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Arbeitsrecht/KV

Freistellungsanspruch gemäß § 116 Arbeitsverfassungsrecht?

Betriebsrätekonferenz

„Der Freistellungsanspruch besteht grundsätzlich nur für betriebsbezogene Angelegenheiten, nicht für über- und außerbetriebliche Aktivitäten (OGH 9 ObA 72/94, Arb 11.200 = infas 1994 A 138). Für die Teilnahme an Gewerkschaftsveranstaltungen ist nach der Rsp nur Freizeit gem § 116 zu gewähren, wenn den Betrieb betreffende Fragen (die zB für den Abschluss eines KollV von Bedeutung sind) besprochen werden sollen, nicht aber, wenn die Gewerkschaftsversammlung der allg oder der allg gewerkschaftlichen Schulung (zB über sozial- und tarifpolitische Fragen, Stand der Lohnverhandlungen) dient (OGH 4 Ob 118/76, ZAS 1977/26, 183 (Schön) = Arb 9535; 9 ObA 72/87, DrdA 1988, 258 = infas 1988 A 24; ausführlich zum Problem der Schulungs- und Informationsveranstaltungen Köck, Betriebsratstätigkeit 76 ff). Das Gleiche gilt für die Teilnahme an einer von der Gewerkschaft veranstalteten Informationskonferenz, auf der die generell schlechter werdende wirtschaftliche Situation in den Betrieben und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Akkordsatz erörtert wurden, wenn im Betrieb des BR-Mitglieds eine Herabsetzung der Akkordsätze weder angekündigt noch beabsichtigt ist (OGH 9 ObA 73/87, DrdA 1988, 258 = infas 1988 A 24). Ein Anspruch auf Amtsfreistellun besteht auch dann nicht, wenn BR-Konferenzen nicht unmittelbar der Erörterung betriebsbezogener Angelegenheiten dienen, sondern nur dazu, der veranstaltenden Gewerkschaft Basisinformationen für ihr weiteren Verhalten bei den nicht nur den Betrieb des AG betreffenden KollV-Verhandlungen zu verschaffen, auch wenn der KollV naturgemäß Auswirkungen auf den betreffenden Betrieb hat (OGH 9 ObA 19/94, Arb 11.176 = infas 1994 A 115). Kein Anspruch besteht ferner für Tagungen einer Arbeitsgemeinschaft von BR, die dem Gedankenaustausch und der Erörterung allg sozialpolitischer Anliegen einer Berufsgruppe gewidmet sind, auch wenn die Ergebnisse der Tagung letztlich mittelbar doch Auswirkungen auf die Belegschaftsmitglieder haben können (OGH 9 ObA 121/89, DrdA 1991/11, 134 (krit B.Schwarz)). Auf derartige Veranstaltungen sind die Vorschriften über die Bildungsfreistellung und nicht jene über die Amtsfreistellung auch dann anzuwenden, wenn die vermittelten Kenntnisse zur odnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen des ArbVG notwendig sind.“

Kommentar Mosler; Arb VG § 116 Freizeitgewährung, Seite 2479

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Betriebsversammlungen

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