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Arbeitszeit

Einbindung von Zulagen und Zuschlägen in die Überstunden-Vergütung

Der VwGH hat nunmehr in seiner Entscheidung 98/08/0067 E erkannt, dass bei der Berechnung des 50 %igen Überstundenzuschlages Zulagen und Zuschläge, die an den Mitarbeiter ausgezahlt werden mit zu berücksichtigen sind.
In dieser Entscheidung bezieht sich der VGH auf den KV für die eisen- und metallerzeugende Industrie und führt dazu wie folgt aus:

Für die Berechnung des Überstundengrundlohnes und seines Zuschlages muss vom „Normallohnbegriff„ im Sinne des § 10 Abs. 2 AZG in der geltenden Fassung ausgegangen werden. Hier folgt der VwGH vorangegangenen Erkenntnissen  des OGH (vergleiche 9 ObA 60/90, 9 ObA 604/93).  Insbesondere schließt sich der VwGH der Ansicht des OGH an, dass eine Disposition der KV-Parteien hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen für Überstunden nur dann gegeben ist, wenn die KV-Parteien Ansprüche über die im § 10 geregelten hinaus festlegen, wie etwa der Anspruch auf 100 %ige Zuschläge.

Weitergehend als der OGH hat  der VwGH erkannt, dass der im KV für die eisen- und metallerzeugende Industrie vorgesehene privilegierte Überstundenteiler von 1/143 nicht dazu geeignet ist eine Einschränkung des Normallohnbegriffes § 10 Abs. 2 AZG darzustellen, da dieser privilegierte Teiler einerseits auf Grund der KV-Bestimmungen ausdrücklich in Bezug auf die Sonderzahlung des KV (UZ, WR) vorgesehen ist. Andererseits dieser privilegierte Teiler nicht nur den Mitarbeitern zugute kommt die auf Grund Ihrer Arbeitsbedingungen Anspruch auf Zulagen- und Zuschläge haben sondern allen Arbeitern.

Wie jedoch bereits der OGH hat nun auch der VwGH in der zitierten Entscheidung keine Anleitung gegeben in welcher Form Zulagen und Zuschläge in der Berechnung des Normalüberstundenzuschlag (50 % Zuschlag) zu berücksichtigen sind.
Derzeit finden von Seiten der Gebietskrankenkassen Prüfungen statt unter der besonderen Berücksichtigung dieser Entscheidung. Auf Grund unserer Beobachtungen von Ergebnissen der erfolgten Überprüfungen kann von Seiten der Gebietskrankenkasse die Vorgangsweise festgestellt werden, dass für die SV-Beitragsbemessung nur jene Zulagen und Zuschläge bei der Bemessung des 50 %igen Überstundenzuschlagen herausgezogen werden, die der Dienstnehmer tatsächlich in der geleisteten Überstunden erhalten hat. Demzufolge ergibt sich folgendes Berechnungsmuster:

Überstundengrundlohn = 1/143 des Monatslohnes unter Einbeziehung des Vorarbeiterzuschlages; zuzüglich erhält der DN die kollektivvertraglichen Zulagen.
Der Zuschlag beträgt 50 % des Überstundengrundlohnes zuzüglich 50 % der tatsächlich in diese Überstunde ausgezahlten Zulagen. Eine Anwendung des Teilers erfolgt bei den Zulagen nicht.

Mit dieser Berechnungsweise wird vor allem in jenen Fällen vermieden, dass es zu einer mehrfachen Berücksichtigung der Zulagen und Zuschläge kommt, wo diese bei den Sonderzahlungen nach KV-Verdienstbegriff der eisen- und metallerzeugenden Industrie schon jetzt im Durchschnitt berücksichtigt werden.

Abschließend kann festgehalten werden, dass aus Sicht des FV/BSI kein Bedarf für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen hinsichtlich der Berechnungsmethode gesehen wird; insbesondere deshalb, da Forderungen der Gewerkschaft  auf eine Neuregelung im Kollektivvertrag zu vermuten sind und es sich empfiehlt eine allfällige KV-Neuregelung abzuwarten.

Anmeldung neu - Erleichterung für fallweise Beschäftigte

Bei der Anmeldung neu hat die Wirtschaftskammer nun nach etlichen Verhandlungsrunden mit der Sozialversicherung erfolgreich eine Vereinfachung des Anmeldemodus für fallweise Beschäftigte erreicht. Das Pilotprojekt für die Filmwirtschaft wurde auf alle Branchen übertragen und geringfügig adaptiert, um es praxisgerechter zu gestalten.

Die Neuregelung tritt ab 1.7.2008 in Kraft. Details entnehmen Sie der nachfolgenden Downloadbox.

AnmeldungNEU-WKBS-Aenderungen-MA-Anm.pdf

Änderungen Mindestangaben-Anmeldung

18.3 K

AnmeldungNEU-Fallweise_Beschaeftigte.pdf

Fallweise Beschäftigte

333 K

AnmeldungNEU-Mindestangaben-Anm-010109.pdf

Mindestangaben-Anmeldung

26 K

AnmeldungNEU-Mindestangaben-Anm-fallw.Besch.-0708.pdf

Mindestangaben-Anmeldung für eine fallweise beschäftigte Person

28 K

AnmeldungNEU-Aktenvermerk-Bespr.21.4.08.pdf

Aktenvermerk - Anmeldung vor Arbeitsantritt

13.5 K

Arbeitszeitgesetz-Novelle 2008

Hier finden sie einen Leitfaden der Arbeitgeberabteilung der Bundessparte Industrie (BSI) zur Arbeitszeitgesetz-Novelle, welche mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten ist.

Soweit als möglich wurde dabei auf die Änderungen Bezug genommen, die direkt für den Kollektivvertrag Eisen/Metall eine Rolle spielen. Da jedoch, wie schon in den Abschlussrundschreiben zum KV-Abschluss berichtet, die meisten Ermächtigungen des neuen Gesetzes nicht umgesetzt werden konnten, beschränkt sich die Darstellung vor allem auf die direkt durch Betriebs-vereinbarung oder Einzelvereinbarung umsetzbaren Gestaltungsmöglichkeiten.  

AZG-Novelle kundgemacht

Hier finden Sie das Bundesgesetzblatt vom 31.7.2007, mit dem die Arbeitszeitgesetz-Novelle kundgemacht wurde.

Inhaltlich wurde keine wesentliche Änderung vorgenommen, hinweisen dürfen wir jedoch auf, dass in der Bestimmung des § 7 Abs. 6 (Überstunden bei 4 Tagewoche - Tageshöchstarbeitszeit max. 12 Stunden) nunmehr auch die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit zu bescheinigen ist. Damit wurde wie im Regierungsprogramm vereinbart, die arbeitsmedizinische Bescheinigung bei allen Bestimmungen, in denen eine Tagesarbeitszeit von 12 Stunden zulässig ist, umgesetzt.

Ihr Ansprechpartner

Bernhard Wagner | Telefon 05 90 900-3487
E-Mail wagner(at)fmmi(dot)at

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