäische Kommission die Einleitung einer Interimsüberprüfung betreffend Einfuhren von bestimmten Nahtlosrohren aus Eisen oder Stahl der Tarifnummer ex 7304 mit Ursprung unter anderem in der Ukraine bekannt gegeben.

Gegen die Einfuhr der betroffenen Rohre bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Die Interimsüberprüfung erfolgt auf Antrag des ukrainischen Herstellers Interpipe Group, der Anscheinsbeweise vorgelegt hat, denen zufolge sich in seinem Fall die Umstände, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, durch Umstrukturierungen und den Zusammenschluss zweier Produktionsanlagen dauerhaft geändert haben. Aus diesem Grund sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe nicht länger nötig.

Interessierte Firmen, die sich offiziell an diesem Verfahren beteiligen möchten, müssen innerhalb von 37 Tagen ab dieser Bekanntmachung Kontakt mit der Kommission aufnehmen (GD Handel, Direktion H, Büro N 105 04/092, B-1049 Brüssel, Dumping: Fax 0032 2 295 65 05). Das Verfahren ist seitens der Kommission innerhalb von 15 Monaten (Oktober 2012) abzuschließen.

Nahtlosrohren aus Eisen und Stahl mit Ursprung in Russland

Einleitung einer Interrimsüberprüfung

Betroffene Tarifnummer: ex 7304

Ursprungsland: Russland

Gegen Einfuhren von Nahtlosrohren aus Eisen oder Stahl der Tarifnummer ex 7304 mit Ursprung in Russland bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im November des vorigen Jahres stellte die „OAO TMK-Gruppe“ (setzt sich zusammen aus den Unternehmen OAO Volzhsky Pipe Plant, OAO Taganrog Metallurgical Works, OAO Sinarsky Pipe Plant und OAO Seversky Tube Works) einen Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel einer Absenkung der für sie geltenden Antidumpingzölle. Als Grund für den Antrag gab das Unternehmen an, dass tiefgreifende unternehmensinterne Umstrukturierungen und die deutliche Verbesserung der Produktionsanlagen unmittelbare Auswirkungen auf die Kostenstruktur des Unternehmens hatten. Ein Vergleich seines Normalwerts mit den Preisen seiner Ausfuhren in die Union ergebe daher eine Dumpingspanne, die niedriger als der geltende Zoll sei.

Im Amtsblatt C 303 v. 14.10.2011 gibt die Kommission die Einleitung einer Interimsüberprüfung bekannt.

Interessierte Firmen, die sich offiziell an diesem Verfahren beteiligen möchten, müssen innerhalb von 37 Tagen Kontakt mit der Kommission (GD Handel, Direktion H, Büro N 105 04/092, B-1049 Brüssel, Fax: 0032 2 292 15 07, Email: trade-r-spt-tmk-dumping(at)ec.europa(dot)eu) aufnehmen. Die Untersuchung ist seitens der Kommission innerhalb von 15 Monaten (Jänner 2013) abzuschließen.

Rostfreie Nahtlosrohre

Betroffene Tarifnummer: x 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, 7304 41 00, 7304 49 10, 7304 49 93, 7304 49 95, 7304 49 99 und 7304 90 00

Ursprungsland: China

Im Juni d. J. wurden gegen Einfuhren von rostfreien Nahtlosrohren der Tarifnummern 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 mit Ursprung in China vorläufige Antidumpingmaßnahmen verhängt.
Da die Ergebnisse der vorläufigen Untersuchung bestätigt wurden, gibt die Europäische Kommission nun mit VO 1331/20211, L 336 v. 20.12.2011 die Einführung endgültiger Maßnahmen bekannt. Diese sind mit 71,9% geringfügig höher als die vorläufigen Antidumpingzölle. Für die im Anhang I der Verordnung gelisteten Unternehmen gilt ein Antidumpingzollsatz von 56,9%. Für die Gewährung dieses reduzierten Zollsatzes ist die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung erforderlich (siehe Anhang II der Verordnung). Für zwei Unternehmen gilt ein individueller niedrigerer Zollsatz: Wenzhou Jiangnan Steel Pipe Manufacturing 48,6% und Shanghai Jinchang Stainless Steel Tube Manufacturing: 48,3%.
Angesicht der Höhe der festgestellten Dumpingspanne werden die vorläufigen Antidumpingzölle endgültig vereinnahmt. Die Verordnung tritt am 21.12.2011 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl

