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Handelspolitik

Sanktionen gegen Syrien

Mit VO 36/2012 vom 19. Jänner 2012 hat die EU die Sanktionsbestimmungen gegen Syrien vollständig neu erlassen und gleichzeitig die bisher geltende Verordnung 1244/2011 außer Kraft gesetzt.
Die Verordnung enthält wieder eine deutliche Verschärfung der Sanktionsbestimmungen.

Neu sind folgenden Bestimmungen:

Ausrüstung für die Öl-/Gasindustrie
Ausnahme für Altverträge
Ausrüstung für den Kraftwerksbau
Ausrüstung für Internet-/Telefonüberwachung

Anleihen
EU-Kredit- und Finanzinstitute
Versicherungen

Ausrüstung für die Öl-/Gasindustrie
Es besteht ein Verbot des Exportes, Verkaufes, Lieferung oder der Weitergabe (unmittelbar oder mittelbar) an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtung der in Anhang VI der Verordnung gelisteten Schlüsselausrüstung und Technologie, die zur Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas, zur Raffination bzw. zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden kann. Gleichfalls verboten ist die technische Hilfe, die Vermittlung sowie die Finanzierung hierfür.

Ausnahme für Altverträge
Diese Verbote gelten nicht für die Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 19. Jänner 2012 erteilt oder eingegangen wurden (siehe Art. 10). Es besteht eine Mitteilungspflicht an das BMWFJ mindesten 21 Tage vor Vornahme der Transaktion. Verboten ist auch die Gewährung von Darlehen oder Krediten, die Beteiligung an syrischen juristischen Personen und Einrichtungen (innerhalb und außerhalb Syriens), die in der Exploration, Förderung, Raffination von Erdöl tätig sind. Ebenso verboten ist die Gründung von Joint Ventures mit den Genannten. Hier gilt eine Ausnahme für die unbefristete Erfüllung von Altverträgen, d.h. solche Verträge, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden.

Ausrüstung für den Kraftwerksbau
Für im Anhang VII gelistete Ausrüstung und Technologie für den Bau oder die Einrichtung neuer Kraftwerke zur Stromgewinnung besteht unmittelbar oder mittelbar ein Verbot der Ausfuhr, des Verkaufs, der Lieferung und der Weitergabe sowie technische Hilfe und Finanzierung. Eine Ausnahme gilt auch hier für Altverträge, die vor dem 19. Jänner 2012 geschlossen wurden. Weiters besteht auch hier eine Mitteilungspflicht an das BMWFJ (siehe oben).

Ausrüstung für Internet-/Telefonüberwachung
Im Anhang V der VO 36/2012 wird Ausrüstung, Software und Technologie beschrieben, die für die Überwachung des Internets oder das Abhören des Telefonverkehrs verwendet werden kann.
Die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung und Weitergabe dieser Güter an syrische Personen (Definition siehe Art. 1 Lit. o) ist genehmigungspflichtig; bei Vorliegen hinreichender Gründe für eine tatsächliche Verwendung für o.a.Zwecke liegt auch ein Verbot vor. Analoges gilt für mit solchen Gütern in Zusammenhang stehende technische Hilfe, Vermittlungsdienste und Finanzierung oder für sonstige Dienstleistungen (Art. 4 und 5).

Anleihen
Verbot, nach dem 19. Jänner 2012 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen zu verkaufen oder von den in Art. 24 genannten syrischen Einrichtungen /Personen zu kaufen.

EU-Kredit- und Finanzinstitute
Verbot der Eröffnung von Vertretungen, Tochterunternehmen in Syrien; Verbot der Eröffnung neuer Konten bei oder neuer Korrespondenzbankbeziehungen zu syrischen Banken. EU-Banken üben Zurückhaltung bei der Vergabe von neuen Ausfuhrkrediten (Ausnahme: Ernährung, landwirtschaftliche/medizinische/sonstige humanitäre Zwecke).

Versicherungen
Verbot der Bereitstellung von Versicherungen/Rückversicherungen für den syrischen Staat, seine Organe und Einrichtungen sowie für in deren Name oder Auftrag handelnde Personen (Art. 26).
Die vorliegende neue VO 36/2012 enthält keine neuen Listungen von Personen oder Unternehmen in den Anhängen II bzw. IIa, allerdings wird angesichts der aktuellen Situation nicht auszuschließe sein, dass hier in absehbarer Zukunft Ergänzungen vorgenommen werden.

