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4-Tage-Woche

Gemäß Kollektivvertrag Abschnitt VI/16 wurde die Möglichkeit geschaffen, bei regelmäßiger Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tage bis zu 10 Stunden pro Tag zuschlagsfrei zu arbeiten. "Gesamtwochenarbeitszeit" bedeutet, dass die Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden insgesamt nicht überschritten werden darf. "Regelmäßige Verteilung" der Wochenarbeitszeit bedeutet, dass die vier zusammen hängenden Tage bindend festgelegt sein müssen. Der jeweilige arbeitsfreie Tag kann nicht dem allenfalls geänderten Arbeitsanfall angepasst werden. Ist z.B. die Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag verteilt, kann nicht statt dessen eine Arbeitszeit von Dienstag bis Freitag beansprucht werden. Es besteht somit die Möglichkeit, die 4-Tage-Woche außerhalb der Flexi-Modelle, d.h. ohne mehrwöchigen Durchrechnungszeitraum zu beanspruchen.

Voraussetzung ist, dass

  • die Gesamtwochenarbeitszeit (38,5 Stunden) nicht überschritten wird
  • die 4 Arbeitstage zusammenhängen und
  • die Arbeitszeit regelmäßig (d.h. ständig) auf diese vier Tage festgelegt ist.

Die Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tage darf nicht dazu führen, dass ein sonst bezahlter Feiertag entfällt (ist z.B. ein Montag bei 5-Tage-Woche ein bezahlter Feiertag, darf bei Vereinbarung der 4-Tage-Woche der arbeitsfreie Tag nicht auf diesen Montag fallen). Im Sinne des §7 Abs. 6 AZG darf aufgrund des Abschn. VI/16 KV an den 4 zusammenhängenden Tagen die Arbeitszeit durch Überstunden auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden. Die Gesamtarbeitszeit in der Woche beträgt dann 48 Stunden. Die erlaubten Überstunden dürfen nur an diesen Tagen liegen. An den arbeitsfreien Tagen einer 4 Tage Woche dürfen keine Überstunden geleistet werden.

Modell07_Mustervereinbarung.pdf

Mustervereinbarung: Modell 4-Tage Woche

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