Einleitung des Antidumpingverfahrens

Betroffene Tarifnummer: ex 7307 93 11, 7307 93 19, 7307 99 30 und 7307 99 90

Ursprungsland: Russland und Türkei

Im September d.J. ging vom „Defence Committe of the steel butt-welding Fittings Industry“ im Namen von zwei Unionsherstellern ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl der Tarifnummern ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30 und ex 7307 99 90 mit Ursprung in Russland und der Türkei ein. Der Antragsteller legte Beweise vor, dass der Marktanteil der Waren aus diesen beiden Ländern deutlich gestiegen sei. Außerdem hätten sich die Menge und die Preise auf die Verkaufsmengen, die Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst.
Die Europäische Kommission gibt daher im Amtsblatt C 320 v. 01.11.2011 die Einleitung des Antidumpingverfahrens bekannt.

Interessierte Firmen, die sich offiziell an diesem Verfahren beteiligen möchten, müssen innerhalb von 37 Tagen (ab dieser Bekanntmachung) Kontakt mit der Kommission (GD Handel, Direktion H, Büro N 105 04/092, B-1049 Brüssel, Fax: 0032 2 295 65 05, Email: trade-pipe-fittings-dumping(at)ec.europa(dot)eu, trade-pipe-fittings-injury(at)ec.europa(dot)eu) aufnehmen und einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Das Verfahren ist seitens der Kommission innerhalb von 15 Monaten (Februar 2013) abzuschließen. Allfällige vorläufige Maßnahmen können innerhalb von 9 Monaten (Juli 2012) eingeführt werden.

Stahlkabel und –seile aus Korea

Einleitung einer Überprüfung

Betroffene Tarifnummer: ex 7312

Ursprungsland: Korea

Gegen Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl der Tarifnummer ex 7312 mit Ursprung unter anderem in Korea (nach einer Ausweitung der Maßnahmen im Mai 2010) bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im Juni d.J. ging von einem koreanischen Hersteller ein Antrag auf Befreiung der geltenden Antidumpingmaßnahmen ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass im Untersuchungszeitraum (07/08-06/09) der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen auf Korea führten, keine Exporte in die EU stattgefunden haben. Die Kommission gibt nun mit VO 969/2011, L 254 v. 30.09.2011 die Einleitung einer Überprüfung bekannt, um festzustellen, ob die Einfuhren dieses Unternehmens dem Antidumpingzoll unterliegen sollten. Für die Dauer der Untersuchung wird der Antidumpingzoll für den Antragsteller außer Kraft gesetzt, die Einfuhren werden jedoch zollamtlich erfasst, um allenfalls nachträglich eingehoben zu werden. Die zollamtliche Erfassung endet am 1. Juli 2012 (neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung).

Interessierte Firmen, die sich offiziell an diesem Verfahren beteiligen möchten, werden ersucht direkt Kontakt mit der Kommission (GD Handel, Direktion H, Büro N 105 04/92, B-1049 Brüssel, Fax: 0032 2 295 65 05, Email: trade-steel-rope-dumping(at)ec.europa(dot)eu) aufzunehmen.

Stahlkabel und -seile aus China, Südafrika und Ukraine

Betroffene Tarifnummer: ex 7312

Ursprungsländer: China, Südafrika, Ukraine

Gegenüber Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl der Tarifnummer ex 7312 mit Ursprung in China, Südafrika und der Ukraine bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Nach der Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen, ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Überprüfung ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten bzw. erneut auftreten würden. Die Europäische Kommission gibt daher im Amtsblatt der Europäischen Union (2010/C309/05 v. 13.11.2010) die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt.

Das Verfahren ist seitens der Kommission innerhalb von 15 Monaten (Februar 2012) abzuschließen. Während der Dauer der Untersuchung gelten die endgültigen Antidumpingmaßnahmen weiter.

Kabel und Seile aus Eisen und Stahl

Betroffene Tarifnummer: ex 7312

Ursprungsland: Russland

Gegen Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl der Tarifnummer ex 7312 mit Ursprung in Russland bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. 
Sofern bis 1. August 2012 kein Antrag auf Überprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen bei der Europäischen Kommission (GD Handel, Referat H 1, Büro N 105 4/92, B-1049 Brüssel) eingehen sollte, werden die Maßnahmen zum 1. November 2012 fristgemäß auslaufen. Dies hat die Europäische Kommission im Amtsblatt C 363 v. 13.12.2011 bekannt gegeben.