Eine aktuelle Gesamtdarstellung der Sanktionen gegen Syrien finden Sie hier.

Ressourceneffizienzaktionsplan 2012 (REAP)

Am 19. Jänner 2012 hat Bundesminister Niki Berlakovich den Ressourceneffizienzaktionsplan 2012 (REAP) vorgestellt, der das Ergebnis eines mehr als zwei Jahre dauernden Prozesses ist:
Bereits das Regierungsprogramm 2008 sah vor, einen derartigen Aktionsplan zu verfassen. In Form von Resonanzgruppen, Schwerpunkt-Workshops (etwa zum Thema Wissenschaft oder Wirtschaft) wurden Meinungen gebildet, Wissenslücken identifiziert und Fronten geklärt. Insbesondere dem BMWFJ ist es zu verdanken, dass durch die Beauftragung einer Studie (Ressourcennutzung in Österreich – Bericht 2011) eine erste auf Fakten basierte Datenbasis geschaffen werden konnte.
Den Ressourceneffizienzaktionsplan, eine Übersicht über Best-Practice-Beispiele aus Österreich sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Sanktionen gegen IRAN: EU beschliesst Ölembargo und Finanzsanktionen

Am 23. Jänner 2012 hat die EU durch die VO 54/2012 ein umfassendes Embargo gegen Eröl und -erzeugnisse aus dem Iran verhängt. Durch das Embargo werden Kauf, Transport wie auch Versicherungsleistungen untersagt. Weiters werden die Gelder der iranischen Nationalbank in der EU eingeforen. Ausnahmeregelungen für bestimmte Altverträge bestehen gemäß VO 56/2012.

Eine umfassene Gesamtdarstellung der gegen den Iran bestehenden Sanktionen finden Sie hier.

Assoziierungsabkommen der EU mit Georgien und der Republik Moldau

Bereits seit 2010 verhandelt die EU mit Georgien über ein Assoziierungsabkommen. Mit diesem sollen die Beziehungen der EU zu Georgien auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden. Bereits seit 1999 besteht ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen Georgien und der EU. Hauptziel des Abkommens ist eine enge politische Assoziation und eine schrittweise wirtschaftliche Integration zwischen den beiden Partnern. Eine 2008 durchgeführte Machbarkeitsstudie für mögliche zukünftige Freihandelsabkommen zwischen der EU und und Georgien hat gezeigt, dass ein tiefgreifendes und umfassendes Freihandelsabkommen erhebliche wirtschaftliche Vorteile bringen könnten.  
Weitere Informationen zu dem Assoziierungsabkommen mit Georgien erhalten Sie hier.

Auf Grundlage eines Partnerschafts- und Kooperationsabkommens aus dem Jahr 2008 hat die EU im Jänner 2010 auch mit der Republik Moldau die Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen aufgenommen, welches das Erstgenannte ersetzen soll. 
Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.


Am 2. Dezember 2011 hat die EU nunmehr  beschlossen, mit beiden Ländern Verhandlungen über eine tiefgreifende und umfassende Freihandelszone aufzunehmen. Derzeit wird die erste Verhandlungsrunde vorbereitet. 

Allfällige Stellungnahmen zu diesem Thema können Sie noch bis zum 27. Jänner 2012 an hesse(at)fmmi(dot)at richten. 

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Im BGBl 112/2011 vom 7.12.2011 (ab Seite 21) wurde eine Änderung/Ergänzung des Außenwirtschaftsgesetzes (früher: Außenhandelsgesetzes 2011) kundgemacht, die Genehmigungspflichten für den Erwerb von Beteiligungen an österreichischen Unternehmen in bestimmten Bereichen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung neu regelt. Diese Neuerung trat am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Änderung wurde am 15.11.2011 völlig überraschend durch einen Antrag im Plenum des Nationalrates eingebracht und – ohne vorherige Ankündigung, inhaltliche Information oder Konsultation der WKÖ – als Änderung zum Budgetbegleitgesetz 2012 umgehend beschlossen. Das Außenwirtschaftsgesetz wurde erst im April 2011 neu erlassen (BGBl 26/2011).

Abgesehen von einer Namensänderung des früheren Außenhandelsgesetzes in Außenwirtschaftsgesetz (AußWG) wurde ein neuer Abschnitt 4 im Hauptstück 3 (ein neuer § 25 a) eingefügt, der Genehmigungspflichten bei der Übernahme österreichischer Unternehmen durch Personen oder Gesellschaften mit Staatsbürgerschaft oder Sitz in einem Drittstaat (außer EU, EWR, Schweiz) regelt, sofern der Erwerber nach Übernahme der Anteile einen Anteil von mindestens 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte am Unternehmen hält oder einen beherrschenden Einfluss ausübt.

Von dieser Beschränkung betroffen sind: Unternehmen mit Sitz in Österreich, die den Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches UGB unterliegen (d.h. eine Ausnahme für Kleinunternehmen) und in folgenden Bereichen tätig sind: in der Verteidigungsindustrie und als Sicherheitsdienste; Krankenhäuser (auch Privatkrankenhäuser), Rettungs- und Notarztwesen; Feuerwehrwesen und Katastrophenschutz; Betriebe in den Bereichen Energieversorgung im Sinne des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes u. des Gaswirtschaftsgesetzes, Wasserversorgung (im Sinne des Wasserrechtsgesetzes), Telekommunikation i.S. des Telekommunikationsgesetzes, Verkehr im Sinne des EisenbahnG, LuftfahrtG, SchifffahrtsG, sowie des BundesstraßenG; Universitäten, Fachhochschulen, Schulen, Kindergärten, Kinderbetreuungseinrichtungen. (Nähere Begriffserklärungen wurden im Gesetz nicht getroffen). Die Genehmigungspflicht obliegt dem Erwerber; ein Antrag ist vor Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages/Rechtsgeschäftes, mit dem der Erwerb getätigt werden soll, zu stellen; für die Beurteilung hat das BMWFJ in Summe max. 3 Monate Zeit. Eine Genehmigung kann verweigert werden, wenn durch den Erwerb eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung befürchtet wird.

Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union

Verordnung zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen bis 31.12.2015 verlängert

Mit Verordnung (EU) Nr. 1336/2011 vom 13. Dezember 2011 wurde die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die Länder des Westbalkans bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.

Bereits seit 2000 gewährt die EU auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbunden Ländern und Gebieten für fast alle Waren mit Ursprung in den betreffenden Ländern und Zollgebieten uneingeschränkten zollfreien Zugang zum EU-Markt. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 vom 30. November 2009 wurde diese Verordnung im Interesse der Klarheit und Rationalität kodifiziert und die besonderen Handelsmaßnahmen bis 31. Dezember 2010 verlängert.

Um die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Länder des Westbalkan auch weiterhin zu fördern, wird die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 durch Verordnung (EU) Nr. 1335/2011 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Dadurch werden fast alle Waren mit Ursprung im Zollgebiet Kosovo ohne mengenmäßige Beschränkung sowie frei von Zöllen zur Einfuhr in die EU auch weiterhin zugelassen. Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro oder Serbien kommen ebenfalls in den ausdrücklich angeführten Fällen weiterhin in den Genuss dieser Verordnung.

Um Störungen des Handels zu vermeiden, wird die Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 angewendet.

 

Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung der FMA

Liste von Staaten mit erhöhtem Risiko
 
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat in einer Verordnung Staaten festgelegt, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht. Bei Geschäftsbeziehung mit Kunden aus diesen Staaten sind daher verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten anzuwenden.

Diese Verordnung der FMA wurde zwar aufgrund des Bankwesengesetzes erlassen, nach Ansicht des BMWFJ ist aber die Aufzählung von Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht, auch für den Bereich der Gewerbeordnung als relevant anzusehen.  

Die Verordnung wurde am 22. November im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (siehe Datenbox) und tritt mit 31. Dezember 2011 in Kraft.