Kabeln und Seile aus Stahl

Betroffene Tarifnummer: ex 7312

Ursprungsland: China, Ukraine und Südafrika

Gegen Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl der Tarifnummer ex 7312 mit Ursprung in China, Südafrika und der Ukraine bestehen seit langem endgültige AD-Maßnahmen. 

Im November des vorigen Jahres wurde aufgrund eines Antrags des „Liaison Committee of EU Wire Rope Industries“ eine Auslaufüberprüfung eingeleitet. Die Untersuchung für China und die Ukraine hat gezeigt, dass diese beiden Staaten in Länder ohne AD-Maßnahmen zu niedrigeren Preisen liefern als in die EU. Sollten die Maßnahmen auslaufen, würde der EU-Markt mit gedumpten Importen überschwemmt. Für China und die Ukraine schlägt die Kommission daher die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in unveränderter Höhe vor (China 60,4%, Ukraine 51,8%).
Bei der Untersuchung gegen Südafrika konnte jedoch keine Preisunterschreitung festgestellt werden. Aufgrund des Fehlens einer Preisunterschreitung und fehlender Kapazitätsreserven schlägt die Kommission vor, die Maßnahmen gegen Südafrika auslaufen zu lassen.

Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl

Ausweitung Antidumpingmaßnahmen auf aus Malaysia versandte Waren

Betroffene Tarifnummer: ex 7318

Ursprungsland: Einfuhren aus Malaysia, ob als Ursprungserzeugnis oder nicht

Gegen Einfuhren von Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl der Tarifnummer ex 7318 mit Ursprung in China bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Eine Umgehungsuntersuchung betreffend Malaysia wurde im Oktober des vorigen Jahres von Amts wegen eingeleitet.

Die Einfuhren aus China sind seit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen dramatisch zurückgegangen, dies hat die Kommission in ihrer Untersuchung festgestellt. Damit einhergehend hat sich auch gezeigt, dass die Einfuhren aus Malaysia erheblich gestiegen sind, während sie in früheren Jahren konstant waren.

Angesichts der festgestellten Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gibt die Europäische Kommission mit VO 723/2011, L 194 v. 26.07.2011 die Einführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren von aus Malaysia versandten Waren (ob als Ursprungserzeugnis angemeldet oder nicht) bekannt. Von diesen Maßnahmen befreit, ist eine Reihe von malaysischen Unternehmen (siehe Artikel 1 der erwähnten Verordnung) bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung, die den Vorgaben der im Anhang erwähnten Verordnung entspricht. Der Antidumpingzoll wird rückwirkend ab dem Tag der zollamtlichen Erfassung (29.10.2010) eingehoben.

Rostfreie Verbindungselemente aus China und Taiwan

Betroffene Tarifnummer: ex 7318 

Ursprungsländer: China, Taiwan, Indonesien, Thailand, Vietnam

Gegen Einfuhren von rostfreien Verbindungselementen der Tarifnummer ex 7318 mit Ursprung in China, Taiwan, Indonesien, Thailand und Vietnam bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im Mai 2011 hat die Europäische Kommission das bevorstehende Auslaufen der Maßnahmen per Ende November bekanntgegeben. Da für Indonesien, Thailand und Vietnam kein Antrag auf Überprüfung gestellt wurde, sind die Maßnahmen gegen diese Länder mit 20.11.2010 außer Kraft getreten.

Für Einfuhren aus China und Taiwan wurde im November des vorigen Jahres auf Antrag des „European Industrial Fastener Institute“ eine Auslaufüberprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen eingeleitet.
Die Kommission stellt nunmehr in ihrer Untersuchung fest, dass die Ausfuhren aus diesen beiden Ländern noch immer gedumpt sind und das Dumping auf dem Unionsmarkt bei einer Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen weiter anhalten dürfte. In Anbetracht der vorhandenen Kapazitätsreserven in China und Taiwan und der Attraktivität des Unionsmarktes dürfte für die ausführenden Hersteller dieser beiden Länder im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahme ein Anreiz bestehen, ihre zu gedumpten Preisen erfolgenden Ausfuhren in die Union zu steigern.

Die Kommission gibt daher mit VO 2/2012, L 5 v. 7.1.2012 die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter Höhe (China 27,4%, Taiwan 23,6% bzw. für die im Anhang gelisteten Unternehmen 15,8% bzw. individuelle Zollsätze nach Artikel 1 der erwähnten Verordnung) bekannt. Die Verordnung tritt am 8.1.2012 in Kraft und gilt wieder für die Dauer von 5 Jahren.

Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl

Einleitung des Antidumpingverfahrens

Betroffene Tarifnummer: ex 7318

Ursprungsland: China

Gegen Einfuhren von Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl der Tarifnummer ex 7318 mit Ursprung in China bestehen seit Jänner 2009 endgültige Antidumpingmaßnahmen. Ende Juli d.J. wurden diese Maßnahmen auf Einfuhren aus Malaysia ausgeweitet.

Nun liegt der Kommission ein Antrag der Erzeugerfirma Andfast Malaysia Sdn. Bhd. auf Befreiung von den Antidumpingmaßnahmen vor. Der Antragsteller gibt an, dass er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum (1.1.2008 - 30.09.2010) nicht in die EU ausgeführt habe. Außerdem sei er weder mit ausführenden Herstellern, die den Maßnahmen unterlägen, verbunden, noch habe er die geltenden Maßnahmen umgangen. Die Firma Andfast habe erst nach dem Ende der Untersuchung mit der Ausfuhr in die EU begonnen.
Die Kommission gibt daher mit VO 1164/2011, L 297 v. 16.11.2011 die Einleitung einer Überprüfung bekannt.

Interessierte Firmen, die sich offiziell an dem Verfahren beteiligen möchten, müssen innerhalb von 37 Tagen Kontakt mit der Kommission aufnehmen (GD Handel, Direktion H, Büro N 105 04/092, B-1049 Brüssel, Fax: 0032 2 295 65 05).

Für die Dauer der Untersuchung werden die Antidumpingmaßnahmen für die Firma Andfast außer Kraft gesetzt. Die Einfuhren des Unternehmens in die EU werden jedoch zollamtlich erfasst, damit gewährleistet ist, dass die Antidumpingzölle rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung erhoben werden können, falls festgestellt wird, dass der Antragsteller die Maßnahmen umgeht. Die zollamtliche Erfassung endet 9 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung (17.11.2011).

 

Verbindungselemente und Teile davon aus rostfreiem Stahl

Betroffene Tarifnummern: ex 7318 12 10, ex 7318 14 10, ex 7318 15 30, ex 7318 15 51, ex 7318 15 61, ex 7318 15 70

Ursprungslang: Indien

Im August 2009 leitete die Europäische Kommission auf Antrag ein Anitdumping- bzw. Antisubventions-Verfahren gegen Einfuhren von Verbindungselementen und Teilen davon aus rostfreiem Stahl (Tarifnummern ex 7318 12 10, ex 7318 14 10, ex 7318 15 30, ex 7318 15 51, ex 7318 15 61, ex 7318 15 70) mit Ursprung in Indien ein. Nachdem im April 2010 beide Anträge offiziell zurück gezogen worden waren, wurden die Verfahren im Juli 2010 eingestellt.
Nun liegen der Kommission neuerliche Anträge im Namen von 5 Gemeinschaftsherstellern auf Einleitung eines AD- und AS-Verfahrens vor. Nach Einbringung der Klage wurde die EK vom Antragsteller informiert, dass eines der klagenden Unternehmen einen Konkursantrag bei den Behörden gestellt hat. Der Ordnung halber wird angemerkt, dass sich alle Zahlen und Trends, die die Situation der Kläger widerspiegeln, auf die verbleibenden vier Firmen beziehen.
Laut Klage ist der Sektor seit mehr als 10 Jahren von schädigenden Handelspraktiken betroffen. Indische Einfuhren waren bereits von 1998 bis 2003 AD-Zöllen unterworfen; derzeit unterliegen Einfuhren aus China und Taiwan AD-Maßnahmen, die zur Zeit einer Auslaufüberprüfung unterzogen werden.
Der Kläger gibt an, dass die Wirtschaftskrise zwar Auswirkungen auf den Verbrauch dieses Produktes hatte, aber dieser Umstand alleine sei nicht für die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie verantwortlich. Die Hauptursache für die Schädigung seien laut Klage die gedumpten und subventionierten Einfuhren aus Indien (Marktanteil EU-Hersteller – 19%).

Die Europäische Kommission gibt daher im Amtsblatt C 142 v. 13.05.2011 die Einleitung eines Antidumping- bzw. Antisubventionsverfahrens bekannt. 

Das Antidumpingverfahren ist seitens der Kommission innerhalb von 15 Monaten (August 2012) abzuschließen, das Antisubventionsverfahren innerhalb von 13 Monaten (Juni 2012). Innerhalb von 9 Monaten (Februar 2012) können vorläufige Maßnahmen verhängt werden.