Verordnung_Geldwaescherei_Terrorismusfinanzierungsrisiko.pdf

Verordnung Geldwäscherei Terrorismusfinanzierungsrisiko

Sanktionen Syrien; EU verhängt weitere Maßnahmen

Mit VO 1244/2011 listet die EU weitere Personen und Unternehmen, darunter auch die Ölfirmen Syrtol, Ceneral Petroleum Corporation und Al Furat Petroleum Company. Eine Gesamtliste aller sanktionierter Personen enthält derzeit der Beschluss 2011/782/GASP. Die Konten dieser Personen werden eingefroren; es besteht ein Verbot, diesen Personen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Mit Beschluss 2011/782/GASP werden zusätzliche Beschränkungen politisch festgesetzt, die noch durch eine Verordnung umgesetzt werden müssen:

Ausrüstung für ÖL-/Gasindustrie
Mit Beschluss 2011/782/GASP wurde politisch ein Verkaufs-, Liefer- und Finanzierungsverbot für Ausrüstungsgegenstände für die Raffination, Exploration, Produktion von Öl oder Flüssigerdgas verhängt (die rechtliche Umsetzung durch eine Verordnung steht noch aus). Es gilt eine Ausnahme für Altverträge, die vor dem 1.12.2011 geschlossen wurden.

Elektrizitätswesen
Ebenfalls mit politischem Beschluss 2011/782/GASP (und noch nicht auf Verordnungsweg umgesetzt) gilt ein Verbot , sich am Bau, der Finanzierung oder der technischen Unterstützung neuer Kraftwerke zur Stromerzeugung in Syrien zu beteiligen. Eine Altvertragsklausel nimmt Verträge aus, die vor dem 1.12.2011 geschlossen wurden.

EU-Kredit- und Finanzinstitute
Verbot der Eröffnung von Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in Syrien. EU-Banken üben Zurückhaltung bei der Vergabe von neuen Ausfuhrkrediten (Ausnahme: Ernährung, landwirtschaftliche/medizinische/sonstige humanitäre Zwecke).

Eine aktuelle Gesamtdarstellung der Sanktionen finden Sie hier.

 

Sanktionen gegen Belarus

Gegen Belarus bestehen neben einem Militärgüterembargo auch Finanzsanktionen gegen bestimmte gelistete Personen und Unternehmen.
Mit VO 1320/2011, L 335 v. 17.12.2011 hat die EU zwei weitere Personen gelistet, denen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen und deren Gelder einzufrieren sind. Eine Gesamtdarstellung der geltenden Sanktionen finden Sie hier.

Sanktionen gegen Birma/Myanmar

Gegenüber Birma/Myanmar bestehen seit geraumer Zeit umfassende Sanktionsbestimmungen, die neben einem Waffenembargo, einem Verbot zur Lieferung von Waren zur sogenannten internen Repression und zu terroristischen Zwecken, einem Import- und Beförderungsverbot für bestimmte Holz- und Edelmetallerzeugnisse und einem Lieferverbot Ausrüstung und Technologie für in diesem Bereich tätigen Unternehmen auch Finanzsanktionen enthalten.

Es gibt umfangreiche Listen von Personen (Anhang VI), denen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Weiters gibt es eine Liste von Personen (Anhang V), für die ein teilweises Belieferungsverbot, ein Verbot der technischen Hilfe und Finanzierung sowie ein Investitionsverbot gelten.

Mit VO 891/2011, L 230 v.07.09.2011 wurden  die Anhänge V und VI von der Europäischen Kommission neu veröffentlicht.

 

Änderung/Erweiterung der EU-Allgemeingenehmigungen

Europaweit wird derzeit über eine Änderung und Erweiterung der Allgemeingenehmigungen (AG) der EU im Rahmen der Dual Use Exportkontrolle beraten. Darin werden bestimmte Sachverhalte (Dual Use-genehmigungspflichtige Güter und Bestimmungsländer) definiert, die keiner Einzelgenehmigung bedürfen, sondern bei Vorliegen aller Voraussetzungen grundsätzlich als genehmigt gelten. Sie dienen der Erleichterung und Vereinfachung in der Wirtschaft und Verwaltung. Bisher gab es, neben den von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen AG, nur eine einzige EU-Allgemeingenehmigung (EU001) für Dual Use-Exporte. Der derzeit zur Abstimmung vorliegende Entwurf sieht nun insgesamt 6 AG der EU vor.

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 859/2011 betreffend Grundstandards für die Luftsicherheit bezüglich Fracht und Postsendungen

Am 26. August 2011 wurde die Durchführungs-Verordnung 859/2011 im Amtsblatt zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2011, der Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit bezüglich Fracht und Postsendungen, kundgemacht. Es handelt sich um eine grundlegende Änderung der bestehenden Luftfrachtregelungen und betrifft vordergründig, aber nicht ausschließlich Luftfahrtunternehmen, die Luftfracht aus bestimmten Drittstaaten befördern.