 

Folien aus Aluminium

Betroffene Tarifnummer: ex 7607 11 11, 7607 19 10

Ursprungsland: China

Anfang November 2011 ging bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen Einfuhren von Folien aus Aluminium mit einer Docke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt in leichten Rollen von 10kg oder weniger (Tarifnummern ex 7607 11 11 und 7607 19 10) aus China ein.
Diese Folien, verpackt in Kartons oder Plastik, werden im Haushaltsbereich, beim Catering, im Lebensmittel- und Floristikbereich verwendet.
Die Kommission gibt daher im Amtsblatt C 371 v. 20.12.2011 die Einleitung eines Antidumpingverfahrens bekannt.
Für die Berechnung der Dumpingspanne wird die Kommission die USA als Analogland heranziehen.

Interessierte Firmen, die sich offiziell an diesem Verfahren beteiligen möchten, müssen innerhalt von 15 Tagen nach dieser Veröffentlichung Kontakt mit der Kommission aufnehmen, damit diese über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden kann. Alle Firmen, die dann in eine etwaige Stichprobe einbezogen werden, müssen innerhalb von 37 Tagen (ebenfalls ab dieser Bekanntmachung) einen ausgefüllten Fragebogen an die Kommission retournieren (GD Handel, Direktion H, Büro: N105 04/092, B-1049 Büssel, Fax +32 22956505, E-Mail: TRADE-AD-AHF-DUMPING(at)ec.europa(dot)eu, TRADE-AD-AHF-INJURY(at)ec.europa(dot)eu)

Das Verfahren ist seitens der Kommission innerhalb von 15 Monaten abzuschließen (März 2013). Allfällige vorläufige Maßnahmen können innerhalb von 9 Monaten verhängt werden (September 2012).

Molybdändraht

Betroffene Tarifnummer:  ex 8102 96

Ursprungsland: Malaysia, Schweiz

Gegen Einfuhren von Molybdändraht der Tarifnummer ex 8102 96 bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im Mai 2011 wurde eine Umgehungsuntersuchung betreffend Einfuhren aus Malaysia und der Schweiz eingeleitet.
Die Kommission hat in ihrer Untersuchung festgestellt, dass die Einfuhren aus China nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen deutlich zurückgegangen, die Einfuhren aus Malaysia jedoch stark gestiegen sind; Einfuhren aus der Schweiz wurden seit Einführung der Maßnahmen nicht mehr registriert.
Mit VO 14/2012, L 8 v. 12.01.2012 gibt die Europäische Kommission daher die Ausweitung der Maßnahmen gegen Einfuhren aus Malaysia (unabhängig von der Anmeldung als Ursprungserzeugnis) und die Einstellung der Untersuchung gegen Einfuhren aus der Schweiz bekannt.
Damit wird auf Einfuhren aus Malaysia ein Antidumpingzoll von 64,3% eingehoben. Anlässlich der Einleitung des Untersuchungsverfahrens wurden alle ab 19.5.2011 getätigten Einfuhren aus Malaysia zollamtlich erfasst. Der nun festgestellte Antidumpingzoll wird nun rückwirkend auf diese Zollabfertigungen nacherhoben.

Hebelmechaniken aus China

Auslaufüberprüfungsverfahren

Betroffene Tarifnummer: ex 8305 10 

Ursprungsland: China

Gegen Einfuhren von Hebelmechaniken der Tarifnummer ex 8305 10 mit Ursprung in China bestehen seit Juli 2006 endgültige Antidumpingmaßnahmen , die fristgemäß Ende Juli diesen Jahres ausgelaufen wären.

Die europäische erzeugende Industrie übermittelte der Europäischen Kommission kürzlich einen Antrag auf Auslaufüberprüfung mit dem Ziel der Weitergeltung der Maßnahmen und begründete dies damit, dass die chinesischen Lieferungen, die 90 % aller Importe dieses Produktes in die EU umfassen, weiterhin  unter Dumpingkonditionen erfolgen: für 2010 wurde eine Dumpingspanne von 40 % errechnet. Die Erzeuger befürchten im Falle eines Wegfalles des AD-Zolles ein verstärktes Auftreten von Dumping zumal China enorme Produktions- und Exportkapazitäten aufweise und gemeinsam mit äußerst niedrigen Produktpreisen eine ernsthafte Gefahr für die Gemeinschaftsindustrie darstelle .

Die Europäische Kommission gibt daher im Amtsblatt C 217 /35 vom 23.07.2011 die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt.
Das Verfahren ist seitens der Kommission innerhalb von 15 Monaten (Oktober 2012 ) abzuschließen. Während der Dauer der Untersuchung gelten die bisherigen Antidumpingzölle weiter.