Seit den vereitelten terroristischen Anschlägen durch im Jemen aufgegebene Pakete gab es in Europa großen politischen Druck, die Sicherheit der Luftfracht bei Flügen aus Drittstaaten zu verbessern und die Verordnung (EU) Nr. 185/2010, die keine Vorschriften für Fracht und Postsendungen enthält, die aus Drittstaaten nach Flughäfen der Union befördert werden, zu ergänzen. Diese Änderungen wurden schließlich nach Verhandlungen vom gemäß der Verordnung eingesetzten Regelungsausschuss im Juli 2011 angenommen.

Grundsätzlich gilt diese Durchführungs-Verordnung ab 1. Februar 2012. Eine etappenweise Verschärfung der Bestimmungen für Luftfracht, die aus bestimmten Drittstaaten stammt, ist vorgesehen. Bis 2014 sollen die Luftfahrtunternehmen, die Luftfracht in die EU einfliegen, an den einzelnen Drittstaaten-Flughäfen Überprüfungen durch unabhängige Validierungsstellen durchführen lassen. Diese Validierungsberichte sind dann von den zuständigen europäischen Behörden zu prüfen.

Außerdem ist in der Durchführungs-Verordnung vorgesehen, dass die Europäische Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern bis Juli 2013 folgende Fragen prüft:

  • Wie wirkt sich eine unabhängige Validierung der Luftfahrtunternehmen, die Fracht von Drittstaaten-Flughäfen in die EU befördern, praktisch aus? Und inwieweit ist diese durchführbar?
  • Wie wirkt sich eine unabhängige Validierung der reglementierten Beauftragten und bekannten Versender, von denen Sendungen direkt angenommen werden, praktisch aus? Und inwieweit ist diese durchführbar?

Bei Bedarf sollten entsprechende Änderungen an dem System einschließlich dieser Verordnung vorgenommen werden.

Sanktionen gegen Libyen

Die EU hob die noch bestehenden Sanktionen gegenüber Libyen in den letzten Monaten schrittweise auf. Zuletzt wurde mit VO 1360/2011, L 341 v. 22.12.2011 die Kontensperre gegenüber der Central Bank of Libya und der Libyan Arab Foreign Bank komplett aufgehoben, d.h. dass Libyen über alle Gelder, die auf diesen Banken in Europa liegen, frei verfügen kann.
Eine Komplettdarstellung des aktuellen Standes der noch verbliebenen Sanktionen gegenüber Libyen finden Sie hier.

Freihandelsabkommen EU-Südkorea

Am 1. Juli ist das neue Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea in Kraft getreten. Damit können fast 90 % aller in der EU, und damit auch in Österreich, erzeugten Güter mit einem Präferenznachweis zollfrei nach Südkorea eingeführt werden. Für die österreichische Wirtschaft bedeutet die einen klaren Wettbewerbsvorteil, da Zölle in Höhe von rund € 50 Mio. jährlich eingespart werden können.
Als Präferenznachweis gilt die Ursprungserklärung auf Rechnung, Lieferschein oder einem anderen Handelspapier. Exporteure, die Ursprungswaren mit einem Wert von über EUR 6.000 nach Südkorea exportieren wollen, benötigen zusätzlich eine Bewilligung zum „Ermächtigten Ausführer (EA)“. Achtung!: Ohne diese Bewilligung sind Exporte über EUR 6.000 in Korea nicht präferenzbegünstigt. Sofern eine Kenn-Nummer bereits vorhanden ist, muss diese nur für die Republik Korea erweitert werden.
Weitere Informationen finden Sie unter: http://portal.wko.at?571802 bzw. beim Bundesministerium für Finanzen unter: www.bmf.gv.at/Zoll.

KOM veröffentlicht ersten Bericht über Handels- und Investitionshindernisse

Die Europäische Kommission hat ihren ersten Bericht http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/march/tradoc_147629.pdf über Handels- und Investitionshindernisse veröffentlicht.

Darin werden gravierende Hindernisse auf den Märkten von sechs strategischen Wirtschaftspartnern hervorgehoben und gleichzeitig gezielte Beseitigungsmaßnahmen vorgeschlagen. So wird unter anderem gefordert, die Beseitigung von Handelshindernissen zu einem Grundstein der Beziehungen der EU mit ihren Handelspartnern zu machen. Eine Initiative zur Öffnung von Märkten für das öffentliche Beschaffungswesen, ein mögliches Streitbeilegungsverfahren, die optimale Nutzung hochrangiger Foren wie des Transatlantischen Wirtschaftsrats aber auch die Erörterung von Handelshemmnissen in bilateralen Gesprächen mit den betreffenden Ländern auf höchster politischer Ebene werden als konkrete Lösungsansätze vorgeschlagen. Der Bericht wird den Staats- und Regierungschefs der EU bei ihrem Rat am 24. und 25. März 2011 in Brüssel vorgelegt.

 

Neufassung der Dual Use-Verordnung der EG veröffentlicht

Die bereits angekündigte Neufassung der EG-Dual Use-Regelung ist nunmehr mit Verordnung 428/2009, L 134 v. 29.05.2009 veröffentlicht. Die Dual Use-Verordnung enthält Kontrollvorschriften zur Ausfuhr, Vermittlung und (eingeschränkt) Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Drittstaaten, teilweise auch in der innergemeinschaftlichen Verbringung. Mit dieser Neufassung werden die Vorgaben der UN-Sicherheitsratsresolution 1540(2004) umgesetzt. Die neu gefasste Dual Use-Verordnung nach Ablauf von 90 Tagen, also am 27. August d.J. in Kraft. Die Änderungen der neugefassten Dual Use-Verordnung sind insgesamt überschaubar und  können unter folgendem Link abgerufen werden: http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=482985&DstID=15

Die neue Dual Use-Verordnung 428/2009 enthält sowohl den neuen Text der Grundverordnung wie alle Anhänge:

  • Anhang I Güterliste (Seiten 12-251)
  • Anhang II Allgemeingenehmigung der EU (Seiten 253-254)
  • Anhang III diverse Formulare und Veröffentlichungsvorschriften (Seiten 255-259)
  • Anhang IV innergemeinschaftliche Verbringung, Warenliste und Vorschriften (Seiten 260-266)

Eine Beschreibung der in der neuen Dual Use-Warenliste in den einzelnen Kategorien vorgenommenen Änderungen finden Sie in der nachfolgenden Downloadbox.

Aenderungen_Warenliste.pdf

Änderungen Dual Use-Warenliste

260 K

APS/GSP Präferenzen für Entwicklungsländer; APS+-Länder beschlossen

Im Rahmen der APS/GSP-Regelung der Europäischen Gemeinschaft für den Zeitraum 2009 - 2011 stand noch eine Entscheidung über jene Länder aus, die im Rahmen der sog. APS+-Regelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung den zollfreien Zugang auf den Gemeinschaftsmarkt erhalten können. Folgende Länder haben neuerlich einen Antrag auf Gewährung dieser Sonderpräferenzen gestellt und dieser wurde positiv entschieden: Bolivien, Costa Rica, Ecuador, Georgien, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mongolei, Sri Lanka, Peru, El Salvador, Venezuela sowie in NEU Armenien, Aserbaidschan und Paraguay. Das bedeutet, dass alle APS fähigen Produkte Armeniens, Aserbaidschans und Paraguays ab 2009 zollfrei auf den EG-Markt gelangen können. Die Europäische Kommission wird diese Länderliste am 15. Dezember im Amtsblatt veröffentlichen. Bei dieser Gelegenheit ist darauf hinzuweisen, dass bekanntlich gegen Sri Lanka ein Verfahren auf Entzug dieser APS+-Präferenz Mitte Oktober d.J. eingeleitet wurde, das allerdings üblicherweise ein bis eineinhalb Jahre dauert und während der Untersuchung eine Weiterführung der APS+-Präferenz erfolgt.
 
Sie finden eine komplette aktuelle Darstellung der APS-Regelung für 2009-2011 unter folgendem Link: 
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=426826&DstID=15

Ihre Ansprechpartnerin

Sabine Hesse | Telefon 05 90 900-3358 | E-Mail hesse(at)fmmi(dot)at  

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