Ringbuchmechaniken aus Thailand

Endgültige Antidumpingmaßnahmen

Betroffene Tarifnummer: ex 8305 10 00

Ursprungsland: Thailand

Gegen Einfuhren von Ringbuchmechaniken der Tarifnummer ex 8305 10 00 mit Ursprung in Thailand wurden im Februar d.J. vorläufige Antidumpingmaßnahmen verhängt. Die Kommission hat bei der in der Zwischenzeit durchgeführten Untersuchung festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union durch gedumpte Einfuhren aus Thailand eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Sie gibt daher mit VO 792/2011, L 204 v. 09.08.2011 die  Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Diese fallen mit 16,3% auf den Nettopreis frei Grenze Union, unverzollt etwas geringer aus als die vorläufigen (17,2%). Die vorläufigen Antidumpingzölle werden bis zur Höhe der endgültigen Antidumpingzölle vereinnahmt; die Differenz zwischen vorläufigen und endgültigen Zöllen wird refundiert.
Die Verordnung tritt mit 10.08.2011 in Kraft und gilt für die Dauer von 5 Jahren.

(Mini) Kompressoren

Betroffene Tarifnummer: ex 8414 40 10, 8414 80 22, 8414 80 28 und 8414 80 51 

Ursprungsland: China

Im März 2011 wurde von der Europäischen Kommission von Amtswegen das im März 2010 ausgelaufene Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Kompressoren aus China teilweise wieder aufgenommen. Mit der Wiederaufnahme der Untersuchung, sollte eine Klarstellung bezweckt werden, dass Minikompressoren rückwirkend aus dem Anwendungsbereich des AD-Zolls gestrichen werden, um eine Refundierung der erhobenen Abgaben zu ermöglichen.

Die jetzt wieder aufgenommene Untersuchung ergab, dass Minikompressoren mit einem elektrischen Motor ausgerüstet sind, der eine Pumpe betreibt; diese presst fortlaufend Luft mit unterschiedlichem Luftdruck durch den angeschlossenen Luftschlauch. Minikompressoren sind nicht mit einem Tank ausgestattet, in der Regel haben sie kein Druckregelventil und sie können mit einer 12V-Gleichstromquelle betrieben werden. Sie sind relativ klein und ihr Gewicht beträgt in der Regel höchstens 2- 3 kg, da sie problemlos transportabel sein müssen. Minikompressoren haben eine Höchstbetriebsdauer (üblicherweise bis zu 20 Minuten) und der erzeugte Luftstrom erreicht in der Regel höchstens 50 l/min. Nach Ansicht der Europäischen Kommission unterliegen diese Minikompressoren somit nicht denselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften wie jene Kompressoren, die ebenfalls von den Maßnahmen betroffen sind.

Die Europäische Kommission gibt daher mit VO 1306/2011, L 332 v. 15.12.2011 bekannt, dass Minikompressoren rückwirkend mit 21.3.2008 von den Antidumpingmaßnahmen ausgenommen sind. Die Refundierung der Antidumpingzölle ist bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen.

Palettenhubwagen aus China

Verlängerung der AD Maßnahmen um 5 Jahre

Betroffene Tarifnummern: ex ex 8427 90 und ex 8431 20

Ursprungsland: China

Gegen Einfuhren von Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon (Tarifnummern ex 8427 90 und ex 8431 20) mit Ursprung in China (ausgeweitet auf Thailand) bestehen endgültige Antidumpingmaßnahmen. Im Juli des vorigen Jahres wurde auf Antrag von zwei Gemeinschaftsherstellern eine Auslaufüberprüfung eingeleitet.
Die Kommission stellt in ihrer Untersuchung fest, dass sich der Wirtschaftszweig der Union nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen nicht von der erlittenen Schädigung erholen konnte. Das bedeutet, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der festgestellten bedeutenden Schädigung besteht. Dies würde voraussichtlich zu einer weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union führen und könnte diesen sogar in seiner Existenz bedrohen.
Die Kommission gibt daher mit VO 1008/2011, L 268 v. 13.10.2011 die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen um weitere fünf Jahre bekannt. Diese betragen unverändert 46,7%, für einige Unternehmen gilt wieder ein individuell niedrigerer Antidumpingzollsatz.

Ihre Ansprechpartnerin

Sabine Hesse | Telefon 05 90 900-3358 | E-Mail hesse(at)fmmi(dot)at  

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